Forderungsabtretung – Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen Bankgeheimnis
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 8 U 84/04
Urteil vom
25.05.2004
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-23 O 78/04
Gründe:
I.
Die Verfügungskläger begehren, der Verfügengsbeklagten im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Verwertung eines Pfandes zu untersagen, das aus Aktien der
besteht.
Die Aktien wurden im Rahmen von Darlehensverträgen der Verfügungskläger mit der
inzwischen in Insolvenz befindlichen als Sicherheit geleistet. Über die
Wirksamkeit der Darlehensverträge besteht Streit. Zwischen dem Streithelfer und
den Klägern schwebt diesbezüglich ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt a.
M. (Az.: 2/21 O 96/02).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im übrigen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils vom 25.3.2004 (Bl. 297-302 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat am 16.3.2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach
der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Aktien der , die sich in den bei der i.I.
geführten Aktiendepots der Verfügungskläger befinden oder befunden haben, in
jeder Weise börslich oder außerbörslich, insbesondere durch einen
Gerichtsvollzieher verkaufen oder versteigern zu lassen, zu veräußern oder auf
Dritte zu übertragen.
Gegen den betreffenden Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch
eingelegt.
Daraufhin hat das Landgericht durch ein am 25.3.2004 verkündetes Urteil die
einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Seiner Auffassung nach steht den
Verfügungsklägern sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur
Seite. Die Abtretung der Forderungen auf Darlehensrückzahlung von der an die
Verfügungsbeklagte sei unwirksam. Damit habe die Bank gegen die
Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Kunden verstoßen. Diese Pflicht ergebe
sich sowohl aus den AGB Banken als auch aus den AGB der. Hieraus wiederum folge
ein stillschweigend vereinbarter Abtretungsausschluss. Demnach sei auch das
Pfandrecht an den als Sicherheit geleisteten Aktien nicht auf die
Verfügungsbeklagte übergegangen.
Eine Ausnahme aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Darlehensnehmer könne der
Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Verfügungskläger das
Bestehen der Darlehensrückzahlungsansprüche bestritten hätten und diesbezüglich
ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt am Main anhängig sei (Az.: 2/21 O
96/02). Die Verwertung der Forderungen durch die Darlehensgeberin müsse nicht
durch deren Verkauf bzw. Abtretung erfolgen, denn der Insolvenzverwalter könne
diese auch selbst versteigern. § 354 a HGB sei nicht anwendbar, da es sich für
die Verfügungskläger um kein gewerbliches Geschäft handele. Die Verfügungskläger
hätten ihre Einwendungen auch nicht durch das Führen von Vergleichsverhandlungen
verloren, da diese gescheitert und nicht mit der Aufgabe von Rechten verbunden
gewesen seien. Der Verfügungsgrund werde dadurch nicht hinfällig.
Die Insolvenzgefahr für die und der damit verbundene mögliche Eintritt eines
großen Schadens berechtige die nicht zu einem rechtswidrigen Handeln. Auch die
Versteigerung der hier betroffenen Aktien würde ein weiteres Absinken ihres
Kurses zur Folge haben. Das Interesse der Verfügungskläger sei demjenigen der
Verfügungsbeklagten vorzuziehen, denn dieser blieben, falls die Verwertung der
Aktien zulässig sei, sie diese aber zeitweilig nicht vornehmen dürfe, immer noch
die Darlehensforderungen selbst, die sie durchsetzen könne.
Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte in zulässiger Weise Berufung
eingelegt.
Ihrer Auffassung nach ist sie zur Verwertung der verpfändeten Aktiendepots ohne
weiteres berechtigt. Ein vertragliches Abtretungsverbot sei weder ausdrücklich
noch konkludent vereinbart worden. Die zugrunde liegenden AGB enthielten
detaillierte Rechtsfolgenregelungen einer Abtretung, so dass andere
Rechtsfolgen, die die Parteien angeblich vereinbaren wollten, nicht konstruiert
werden könnten. In Rechtsprechung und Literatur finde sich keine Grundlage für
ein Abtretungsverbot, das auf dem Bankgeheimnis beruhe.
Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Abtretung der Forderungen mit
ihr, der Verfügungsbeklagten, Geheimhaltung vereinbart worden sei.
Der Streitverkündete habe sie zudem hilfsweise zur Verwertung der Aktien in
seinem Namen ermächtigt.
Die Verfügungsbeklagte weist auf die gängige Bankpraxis hin, in der die
Abtretung von Kreditforderungen üblich sei.
Im Streitfall müsse auch beachtet werden, dass die Abtretungen erst erfolgt
seien, als die bereits insolvent gewesen sei. In dieser Situation sei der
Insolvenzverwalter sogar verpflichtet, die Forderungen im Gläubigerinteresse so
effizient wie möglich zu verwerten, d.h. auch zu veräußern. Dies sei besonders
dann zu berücksichtigen, wenn die Kreditschuldner - wie hier die
Verfügungskläger - die gewährten und fälligen Kredite nicht zurück zahlten und
seit Jahren vertragsbrüchig seien. Die Darlehnsverträge seien wirksam zustande
gekommen. Sie verstießen weder gegen §§ 9, 24 a AGBG noch seien sie
sittenwidrig. Bei den Verfügungsklägern handle es sich nicht um unkundige
Verbraucher im Sinne der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie 93/13.
Die Darlehnsvaluta sei im Auftrag der Verfügungskläger an die geflossen, was die
Verfügungsbeklagte im einzelnen ausführt.
Das Bestehen der Darlehnsrückzahlungsansprüche sei zudem vom erkennenden
Oberlandesgericht bereits rechtskräftig festgestellt worden. Dabei handle es
sich ebenfalls um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das
die Verfügungskläger gegen die angestrengt hätten. Der Antrag sei vom 2. Senat
letztinstanzlich durch Beschluss vom 26.3.2002 zurückgewiesen worden (Az. 2 W
8/02). Diese Entscheidung entfalte gemäß § 325 ZPO auch für die
Verfügungsbeklagte als Rechtsnachfolgerin der
Rechtskraft.
Es komme hinzu, dass die Parteien des Rechtsstreits mehrere Monate über eine
vergleichsweise Regelung verhandelt hätten, wobei es darum gegangen sei, welche
Summen an sie, die Verfügungsbeklagte, zu zahlen seien. Dadurch hätten die
Verfügungskläger die Abtretung, falls sie überhaupt unwirksam gewesen sein
sollte, jedenfalls nachträglich akzeptiert.
Im übrigen sei eine mögliche vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes
hier gemäß § 354 a HGB ohnehin unbeachtlich.
Zudem habe die keine Einwendungen gegen den Forderungsverkauf erhoben.
Schließlich müsse bei der Prüfung des Verfügungsgrundes eine Interessenabwägung
vorgenommen werden, die zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ausfalle, denn sie
habe keine andere Möglichkeit, die Forderung zu verwerten, da die
Verfügungskläger keinerlei Bestrebungen zeigten, das empfangene Darlehen zurück
zu gewähren.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung vom 12.3.2004 zurückzuweisen.
Der Streithelfer tritt den Ausführungen der Verfügungsbeklagten bei und ergänzt
ihren Vortrag dahingehend, dass die Abtretung der Darlehnsforderungen auch
deshalb zulässig sein müssten, weil derartige Rechtsgeschäfte für die
Refinanzierung der Banken erforderlich seien. Dies gelte ebenso für die Fälle
der sogenannten Asset Backed Securities und von Bankenfusionen.
Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Verfügungsbeklagten an.
Die Verfügungskläger beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen ihren Vortrag erster
Instanz.
Sie vertiefen insbesondere ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit der
Darlehnsverträge, die ihrer Auffassung nach gegen §§ 9, 24 a AGBG und § 242 BGB
verstoßen.
