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Fahrradumsetzung - Unterlassungsansprüche Verwaltungsgericht Münster Az.: 1 K 1536/07 Urteil vom 11.07.2008
Es wird festgestellt, dass die
Versetzung des Fahrrads des Klägers von dem Eingangsbereich des Hauptbahnhofs
Münster zu einer Sammelstelle am 30. August 2007 rechtswidrig war. Eine derartige, von dem Fahrrad des Klägers ausgehende Beeinträchtigung lässt sich nicht feststellen. Nach dem Standort des Fahrrads ist bereits nicht ersichtlich, dass die Bewegungsrichtung von Fußgängern überhaupt beeinflusst wurde. Es befand sich nicht nördlich des Treppenaufgangs auf dem Bahnhofsvorplatz, der den wesentlichen Teil des Fußgängerstroms von und zum Haupteingang des Hauptbahnhofs aufnimmt, sondern südlich des Treppenaufgangs. Diese Fläche wird im wesentlichen von Fußgängern genutzt, die von den westlich der Radstation am Berliner Platz gelegenen Bushaltestellen oder von den südlich des Treppenaufgangs gelegenen Taxiständen zum Haupteingang gehen oder umgekehrt. Da Fußgänger in der Regel den kürzesten Weg zu ihrem Ziel einschlagen, das Fahrrad aber nicht auf dem direkten Weg zwischen den vorbezeichneten Punkten, sondern abseits am Rand dieser Fußgängerfläche stand, ist nicht ersichtlich, dass Fußgänger sich nicht ihren Wünschen entsprechend bewegen konnten. Selbst wenn es Fußgänger gegeben haben sollte, die nicht den direkten Weg hätten nutzen wollen, wären diese nicht behindert worden. Durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad wurde die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der Breite des Fahrrads und seines neigungsbedingten Hineinragens in den Verkehrsraum um maximal einen Meter verkürzt. Berücksichtigt man außerdem den Umstand, dass Fußgänger zu einer Wand üblicherweise mindestens ca. 30 cm Abstand halten, wurde die für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad nur um ca. 70 cm verkürzt. Die eingetretene Verkürzung ist jedenfalls nur unwesentlich. Fußgänger hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, ohne auf die Fahrbahn ausweichen oder ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Die dem Fußgängerverkehr verbliebene Fläche war auch noch breit genug, um das Passieren einer größeren Anzahl von Personen, behinderten Menschen und Eltern mit Kinderwagen zu ermöglichen. Fußgänger, die aufgrund eines Gedränges am Fahrrad des Klägers nicht hätten ungehindert vorbeigehen können, hätten ihren Weg jedenfalls innerhalb weniger Augenblicke fortsetzen können. Eine solche Beeinflussung des Fußgängerverkehrs wäre jedenfalls nicht als Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO zu qualifizieren gewesen. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: OLG Köln, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 3 Ss 851/80 -, VRS 60, 467. Dass die dem Fußgängerverkehr verbliebene Fläche in dem Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten durch weitere, neben dem Fahrrad des Klägers abgestellte Fahrräder verkürzt wurde, ist in Ermangelung einer entsprechenden Dokumentation des Beklagten nicht festzustellen. Selbst wenn dies der Fall gewesen und Fußgänger hierdurch im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO behindert worden sein sollten, hätte diese Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ein Versetzen des Fahrrads des Klägers nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass diese Beeinträchtigung dem Kläger nicht als Zweckveranlasser hätte zugerechnet werden können, wäre ein Versetzen des Fahrrads des Klägers nicht geeignet gewesen, die von anderen Fahrrädern ausgehenden Behinderungen zu beseitigen. Dem Beklagten ist es möglich und vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen bundesrechtlichen Rechtslage zur Nutzung von Gehwegen und anderen Fußgängerbereichen sowie des dadurch in einer "Fahrradstadt" zwangsläufig gegebenen großen Konfliktpotentials zwischen den betroffenen Verkehrsarten zumutbar, die Situation auf stark frequentierten Fußgängerflächen fortlaufend zu beobachten und für den Fall, dass durch das Abstellen von Fahrrädern Behinderungen entstehen sollten, diese durch Digitalaufnahmen zu dokumentieren und zu beseitigen. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad am 30. August 2007 vor dem Hauptbahnhof Münster abgestellt hatte, verstieß auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Durch das von dem Kläger abgestellte Fahrrad wurden Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert. Dass derartige Zufahrten und Aufstellflächen an dieser Stelle nicht benötigt werden, wird bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten aufgestellt hat. Dieser, von dem Fahrrad des Klägers belegte Bereich ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 23 VKStättV ständig freizuhalten. Er ist nicht als Teil eines Rettungswegs zu qualifizieren, da er nicht unmittelbar vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs und - wie bereits ausgeführt - auch nicht auf dem direkten Weg aus dem Bahnhofsgebäude liegt. Der Eingangsbereich des Hauptbahnhofs beginnt an seinem südlichen Ende auf gleicher Höhe mit der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs, so dass lediglich dieser, zwischen Treppenaufgang und Haupteingang gelegene Bereich als Rettungsweg freigehalten werden muss, nicht jedoch die südlich des Treppenaufgangs befindliche Fläche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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