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Fitness-Vertrag – Aussetzung und Vergütungsanspruch

AG Rastatt

Az.: 1 C 398/01

Urteil vom 25.04.2002


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Rastatt auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Am 3.12.1997 schloss der Beklagte mit einem Fitness-Center in Rastatt (Zedentin) einen „Trainings-Anmeldung-Mietvertrag“ ab, der den Beklagten zur Nutzung der Leistungen und Einrichtungen des Fitness-Centers berechtigen sollte gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von DM 99,90. Der Vertrag sollte zum 1.2.1998 beginnen und sich nach dem ersten Vertragsjahr um jeweils 6 Monate verlängern, wenn er nicht mindestens ein Monat vor Ablauf gekündigt wurde. Außerdem war in dem – vom Fitness-Center vorformulierten – Vertrag festgehalten:

„In Fällen vorübergehender Verhinderung kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag um die Zeitspanne, in welcher er geruht hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 1.2.1999 und vor Juni 1999 begab sich der Beklagte zur Zedentin und erklärte, er kündige das Vertragsverhältnis mit dem Fitness-Center aus gesundheitlichen Gründen. Der Beklagte legte hierbei der Zedentin ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Die Zedentin erklärte sich mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor dem 31.7.1999 nicht einverstanden.

Die monatliche Vergütung für Juni und Juli 1999 wurde von dem Beklagten an die Zedentin nicht bezahlt. Am 16.12.1999 trat die Zedentin die Vergütungsforderungen für Juni und Juli 1999 – einschließlich Nebenforderungen – unstreitig an die Klägerin ab.

Die Klägerin als Zessionarin verlangt im Rechtsstreit Zahlung der Vergütung aus dem angegebenen Fitness-Vertrag für Juni und Juli 1999. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zu der Zeit jedenfalls nicht gänzlich sportunfähig gewesen. Sie behauptet weiter, der Beklagte wäre in dem genannten Zeitraum zumindest in der Lage gewesen, spezielle, ärztlich empfohlene, Übungen zum Aufbau der Rückenmuskulatur durchzuführen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 234,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, er sein in dem betreffenden Zeitraum (Juni und Juli 1999) zu keinerlei sportlicher Betätigung im Fitness-Center in der Lage gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen ….

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten zu für Juni und Juli 1999 im Hinblick auf den Fitness-Vertrag vom 3.12.1997.

Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Fitness-Vertrag ist für Juni und Juli 1997 entfallen durch die Kündigungserklärung des Beklagten gegenüber der Zedentin im Hinblick auf die bei dem Beklagten vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall). Der Beklagte war aus gesundheitlichen Gründen im Juni und Juli 1999 nicht in der Lage, die wesentlichen Leistungen des Fitness-Centers in Anspruch zu nehmen.

1.

Es kann dahinstehen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten im Juni und Juli 1999 als „vorübergehende Verhinderung“ im Sinne der AGB der Zedentin anzusehen sind. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten stehen einer Vergütungspflicht für Juni und Juli 1999 in jedem Fall entgegen, sowohl dann, wenn es sich evtl. lediglich um vorübergehende Beeinträchtigungen handelte als auch dann, wenn es sich um endgültige – dauerhafte – Beeinträchtigungen gehandelt haben sollte.

a. Bei einem vorübergehenden Hindernis für den Beklagten, die Leistung der Zedentin in Anspruch zu nehmen, steht der Zahlungsklage für Juni und Juli 1999 der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BG) entgegen. Bei einer vorübergehenden gesundheitlichen Verhinderung des Beklagten im Juni und im Juli 1999 war die Zedentin nach dem abgeschlossenen Fitness-Vertrag verpflichtet, einer „Aussetzung“ des Vertrages zuzustimmen. D.h., die Zedentin hätte im Hinblick auf das ausdrücklich von dem Beklagten gegenüber der Zedentin ausgesprochene Verlangen nach Vertragsaufhebung zumindest einer Aufhebung der Zahlungsverpflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Der Beklagte könnte die Zustimmungsverpflichtung der Zedentin klageweise durchsetzen; nach einer Durchsetzung der Zustimmungsverpflichtung der Zedentin wäre die Klägerin gegebenenfalls zur Rückgewähr der gezahlten Vergütung für Juni und Juli 1999 verpflichtet. Hieraus ergibt sich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung („Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr, vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61 .Aufl. 2002, § 242 BGB RdNr.52). Gem. § 404 BGB kann der Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch der Klägerin als Zessionarin entgegenhalten.

b. Sollte es sich bei den gesundheitlichen Hindernissen bei dem Beklagten um einen dauerhaften (nicht nur vorübergehenden) Zustand gehandelt haben, war der Beklagte zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. In diesem Fall wäre die Zahlungsverpflichtung für Juni und Juli 1999 unmittelbar durch die von dem Beklagten gegenüber der Zedentin ausgesprochene Kündigung erloschen.

2.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass auf Seiten des Beklagten im Jahr 1999 erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die den Beklagten zu einem Verlangen nach Vertragsaussetzung (falls vorübergehend) oder zur fristlosen Kündigung berechtigten. Entscheidend ist, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitness-Centers nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Auf die Frage, ob der Beklagte im Juni und Juli 1999 gänzlich sportunfähig war, kommt es hierbei nicht an.

Die Zedentin und der Beklagte schlössen den Fitness-Vertrag im Dezember 1997 zu einem Zeitpunkt ab, als der Beklagte unstreitig noch gesund war. Der schwerwiegende Bandscheibenvorfall, der zu längerer Arbeitsunfähigkeit und längerer ärztlicher Behandlung führte, trat erst erheblich später ein (der Beklagte stellte sich im Jahr 1999 erstmals bei dem Zeugen … vor). Bei einem Fitness-Vertrag mit einem Gesunden gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden des Fitness-Centers sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen. Hierzu gehörten insbesondere die von der Zedentin angebotenen Formen des Krafttrainings und andere Trainingsmöglichkeiten, die entsprechende körperliche Belastungen verursachen. Wenn diese – für jedes Fitness-Center essentiellen – Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen Gründen entfallen, verliert der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung. Der Umstand, dass ein Kunde nach einem Bandscheibenvorfall im Fitness-Center möglicherweise bestimmte krankengymnastik-ähnliche Übungen (beispielsweise zur Stärkung der Rückenmuskulatur) durchführen kann, ändert daran nichts. Ein gesunder Mensch schließt einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Falle der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Erkrankung stellt für den Kunden des Fitness-Center eine völlig neue Situation dar. Eine Erkrankung, die für den – vorher gesunden – Kunden jegliches Krafttraining (und sonstiges Training mit entsprechenden körperlichen Belastungen) ausschließt, ist als vorübergehende Verhinderung im Sinne der AGB der Klägerin bzw. (bei einem dauerhaften Zustand) als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anzusehen.

Die Voraussetzungen einer derartigen Verhinderung des Klägers in dem angegebenen Zeitraum sind vorliegend nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme des … – die insoweit auch von der Klägerin nicht angegriffen wird – ergibt sich, dass der Beklagte an einer schwerwiegenden Bandscheibenprotrusion der Lendenwirbelsäule litt. Der Beklagte war von Januar 1999 bis April 2000 mit lediglich kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig. Der Zeuge … hatte dem Beklagten – jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit – Krafttraining und anderes Training mit entsprechenden körperlichen Belastungen aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich untersagt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO.

4.

Für eine Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) bestand kein Anlass.

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