Außerdem bestreiten sie die Auszahlung der Darlehnsvaluta an die .
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Verfügungskläger können von der Verfügungsbeklagten verlangen, die
Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien für den Zeitraum von 6 Monaten
zu unterlassen.
Darauf steht ihnen ein Verfügungsanspruch zu.
Die Verfügungskläger können die Unterlassung der Verwertung der verpfändeten
Aktien durch Versteigerung als Eigentümer derselben gemäß § 1004 I BGB geltend
machen.
Die Verfügungsbeklagte hat dadurch, dass sie bereits einen Versteigerungstermin
durch den Gerichtsvollzieher anberaumen ließ, gezeigt, dass sie gewillt ist, die
Rechtsstellung der Verfügungskläger zu beeinträchtigen. Da sie weiterhin
beabsichtigt, die Verwertung der Aktien durchzuführen, besteht auch eine
Wiederholungsgefahr.
Die Verfügungsbeklagte ist zu einer derartigen Maßnahme nicht berechtigt.
Die Verpfändung der Wertpapiere erfolgte zur Sicherung von Ansprüchen der
aus den Darlehensverträgen mit den Verfügungsklägern. Die Abtretung der
Darlehnsrückzahlungsforderungen durch den Insolvenzverwalter der Bank an die
Verfügungsbeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis unwirksam, so
dass auch die Pfandrechte wegen ihrer Akzessorietät (§ 401 Abs. 1 BGB) nicht auf
die Verfügungsbeklagte übergegangen sind.
Alle Banken sind ihren Kunden aufgrund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche
individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs,
besonders von Stand und Bewegung der Konten des Kunden, verpflichtet
(Baumbach/Hopt, 31. Aufl., Bankgeschäfte (7) A/9, S. 1483). Das Bankgeheimnis
beruht im Übrigen auf dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und
Bank und der sich daraus ergebenden Treuepflicht. Es gilt auch als Berufs- und
Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Im Schrifttum wird die Auffassung
vertreten, dass das Bankgeheimnis eine Ausprägung von Art. 2 Abs. 1 GG und des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, 1. Aufl., Bd. I, § 39, Rn. 5 u. 6 m.w.N.). Aufgrund dessen
bedarf die Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit keiner besonderen
Vereinbarung, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit ihren Kunden zu
werden. Die Pflicht gilt vielmehr zumindest als Nebenpflicht stets als
vereinbart (a.a.O. Rn. 7).
Hier kommt hinzu, dass in den Darlehensverträgen auf S. 3 am Ende des Textes die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (Bl. 75-78 d. A.) als Bestandteil
vereinbart sind (Bl. 73 d.A.). In diesen Bedingungen ist unter Nr. 2, 1. Absatz
hinsichtlich des Bankgeheimnisses folgendes bestimmt:
„Die Bank ist zur
Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen
verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).
Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn
gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat
oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."
Die Allgemeinen Darlehnsbedingungen
der (Bl. 380-383 d. A.) enthalten keine abweichende Regelung. Insbesondere ist
in Ziffer 12 derselben keine entgegenstehende Bestimmung enthalten. Vielmehr
werden in Ziffer 17 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in Bezug
genommen.
Demnach ist die Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht mit den
Verfügungsklägern im Streitfall nicht zweifelhaft.
In der Vereinbarung einer solchen Vertragspflicht ist in der Regel ein
stillschweigender Ausschluss der Abtretung gemäß § 399 BGB enthalten (OLG
Düsseldorf NJW-RR 1994, 438; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 399 Rn. 8).
Da der Zedent dem Zessionar bei der Abtretung regelmäßig die Information über
die vertragsgegenständliche Forderung zukommen lässt und zudem gemäß § 402 BGB
einer Auskunftspflicht unterliegt, wonach er dem neuen Gläubiger jede zur
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen hat und die ihm zum
Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
befinden, auszuliefern hat, ist damit die Verschwiegenheitspflicht bereits
verletzt.
Bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die
wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer
Vertragspartner alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wird die
Abtretung von Forderungen gegen den Mandanten ohne Einwilligung desselben daher
für unzulässig gehalten (BGH NJW 1996, 2087 für Steuerberater; BGH NJW 1993,
1638 f. für Rechtsanwalt; neuerdings BGH NJW 2004, 1464 f. für
Verfahrenspfleger).
Diese Regelung hat aus den gleichen Gründen auch für Banken zu gelten. Die
BGH-Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Der BGH hat zu der Frage - soweit
ersichtlich - noch nicht ausdrückliche Stellung genommen. In der Entscheidung
BGH NJW 1982, 2768-2770= WM 1982, 839-841 wird zwar die dort vorliegende
Abtretung einer Bank für wirksam gehalten, der BGH geht auf die Problematik des
Bankgeheimnisses jedoch in keiner Weise ein. Aus dem Sachverhalt geht auch nicht
hervor, ob die Abtretung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aus
besonderen Gründen – etwa durch Einwilligung des Forderungsschuldners oder gemäß
§ 345 a I S.1 HGB - gerechtfertigt war. Dieses Urteil kann daher nicht zur
Begründung einer ohne Einschränkung zulässigen Abtretung von Forderungen aus
Privatkrediten einer Bank angeführt werden.
Die von der Verfügungsbeklagten im übrigen für die Zulässigkeit der Abtretung
angeführten Quellen sind im Ergebnis ebenfalls nicht überzeugend. Die
Entscheidung des OLG Celle vom 10.9.2003 (wiedergegeben Bl. 157 bis 164 d.A.)
befasst sich in erster Linie mit der Frage, ob eine Forderungsabtretung durch
eine Bank gegen das Datenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Es wird lediglich ein
Zitat von Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, § 39, Rn.29
angeführt, in dem auch die Abtretung von Forderungen für zulässig gehalten wird,
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Kunde in Verzug befindet
oder sich ein sonstiges rechtswidriges Verhalten zuschulde kommen ließ ( Bl.
1661 d. A.).
Letzteres ist aber hier gerade zweifelhaft, weswegen die Entscheidung im
vorliegenden Fall nicht als richtungweisend angesehen werden kann.
Die weiter zitierten Veröffentlichungen von Früh in WM 2000, 497 f., und Toth/
Feher/Schick in ZIP 2004, 491 f. vermögen mangels überzeugender Argumente
ebenfalls keine andere Auffassung zu rechtfertigen. Die Praxis und die
Bedürfnisse der Banken können eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht ohne
weiteres begründen, zumal es sich bei der großen Mehrzahl aller abgetretenen
Forderungen um solche aus gegenseitigen Handelsgeschäften gemäß § 354 a I S.1
HBG handeln dürfte, bei welchen die Abtretung trotz gegenteiliger Vereinbarung
wirksam ist.
Im Streitfall liegt kein derartiges Geschäft vor. Vielmehr haben die
Verfügungskläger bei der Privatdarlehn aufgenommen.
Dies zeigt sich bereits daran, dass den Darlehensverträgen Widerrufsbelehrungen
gemäß § 7 Verbraucherkreditgesetz beigegeben waren. Diese Darlehn sind keine
Geschäfte von Kaufleuten i. S. von § 343 HGB. Weder als Aktionäre noch als
Vorstandsmitglieder der sind die Verfügungskläger Kaufleute im Sinne von § 1
HGB, wenn sie nicht für die Gesellschaft, sondern im eigenen Namen handeln. Hier
haben sie lediglich zu dem Zweck, ihr privates Vermögen zu erhalten, Kredite
aufgenommen. Dass auch Aktien der zu ihrem Vermögen gehören, ändert hieran
nichts.
Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass es sich auch um keine gewerbliche
Tätigkeit handelt. Diese setzt eine planmäßige, auf Dauer angelegte
wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb voraus. Dazu
gehört nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem
privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen
Kapitals handelt (BGHZ 149, 80 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Anwendung von § 354 a I S. 1HGB auf den vorliegenden Fall scheidet daher
aus.
