|














































| |
Einkommensänderung: Witwer müssen diese unaufgefordert der Rentenversicherung
anzeigen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 2 R
188/06
Urteil vom
07.11.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 6 RA 2003/04, Urteil vom 12.05.2006
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
12. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben
für beide Rechtszüge einander keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der
Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Witwenrente für die
Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 in Höhe von 38.921,77 Euro. Die
Beklagte bewilligte der 1937 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 6. April 1993
ab 12. September 1992 eine große Witwenrente (Zahlbetrag ab 1. Juni 1993:
1.428,39 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Einkommen der Klägerin
an der Hinterbliebenenrente anzurechnen sei und es wurde um Vorlage von
Einkommensnachweisen gebeten. Die Klägerin hatte bei Rentenantragstellung
angegeben, sie habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch den Betrieb
einer "Negerkussfabrik". Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 1994 bewilligte die
Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 24. November 1990. Mit
weiteren Bescheiden vom 15. Juli 1994, 26. August 1994, 22. Februar 1996 und 2.
Oktober 1996 erfolgten Neuberechnungen der Witwenrente. Die Klägerin wurde auf
die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, der Beklagten das Hinzutreten oder
die Veränderung von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Der Widerspruch
der Klägerin gegen den Neufeststellungsbescheid der Witwenrente vom 22. Februar
1996, mit dem aufgrund Einkommensanrechnung eine Rentenüberzahlung in Höhe von
6.687,80 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1996 festgestellt
worden war, hatte im wesentlichen Erfolg. Nach der ergänzenden Begründung zum
Neufeststellungsbescheid vom 2. Oktober 1996 (Anlage 10) erfolgte die
Neuberechnung ab 1/94, weil für das Jahr 1994 ein Verlust ausgewiesen worden
war. Dazu hatte die Klägerin den Jahresabschluss ihrer Firma für 1994 und den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1993 vorgelegt. Den weiteren
Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1996 nahm die Klägerin mit
Schreiben vom 11. März 1997 zurück.
Am 15. Mai 2002 bat die Beklagte die Klägerin um die Vorlage von
Einkommensnachweisen, nachdem sie der Klägerin mit Bescheid vom 12. April 2002
Altersrente ab 1. April 2002 gewährt hatte. Nach Auswertung der von der Klägerin
vorgelegten Einkommensteuerunterlagen der Jahre 1996 bis 2001 stellte die
Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2003 mit einem
Zahlbetrag ab 1. März 2003 in Höhe von 92,65 Euro neu fest. Zugleich wurde der
Rentenbescheid vom 2. Oktober 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für
die Zukunft ab 1. März 2003 nach § 48 SGB X aufgehoben. Nach Anhörung der
Klägerin (Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2003) stellte die Beklagte mit
Bescheid vom 14. April 2003 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2003
eine Überzahlung in Höhe von 40.015,95 Euro fest und hob zugleich den
Witwenrentenbescheid vom 2. Oktober 1996 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung
vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 nach § 48 SGB X auf; die entstandene
Überzahlung sei von der Klägerin zu erstatten. Die im Rahmen der Anhörung
vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen.
Auf ein Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin
nicht berufen, weil sie darüber informiert gewesen sei, dass die Feststellung
des Rentenzahlbetrages der Hinterbliebenenrente einkommensabhängig sei. Ihrer
gesetzlichen Mitteilungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die
Überzahlungssumme werde um eine Nachzahlung in Höhe von 355,38 Euro durch
Verrechnung gemindert. Eine weitere Reduzierung um 763,92 Euro für die Zeit vom
1. Januar 1997 bis 31. Mai 2003 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21. August
2003 vor. Die Überzahlung belief sich nunmehr auf 38.921,77 Euro.
