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Fahrverbot – beharrlicher Verstoß und Anlasstat  

OLG Hamm

Az: 3 Ss OWi 865/05

Beschluss vom 09.05.2006


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25.10.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25.10.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 26.05.2004 gegen 08.19 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX in Löhne auf der B 1 (Koblenzer Straße) in Fahrtrichtung Löhne in Höhe des Hauses Nr. 310 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, und zwar unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von der gemessenen Geschwindigkeit im Umfang von 3 km/h.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene in der Vergangenheit wie folgt bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Durch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Region Hannover vom 29.05.2002, rechtskräftig seit dem 18.06.2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h eine Geldbuße festgesetzt.

2. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 22.03.2004, rechtskräftig seit dem 15.05.2004, wurde gegen den Betroffenen wegen Mißachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage eine Geldbuße festgesetzt.

3. Die Bußgeldbehörde der Stadt Münster erließ am 18.05.2004, rechtskräftig seit dem 03.06.2004, gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h einen weiteren Bußgeldbescheid.

4. Am 21.05.2004, rechtskräftig seit dem 09.06.2004, erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h.

Das Amtsgericht hat zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs u.a. Folgendes ausgeführt:

„Bei der Ahndung des dem Betroffenen zur Last fallenden Fehlverhaltens haben sich besondere, das fahrlässige Verschulden mildernde Umstände nicht feststellen lassen. Entgegen § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung war jedoch nicht von gewöhnlichen Tatumständen mit der Folge der Festsetzung der Regelbuße, die 75,– Euro beträgt, auszugehen. Vielmehr war erschwerend zu berücksichtigen, daß der Betroffene bereits wegen dreier Geschwindigkeitsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen ist und zwischen den Vorfallszeitpunkten der letzten beiden Eintragungen (18.05.2004 und 21.05.2004) und dem jetzigen Vorfallszeitpunkt (26.05.2004) weniger als 1 Jahr liegt. Deswegen erschien die Festsetzung einer gegenüber der Regelbuße erhöhten Geldbuße von 150,– Euro tat- und schuldangmessen.

Nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung stellt die Ordnungswidrigkeit einen Fall der beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne Regeldefinition dar, weil gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h bereits zwei Bußgeldbescheide erlassen wurden und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen hat. Daß beide vorausgegangenen Bußgeldbescheide erst nach dem Vorfallszeitpunkt dieser Ordnungswidrigkeit rechtskräftig wurden, nämlich erst am 03.06. und 09.06.2004, konnte hier nicht zu dem Ergebnis führen, von vorliegender Beharrlichkeit abzusehen. Beide Bußgeldbescheide wurden vor dem Vorfallszeitpunkt erlassen und waren daher dem Betroffenen bekannt. Bei Begehung dieser Wiederholungstat hatte er also bereits Kenntnis von den letzten beiden Bußgeldbescheiden. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Kenntnis eines vorausgegangenen Bußgeldbescheides bei Begehung der Wiederholungstat entscheidend (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 1 StVG § 25 Randnote 15).

Unter Berücksichtigung aller Voreintragungen konnte im vorliegenden Fall nicht erwartet werden, daß eine hinreichende Abschreckungswirkung ohne Fahrverbot durch eine lediglich spürbar erhöhte Geldbuße zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen war hier auf das Regelfahrverbot von 1 Monat gemäß § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung zu erkennen, und zwar unter Gewährung der 4-Monatsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford.

1. Die Überprüfung des Schuldausspruches des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht schon vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt, so dass für eine Einstellung des Verfahrens unter diesem Gesichtspunkt kein Raum war. Vielmehr ist die Verjährung, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.03.2006 zutreffend ausgeführt hat, rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden, da sich aus dem polizeilichen Vermerk des Polizeibeamten B. vom 12.08.2004 i. V. m. mit dessen späterer dienstlicher Äußerung vom 23.05.2005 hinreichend deutlich ergibt, dass der Betroffene mündlich über die konkret zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sowie über die Tatsache, dass sich das Verfahren nunmehr gegen ihn richtet, informiert und darüber hinaus auch belehrt worden ist. Auf den Inhalt der Belehrung kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht an, da bereits die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und nicht erst die Vernehmung des Betroffenen die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbricht. Nach dem von dem Polizeibeamten B. in seinem Vermerk vom 12.08.2004 geschilderten Sachverhalt bestehen nach Auffassung des Senates auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich um den Betroffenen selbst gehandelt hat, der sich entsprechend der telefonischen Bitte des Polizeibeamten sodann bei diesem gemeldet hatte. Dass es sich bei der von der Ehefrau des Betroffenen angegebenen Handy-Nummer nicht um diejenige des Betroffenen gehandelt hat, wird selbst mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet. Dann bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich auf die Bitte um Rückruf, die der Polizeibeamte in seinem Vermerk vom 12.08.2004 auf der für diese Handy-Nummer eingerichteten Mailbox hinterlassen hat, jemand anders gemeldet haben könnte, als der Betroffene selbst. Da somit die Verjährung bereits wirksam am 12.08.2004 unterbrochen worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die nachträgliche schriftliche Anhörung des Betroffenen durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam angeordnet worden ist. Infolgedessen bedurfte es auch nicht der mit Schriftsatz vom 11.04.2006 beantragten Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.11.2005 – 1 Ss OWi 156 Z/05 -, mit dem dem Bundesgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die erneute Absendung eines Anhörungsbogens im EDV-unterstützten Bußgeldverfahren an einen von der Person des bisher als Betroffenen geführten KFZ-Halters abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen einer schriftlichen Anordnung mit handschriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde bedarf, um die Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG herbeizuführen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Höhe der verhängten Geldbuße ist allerdings unter Berücksichtigung der Vorahndungen des Betroffenen, bei denen es sich in 3 Fällen um einschlägige Verkehrsordnungswidrigkeiten gehandelt hat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.