Auch der Umstand, dass die AGB der nach Auffassung der Verfügungsbeklagten
detaillierte Rechtsfolgeregelungen (für eine unzulässige Abtretung ?) enthalten,
steht der Annahme, die Forderungsabtretungen seien unwirksam, nicht entgegen.
Ziff.3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt lediglich
Haftungsgrundsätze in allgemein gehaltener Form wieder. Von einer Verletzung des
Bankgeheimnisses ist ebenso wenig die Rede wie von einer unzulässigen Abtretung.
Ziffer 18 betrifft das Kündigungsrecht des Kunden. Auch hier wird ein Verstoß
gegen die Verschwiegenheitspflicht und ein Abtretungsverbot nicht angesprochen.
Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine Vertragsverletzung erlaubt
ist, wenn ihre Haftungsfolgen geregelt sind.
Auch das Argument der Verfügungsbeklagten, im Streitfall sei besonders zu
berücksichtigen, dass die Forderungen der gegen die Verfügungskläger ihr erst zu
einem Zeitpunkt abgetreten wurden, als sich die Bank bereits in Insolvenz befand
und der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, die Forderungen im
Gläubigerinteresse so effizient wie möglich zu verwerten, also auch zu
veräußern, bleibt ohne Erfolg. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots muss
auch der Insolvenzverwalter wie bisher der Konkursverwalter gegen sich gelten
lassen. Er tritt nämlich mit der Übernahme seines Amtes lediglich in die Rechte
und Pflichten des Insolvenzschuldners ein und kann daher für die Masse
grundsätzlich nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen als dem
Insolvenzschuldner zustehen (BGHZ 55, 228-242 m.w.N. = NJW 1971, 1750 ff. für
den Konkursverwalter). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus der InsO etwas
anderes ergibt. Das ist allerdings nicht der Fall. Aus § 159 InsO –
Verwertungspflicht – und § 60 InsO – Haftung des Insolvenzverwalters – kann
entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten eine weitergehende Berechtigung
des Verwalters nicht entnommen werden.
Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter – wirksame Darlehensverträge und
begründete Darlehensrückzahlungsansprüche vorausgesetzt – nicht gehindert, die
zur Sicherheit verpfändeten Aktien selbst zu verwerten, etwa an der Börse zu
verkaufen. Eine Benachteiligung des Streithelfers bei der Verwertung der
Sicherheiten kann daher nicht festgestellt werden.
Der Verfügungsbeklagten ist auch nicht gestattet, die den Verfügungsklägern
gehörigen Aktien im Namen des Streithelfers zu verwerten. Sie hat behauptet,
dieser habe sie hilfsweise zur Verwertung der Aktien in seinem Namen
bevollmächtigt (Bl. 797 d. A.). Eine solche Rechtstellung würde lediglich der
Umgehung des Abtretungsverbotes dienen und dem mit der beschränkten
Übertragbarkeit der Forderung der Insolvenzschuldnerin von den damaligen
Vertragspartnern verfolgten Zweck zuwiderlaufen (BGHZ 56, 228 ff.=NJW 1971, 1750
ff. für den gleichgelagerten Fall einer Ermächtigung zur Prozeßführung).
Die Abtretung ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt.
Die Berufungskläger haben dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt und es auch nicht
genehmigt.
Der Umstand, dass die von dem Forderungsverkauf informiert wurde und keine
Einwendungen erhoben hat, ist für die Entscheidung des Verfahrens nicht von
Belang, da eine Genehmigung der Abtretungen durch die gesetzlich nicht
vorgesehen ist.