Gegen den Bescheid vom 14. April 2003 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie erhob
die Einrede der Entreicherung und machte Vertrauensschutz geltend. Sie sei in
einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr aufgefordert worden,
Einkommensnachweise vorzulegen. Der generelle Hinweis im Bescheid vom 2. Oktober
1996 sei nicht ausreichend gewesen.
Mit Bescheid vom 16. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
zurück. Die Klägerin sei im Rentenbescheid vom 6. April 1993 auf die
Einkommensabhängigkeit ihrer Witwenrente hingewiesen worden und dieser
Sachverhalt sei ihr auch aus dem in 1996 durchgeführten Widerspruchsverfahren
bekannt gewesen. In der Folge sei versäumt worden, das jährliche Einkommen zu
erfragen. Erst mit Bezug der eigenen Rente ab 1. April 2002 sei aufgefallen,
dass seit 1996 keine Steuererklärungen zum Einkommensnachweis mehr vorgelegt
worden seien. Anhand der nachgereichten Unterlagen habe sich eine
Einkommenssteigerung gezeigt, aus der sich ab 1. Juli 1998 eine Überzahlung in
Höhe von 40.015,95 Euro, reduziert um zwei Rentennachzahlungen auf 38.921,77
Euro, ableite. Die Aufhebung des Rentenbescheides vom 2. Oktober 1996
hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 sei
rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X
gegeben und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. In
den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 2. Oktober
1996 vorgelegen haben, sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur
rückwirkenden Aufhebung berechtige. Die Klägerin sei auf die ihr obliegenden
Mitteilungspflichten hingewiesen worden, u.a. bei Hinzutreten oder Veränderung
von Einkommen dies der Beklagten bekannt zu geben. Wenn Einkommen oder Vermögen
zum Wegfall oder zur Minderung der Leistung führe, komme es nicht darauf an,
dass der Leistungsempfänger die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig
angenommen habe. Der Rentenversicherungsträger habe grundsätzlich das zu Unrecht
Erlangte gem. § 50 SGB X durch Erstattungsbescheid zurückzufordern, wenn der
rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Inwieweit eine
Stundung möglich sei, werde nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens geprüft.
Die Klägerin erhob am 2. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.
Sie machte geltend, nicht bei jeder Rentenart werde weiteres Einkommen
angerechnet. Auf die im Bescheid von 1996 berechnete Rente habe sie vertraut.
Die Beklagte habe es selbst als Versäumnis eingeräumt, regelmäßig von ihr – der
Klägerin – das Einkommen zu erfragen bzw. die Vorlage der neuesten
Einkommensteuerbescheide zu verlangen. Der Beklagten sei die selbständige
Tätigkeit bekannt gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie regelmäßig
Fragebögen seitens der Beklagten zur Abgabe ihres Einkommens aus selbständiger
Tätigkeit erhalten würde, sofern eine Neuberechnung der Rente notwendig sei.
Schließlich sei sie auch gesundheitlich wegen eines schweren chronischen
Lungenleidens in 1996 nicht in der Lage gewesen, die Rentenangelegenheit alleine
zu regeln. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
5. August 2004 und 22. Dezember 2004 Bezug genommen. Die Beklagte verwies
demgegenüber auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Tatsache, dass von ihrer Seite
versäumt worden sei, das Einkommen der Klägerin jährlich zu erfragen, könne
nicht dazu führen, dass diese die Beträge gutgläubig in Empfang genommen haben.
In allen Rentenbescheiden sei sie darauf hingewiesen worden, dass das
Hinzutreten oder die Veränderung von Einkommen gemeldet werden müsse. Die
Einkommensanrechnung aus selbständiger Tätigkeit sei im Übrigen Gegenstand einer
umfangreichen Vorkorrespondenz gewesen. Die bei der Klägerin vorliegenden
Erkrankungen ließen eine völlige Unfähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln nicht
erkennen.
Das Sozialgericht holte im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinsichtlich ihrer
schweren Erkrankungen Befundberichte ein von dem Pneumologen Dr. M. vom 2.
August 2005 und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 9. August 2005.
