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Fahrverbot auch bei Aufklärungshilfe des Beschuldigten?

OLG Hamm

Az: 3 Ss OWi 743/03

Beschluss vom 20.11.2003


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 14. August 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 11. 2003 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.
Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht Gütersloh mit Urteil vom 14. August 2003 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 125,- € und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die durch das Tatgericht verhängte Rechtsfolge bei dem hier begangenen qualifizierten Rotlichtverstoß entspricht sowohl hinsichtlich der Geldbuße von 125,- € als auch der Anordnung des Fahrverbotes von einem Monat den Regelfolgen der Bußgeldkatalogverordnung. Das Vorbringen des Betroffenen, er habe mit seinem Bruder maßgebliche Aufklärungshilfe geleistet und so die Ermittlung seiner Person als Betroffener erst ermöglicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundlage für die Prüfung der Verletzung sachlichen Rechts sind nämlich lediglich die Urteilsgründe und die Abbildung, auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist; alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisions- und dem Rechtsbeschwerdegericht ver-
schlossen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdnr. 22 zu § 337). Da sich der genannte Vortrag des Betroffenen in den Urteilsgründen nicht wiederfindet, kann die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts sich hierauf nicht erstrecken.

Unabhängig hiervon war der vorgebrachte Umstand nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen. Die bloße Aufklärungshilfe des Betroffenen begründet für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, dass die mit dem Fahrverbot regelmäßig beabsichtigte „Denkzettelmaßnahme“ nicht notwendig wäre, um ihn zukünftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot materieller Gerechtigkeit muss das Absehen vom Fahrverbot in Fällen des wie hier bereits indizierten groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes auf Ausnahmen beschränkt sein. Die Umstände unterliegen in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung, die bis zur Grenze des Vertretbaren durch das Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen sind (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 25 StVG). Das Tatgericht hat indes mit vertretbarer Begründung das Vorliegen besonderer Gründe, die ein Absehen vom Fahrverbot hätten rechtfertigen können, verneint. Die Rechtsbeschwerde war mithin als unbegründet zu verwerfen.

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