Die Anordnung des Fahrverbotes hält aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand

Das Amtsgericht ist von einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen ausgegangen. Nach den Urteilsgründen lagen allerdings die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes bei einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BkatV nicht vor. Nach dieser Vorschrift kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und der Führer des Kraffahrzeuges innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß mindestens in dem vorgenannten Umfang begeht.

Die beiden zuletzt gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheide vom 18.05.2004 und 21.05.2004 betrafen zwar jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h. Beide Bußgeldbescheide waren aber zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit am 26.05.2004 noch nicht rechtskräftig. Die Verhängung eines auf § 25 StVG gestützten Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn Vorahndungen zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Tat noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.). Die fehlende Einsicht in zuvor begangenes Unrecht kann der Täter nämlich auch dann zeigen, wenn ihm vor Begehung der weiteren Ordnungswidrigkeit die früheren Taten auf andere Weise als durch deren rechtskräftige Ahndung voll bewusst geworden sind, etwa weil ihm bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt oder eine Anhörung durch die Bußgeldbehörde zugegangen oder er von der Polizei wegen des Verstoßes angehalten worden war (vgl. OLG Hamm, BayObLG und OLG Karlsruhe, jeweils a.a.O.).

Auch das Amtsgericht ist ersichtlich von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat maßgebend darauf abgestellt, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die beiden zuvor ergangenen Bußgeldbescheide vom 18.05.2004 und 21.05.2004 bereits bekannt gewesen sind. Allerdings lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung von einer solchen Kenntnis des Betroffenen gestützt hat. Die Feststellung des Amtsgericht, der Betroffenen habe zum Tatzeitpunkt die Vorahndungen gekannt, sich diese aber nicht zur Warnung diesen lassen, ist daher für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Mitteilung der Daten der Rechtskraft der beiden vorangegangenen Bußgeldbescheide reicht insoweit nicht aus. Nach den Urteilsgründen ist der Bußgeldbescheid vom 18.05.2004 am 03.06.2004 und der Bußgeldbescheid vom 21.04.2004 am 09.06.2004 rechtskräftig geworden. Geht man davon aus, dass die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide jeweils nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 67 Abs. 1 OWiG eingetreten ist, wäre von einer Zustellung der Bußgeldbescheide spätestens am 19.05.2005 bzw. am 25.05.2004 auszugehen. Die zwischen diesen – angenommenen – Zustellungsdaten und dem Tatzeitpunkt im vorliegenden Verfahren dann liegenden Zeiträume sind aber derart kurz, dass bei Zugrundelegung dieser Zustellungsdaten nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Begehung der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit tatsächlich bereits Kenntnis von den beiden zuvor gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheiden hatte, zumal eine Zustellung der Bußgeldbescheide nicht zwingend voraussetzt, dass der Betroffene sie persönlich in Empfang genommen hat. Konkrete Feststellungen dazu ob (und gegebenenfalls wann) in den beiden vorangegangenen Bußgeldverfahren vor der Begehung der hier abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung bereits eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden hatte, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Die Verhängung des Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes kann daher keinen Bestand haben.

Wegen der Wechselwirkung zwischen dem Fahrverbot und Geldbuße führt der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verlieren kann, wenn der der Verkehrsverstoß bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei als erheblich ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen der Tat und ihrer Ahndung anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 28.04.2005 – 3 Ss Owi 126/05 – und Senatsbeschluss vom 25.06.2002 – 3 Ss Owi 341/02, http://www burhoff.de). Für die Beurteilung, ob es noch der Verhängung eines Fahrverbotes aus erzieherischen Gründen bedarf, ist dabei von Bedeutung, in wessen Einflussbereich die Gründe für die lange Verfahrensdauer fallen, sowie ob es nach dem verfahrensgegenständlichen Verstoß zu einem weiteren Fehlverhalten des Betroffenen gekommen ist (vgl. BayObLG, NZV2002, 280; Hentschel a.a.O., § 25 StVG, Rdz. 24).

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