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Fliesen
(mangelhafte): Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter u. bereits eingebauter
OLG Karlsruhe
Az.: 12 U
144/04
Urteil vom
02.09.2004
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 405/03
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers
wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.03.2004 - 11 O 405/03 - im
Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ...
im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format
33/33, Abrieb 5, 1. Sorte zu beseitigen, welche im Beweissicherungsverfahren 1 H
4/03 Amtsgericht W. festgestellt wurden.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte die Kosten
der ersten Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der in erster Instanz abgewiesenen Klage hat der Kläger gegen den beklagten
Baumarkt Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter und bereits eingebauter
Fliesen geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr
Nacherfüllung. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, als Zwischenhändler falle
ihr kein Verschulden für Herstellungsmängel zur Last. Die Nacherfüllung
verursache unverhältnismäßige Kosten, weshalb dem Kläger insoweit kein Anspruch
zustehe.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Gründe:
I.
Mit der Klage hat der Kläger in
erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei
der Beklagten geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr
Nacherfüllung durch die Beklagte.
Der Kläger erwarb in der Zeit vom 02.03. bis 17.04.2002 im Baumarkt der
Beklagten in W rund 50 m² Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der Marke
F. zum Preis von € 1.113,32. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG seines
Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte Feinsteinzeugfliesen,
die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt der Beklagten frostsicher
sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von der italienischen
Herstellerfirma R bezogen. In Zeitungsanzeigen (Anl. K 10) bezeichnete die
Beklagte die Fliesen als "1. Wahl".
Der Kläger hat vorgetragen, kurz nach der Verlegung habe sich herausgestellt,
dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanstandung abplatze. Die Mängel
seien erst bei Benutzung der Fliesen offenkundig geworden. Es bestünden
innerhalb der Fliesen Hohllagen, wodurch die Glasur plötzlich abplatze. Die
Fliesen würden weder der Klassifizierung 1. Wahl noch der Abriebklasse 5
entsprechen. Sie seien für die Verlegung in Wohnräumen ungeeignet. Der Kläger
hat in erster Instanz deshalb die Kosten für die Erneuerung des Fliesenbelags
laut Gutachten (€ 10.368,08), Malerarbeiten (€ 1.704,04), De- und Montage der
Sanitäreinrichtungen (€ 2.858,54), Ab- und Aufbau der Küche (€ 2.070,69),
Eigenleistungen (€ 675,00) und Notunterkunft (€ 700,00) beansprucht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug
genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend
gemachte Schadensersatzanspruch setze voraus, dass die Beklagte eine etwa
bestehende Mangelhaftigkeit der Fliesen zu vertreten hätte. Die Beklagte treffe
schon deshalb kein Verschulden, weil die Hohllagen in den Fliesen beim
Herstellungsprozess entstanden sein müssten, was für diese nicht ersichtlich
gewesen sei. Eine Untersuchungspflicht habe nicht bestanden. Konstruktions- und
Fertigungsfehler seien der Beklagten auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Die
Beklagte habe auch keine Garantie für eine vertragsgemäße Beschaffenheit der vom
Kläger gekauften Fliesen übernommen. Die Fliesen würden zudem über die
Beschaffenheitsangaben im Prospekt verfügen. Die Beklagte habe auch für die
Verwendbarkeit der Fliesen keine stillschweigende Garantie übernommen. Hiergegen
richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe insbesondere die
Feinsteinzeugfliesen unter eigenem Namen angeboten und so auch mittels ihres
Prospektes angepriesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Fliesen nach
genauen Vorgaben der Beklagten betreffend Farbe, Größe und Qualität im Auftrag
von dieser bei der Firma R gefertigt worden seien. Die Verweisung auf die bloße
Stellung eines Wiederverkäufers treffe im vorliegenden Falle nicht zu.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.06.2004 (II 89) die Klage geändert und
beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ... im Erdgeschoss eingebauten
Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte,
zu beseitigen, welche im selbständigen Beweisverfahren 1 H 4/03 Amtsgericht W
festgestellt wurden.
Die Beklagte beantragt, die geänderte Klage abzuweisen und die Berufung des
Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich und meint, es fehle
auch im Übrigen an den Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches.
Insbesondere sei ihr die verlangte Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht
zumutbar, weil hiermit ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand verbunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten des Amtsgerichts W 1 H 4/03 lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch mit dem zuletzt gestellten
Antrag auf Nacherfüllung, hier Beseitigung und Ersatz der schadhaften
Bodenfliesen, Erfolg.
Die Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Hierfür ist
insbesondere der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit maßgebend. Die
Klageänderung beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt. Die Zulassung der
geänderten Klage verzögert den Prozess auch nicht.
1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gemäß §§
437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Bodenfliesen sind mangelhaft im
Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, weil sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufwiesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K (1 H 4/03 Amtsgericht W) weisen
die Fliesen Hohlstellen durch sog. Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von
Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche
führen. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf den durch ihn
veranlassten, vom Prüfinstitut für Keramik .... erstellten Laborbericht vom
8.08.2003 des Prof. Dr. H. Danach und nach den hierauf basierenden
Feststellungen des Sachverständigen K sind die Fliesen für den konkreten
Anwendungsfall (Verlegung der Fliesen u.a. im Küchen- und Eingangsbereich des
klägerischen Wohnhauses) nicht geeignet. Die Fliesen genügen nicht dem für den
gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil es schon bei
normaler Beanspruchung zu Abplatzungen an der Glasur kommt.