Auch die Tatsache, dass die Parteien des Rechtsstreits mehrere Monate darüber
verhandelt haben, welche Summe die Verfügungskläger im Wege einer
vergleichsweisen Regelung an die Verfügungsbeklagte zahlen sollten, bewirkt
nicht, dass das Abtretungsverbot entfällt. Das Verhalten der Verfügungskläger
stellt keine Genehmigung der Abtretung dar. Das Landgericht hat zutreffend
ausgeführt, dass Vergleichsbestrebungen voraussetzen, dass jede Partei nachgibt
und der anderen Seite entgegenkommt. Dies bedeutet aber kein Anerkenntnis des
Rechtsstandpunkts der Gegenseite, zumal wenn die Vergleichsgespräche scheitern.
Deswegen kann hier nicht angenommen werden, dass die Verfügungskläger durch
solche Verhandlungen den Forderungsübergang auf die Verfügungsbeklagte
nachträglich akzeptiert hätten.
Die Abtretung ist auch nicht durch Vertragsbruch der Verfügungskläger
gerechtfertigt.
Zwar haben sie die fällig gestellten Kredite bisher nicht zurückgezahlt. Jedoch
bestreiten sie den wirksamen Abschluss der Kreditverträge mit schlüssiger
Begründung. Ein Verstoß gegen die §§ 9, 24 a Nr. 3 AGBG, Art. 3 Abs. 3
Verbraucherschutzrichtlinie 93/13 erscheint aufgrund ihres Vortrags ebenso
möglich wie die Sittenwidrigkeit der Verträge. Die Anwendung des AGBG auf die
Kreditverträge kommt in Betracht, da die Verfügungskläger – wie oben dargelegt –
bei Abschluss der Verträge nicht gewerblich tätig waren.
Die Verfügungsbeklagte hält die Verträge dagegen für ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Angesichts der außerordentlich komplizierten Konstruktion dieser Kreditgeschäfte
und der umfangreich vorgetragenen, zum größten Teil streitigen Begleitumstände,
ist es nicht Sache des Senats, im Rahmen eines auf einstweiligen Rechtsschutz
gerichteten Eilverfahrens diesen Sachverhalt aufzuklären und eine abschließende
Entscheidung über die Wirksamkeit der Kredditverträge zu treffen.
Vielmehr erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Streithelfer die (rückabgetretenen
?) Forderungen in einem Verfahren beim Landgericht Frankfurt a. M. gegen die
Verfügungskläger geltend macht (Az. 2/ 21 O 96/02), angemessen, die Verwertung
der verpfändeten Aktien für einen begrenzten Zeitraum zu unterbinden, damit
zwischenzeitlich eine weitere Klärung der Rechtslage erfolgen kann.
Im Übrigen erscheint die Aktivlegitimation der Verfügungsbeklagten in Anbetracht
des genannten Rechtsstreits, der möglicherweise auf einer Rückabtretung der
streitigen Forderungen basiert, zusätzlich in Frage gestellt.
Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom
26.3.2002 (Az. 2 W 8/02, Bl. 103 bis 113 d.A.) die Darlehensverträge für wirksam
gehalten. Diese Entscheidung ist für den Senat jedoch nicht maßgeblich. Sie
entfaltet keine Rechtskraft zugunsten der Verfügungsbeklagten als
Rechtsnachfolgerin der gemäß § 325 I ZPO, solange die Wirksamkeit der Abtretung
nicht feststeht. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall.
Der Verstoß gegen das Abtretungsverbot hat nicht nur die Unwirksamkeit des
Forderungskaufs als Verpflichtungsgeschäft, sondern auch diejenige der Abtretung
als Verfügung zur Folge (h. M., Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 399 Rn. 11 m.w.N.;
Erman-H. P. Westermann, 11. Aufl. § 399, Rn. 3 m.w.N.). Die Wirkung ist zudem
absolut und gilt daher auch für den Insolvenzverwalter, wie oben bereits
dargelegt.
Den Verfügungsklägern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.
Die Versteigerung der Aktien würde ihnen einen unwiederbringlichen Nachteil
zufügen.
Die Verfügungskläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass die Verwertung der
zur Sicherheit verpfändeten Aktien der ihnen schwere wirtschaftliche und
rechtliche Nachteile zufügen würde. Der Aktienkurs würde dadurch, dass ihre
„Aktienpakete auf den Markt geworfen" würden, umgehend erheblich sinken. Dies
hätte zur Folge, dass sie jeden Einfluss auf die von ihnen gegründete verlieren
würden. Es sei nach der Verwertung der Aktien nicht mehr möglich, die
Wertpapiere wieder zu erlangen. Damit drohe ihnen ein nicht wieder gut zu
machender Schaden.
Daraus folgt, dass die Verwirklichung der Individualansprüche der
Verfügungskläger durch die Versteigerung ihrer Aktien vereitelt werden kann oder
zumindest gefährdet ist. Diese Gefahr ist durch die vorläufige Sicherung ihrer
Ansprüche an den Aktien abzuwenden.
Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem der
auf den .3.2004 angesetzte Versteigerungstermin verstrichen ist, jederzeit einen
neuen Termin ansetzen lassen kann.
Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht etwa dadurch, dass die Verfügungskläger
mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zu lange gewartet hätten. Zwar
kann der Verfügungsgrund bei derartigen Sachverhalten nach den Grund- sätzen der
Selbstwiderlegung entfallen. Ein Verfügungsgrund fehlt nämlich, wenn der
Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange
zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (Zöller/Vollkommer,
24. Aufl., § 940, Rn. 4 am Ende).
Dieser Grundsatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die
Verfügungskläger sich zunächst in einer Situation befanden, in der keine
Dringlichkeit bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie einen
längeren Zeitraum ungenutzt verstreichen ließen, da sie unstreitig mit der
Verfügungsbeklagten Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des wegen der
Darlehensforderung bestehenden Streites führten. Da dies aber keinen Erfolg
hatte, ergab sich die Dringlichkeit aus dem zwischenzeitlich herangerückten
Versteigerungstermin vom ...3.2004, so dass die Beantragung der einer
einstweiligen Verfügung am 12.3.2004 gerechtfertigt war.
Der schließlich von der Verfügungsbeklagten angeführte Gesichtspunkt, im Rahmen
der erforderlichen Interessenabwägung seien ihre Interessen denjenigen der
Verfügungskläger vorzuziehen, weil sie keine andere Möglichkeit habe, die
Forderungen zu verwerten, da die Verfügungskläger keine Anstalten machten, die
aufgenommenen Darlehen zurück zu zahlen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die
Verfügungsbeklagte kann sich mit dieser Argumentation letztlich nicht über den
Ausschluss der Abtretung hinweg setzen. Ein derartiger Forderungskauf, wie ihn
die Verfügungsbeklagte getätigt hat, birgt regelmäßig hohe Risiken, und zwar bis
hin zum völligen Ausfall der Forderung. Dieses Risiko umfasst auch die
Unzulässigkeit der Abtretung. Von einem derartigen Risiko kann die
Verfügungsbeklagte durch Interessenabwägung zu ihren Gunsten im Rahmen dieses
Verfahrens nicht entlastet werden, da es einem solchen Rechtsgeschäft immanent
ist. Es kann nicht angehen, dass das Recht der Verfügungskläger auf Wahrung des
Bankgeheimnisses durch solche Überlegungen eingeschränkt wird.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Streithelfer nicht gehindert war,
die Sicherheiten selbst zu verwerten. Er ist sogar in der Lage, die
Darlehnsforderungen gegen die Verfügungskläger in einem Rechtsstreit geltend zu
machen. Daran zeigt sich, dass die Verfügungsbeklagte und ihr Streithelfer den
Ansprüchen der Gegenseite keineswegs wehrlos gegenüberstehen.
Nach alledem erweist sich die landgerichtliche Entscheidung, eine einstweiligen
Verfügung zugunsten der Verfügungskläger zu erlassen, als zutreffend.
Wie bereits dargelegt, erscheint es auch angebracht, die vom Landgericht für
erforderlich erachtete Befristung der Verfügung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.