Hiergegen erinnert die Beklagte weiter nichts erhebliches. Dass laut
Laborbericht die Fliesen keiner Prüfungsnorm unterfallen und deshalb kein
"normgemäßer" Mangel festgestellt werden konnte, ändert nichts daran, dass auch
nach den Feststellungen von Prof. H. die Fliesen nicht dem vorgesehenen Gebrauch
genügen, weil es beim Herunterfallen von Gegenständen zu
Oberflächenbeschädigungen kommt. Nach den Ausführungen von Prof. H. wurde bei
der Fliese nur an das optische Bild, nicht an den späteren Gebrauch gedacht.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es danach nicht, weil die
Ausführungen des Sachverständigen K zu der Frage der Gebrauchstauglichkeit der
Bodenfliesen nicht in Widerspruch zu den Feststellung von Prof. H. im
Laborbericht vom 8.08.2003 stehen.
Die Bodenfliesen der Beklagten entsprechen darüber hinaus auch nicht der
unstreitig in Zeitungsartikeln (Anl. K 10) als "1. Wahl" bezeichneten
Güteklasse. Ihnen fehlt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die vereinbarte
Beschaffenheit. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K,
denen sich der Senat anschließt, weisen die Fliesen in einer großen Anzahl
Fehlpressungen (Hohllagen) auf und können damit allenfalls als Fliesen mittlerer
Art und Güte, nicht aber als Fliesen "1. Wahl" bezeichnet werden.
2. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Kläger - wie nunmehr im Berufungsverfahren
geschehen - Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Die
Aufforderung an die Beklagte ist in der schriftsätzlich erfolgten Änderung der
Klage zu sehen.
3. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf den
Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen.
Richtig ist allerdings, dass die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches
übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der Mängel an
den Bodenfliesen entstehen, zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören,
wenn - wie hier - Bodenfliesen zum Verlegen im Wohnbereich verkauft werden. Die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat gemäß § 439 Abs. 2
BGB der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten, die nur deshalb
anfallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, die in Zusammenhang mit
deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat. Zu solchen
Veränderungen zählt beim Verkauf von Bodenfliesen die Verlegung der Fliesen.
Durch die Nacherfüllung der Sache soll der Käufer in die Lage versetzt werden,
mit der Sache so zu verfahren, als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit ist der
Zustand geschuldet, in dem sich die Kaufsache befände, wenn sie mangelfrei
gewesen wäre. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB zählen somit
auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen (Terrahe, VersR 2004, 680 ff; zur
alten Rechtslage vgl. BGHZ 87, 104 - sog. Dachziegelfall).
Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich nur aus dem
Vergleich mit dem Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer ergeben
(OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2121). Die
Bezugnahme des Gesetzes auf den "Wert der Sache in mangelfreiem Zustand" und
"die Bedeutung des Mangels" (§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB) macht deutlich, dass sich
die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach dem Verhältnis der
Nacherfüllungskosten nicht etwa zum Kaufpreis, sondern zum Wert der Sache,
genauer zu der durch die Nacherfüllung zu erzielenden Werterhöhung bestimmt.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheitert das Nacherfüllungsverlangen
nicht am Einwand der Beklagten gemäß § 439 Abs. 3 BGB. Für den Wert der
mangelfreien Sache ist nach dem Einbau der Fliesen auf den so bestimmungsgemäß
geschaffenen Zustand abzustellen. Der Vorteil der Nacherfüllung ist für den
Kläger nicht unbedeutend. Die Fliesen weisen nicht nur wertmäßig eher gering zu
veranschlagende Schönheitsfehler auf, sondern halten schon geringeren
Anforderungen der vertragsgemäßen Nutzung nicht stand. Sie sind als Bodenbelag
in einer Küche sogar ungeeignet, weil selbst beim nicht ungewöhnlichen
Herabfallen auch leichter Gerätschaften wie Löffeln Abplatzungen auftreten
können.
Im Übrigen wäre hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auch zu beachten, dass die
Beklagte im vorliegenden Fall letztlich auch der Verschuldenshaftung nach § 437
Nr. 3 BGB ausgesetzt wäre. Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, dass
die Beklagte als Zwischenhändlerin regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft.
Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, genügt jedoch nicht, um der den
Verkäufer treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines
Verschuldens nachzukommen. Dabei kann hier offen bleiben, ob ein Zwischenhändler
nicht zumindest behaupten muss, dass keine Umstände vorlagen, die ihn in Abkehr
von der Regel zu einer außerordentlichen Überprüfung Anlass geben konnten. Im
vorliegenden Fall hat die Beklagte Fliesen 1. Wahl verkauft, aber nicht
dargelegt, dass sie bei ihrem Lieferanten, dem italienischen Hersteller, eine
solche Qualität und nicht lediglich Waren mittlerer Art und Güte bestellt hatte.
Sie hat sich daher bezüglich der nachgewiesenen mangelnden Qualität nicht
entlastet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der Kläger wäre
ohne weiteres in der Lage gewesen, von Anfang an eine Klage auf Nacherfüllung zu
erheben, weshalb ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels
aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor,
nachdem der Kläger in einem Einzelfall, in dem auch von einem Verschulden des
Verkäufers auszugehen ist, nunmehr lediglich Nacherfüllung verlangt.
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