Mit Urteil vom 12. Mai 2006 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 auf. Die
von der Beklagten getroffene Entscheidung zur Rückforderung des überzahlten
Betrages der Witwenrente in Höhe von 38.921,77 Euro sei deshalb rechtswidrig,
weil die Beklagte entgegen der sie verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben im
Falle eines hier vorliegenden atypischen Falles der Rückforderung, entstanden
durch ein Mitverschulden der Beklagten, den ihr in diesem Fall obliegenden
gesetzlichen Spielraum zur Frage des Umfangs der Rückforderung nicht erkannt
bzw. nicht ausgeübt habe und der so entstandene Ermessensfehlgebrauch innerhalb
der für die Rückforderung gesetzlich angeordneten Jahresfrist nicht mehr
nachgebessert werden könne. Die Beklagte habe den Rückforderungsanspruch zu
Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Die Klägerin habe bei
Bewilligung der Witwenrente bzw. seit der letzten Neufeststellung der
Witwenrente mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 weiterhin Einkommen erzielt, das in
gesetzlichem Umfang gem. § 97 SGB VI auf den Zahlbetrag der Witwenrente
anzurechnen gewesen sei und habe diesen entsprechend gemindert. Die
Feststellungen der Beklagten seien insoweit zutreffend und der genannte
Überzahlbetrag korrekt berechnet. Nach dem aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren
Willen des Gesetzgebers sei ein Versicherter bzw. eine Versicherte grundsätzlich
verpflichtet, überzahlte Leistungen zurück zu erstatten, wenn die Überzahlung
des Rentenbetrages darauf beruhe, dass gesetzlich anrechenbares Einkommen
erzielt worden sei, wodurch dem Gedanken der Einkommens- bzw.
Unterhaltsersatzfunktion von Sozialleistungen Rechnung getragen werde. In diesem
Zusammenhang könne die Klägerin weder mit dem Einwand gehört werden, sie habe
die entsprechenden Mitteilungspflichten nicht gelesen, die überzahlten
Rentenleistungen verbraucht oder auf eine entsprechende Aufforderung zum
Einkommensnachweis durch die Beklagte warten dürfen oder auf die Rechtmäßigkeit
der ihr ausgezahlten Beträge vertrauen dürfen. Die Rechtmäßigkeit der
Rückforderungsentscheidung scheitere jedoch vorliegend daran, dass die Beklagte
den ihr kraft Gesetzes auferlegten Ermessensspielraum vorliegend nicht
ausgeschöpft habe. Entgegen dem Regelfall sei von einem abweichenden atypischen
Fall der rückwirkenden Aufhebung auszugehen gewesen, weil die Beklagte ein
Mitverschulden an der entstandenen hohen Überzahlung treffe. Diese habe im
Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, es sei nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens im Jahr 1996 irrtümlicherweise aufgrund eines
Verwaltungsfehlers nicht zu einer weiteren Nachprüfung bzw. Nachfrage zum
Einkommen der Klägerin in den Folgejahren gekommen und dies über einen
Gesamtzeitraum von 6 Jahren. Wenngleich die Kammer der Überzeugung sei, dass
entsprechende gesetzliche Mitteilungspflichten für die Klägerin eindeutig
bestanden, verständlich und auch zu befolgen gewesen seien, so teile die Kammer
jedoch insoweit die Auffassung der Klägerin, dass sie jedenfalls davon habe
ausgehen dürfen, dass nach entsprechendem Ausbleiben von Einkommensnachweisen
irgendwann im Laufe eines überschaubaren Zeitraums eine Nachfrage durch die
Beklagte erfolgen werde, wie dies in den Jahren davor auch praktisch üblich
gewesen sei. Insofern habe die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend
festgestellt, dass ihr ein Fehlverhalten in der Verwaltungspraxis unterlaufen
sei. Dies stelle jedoch einen anerkannten Sonderfall von der gesetzlichen
normierten Regel dar, d.h. eine sog. atypische Fallkonstruktion, die aus dem
"sollen" der gesetzlichen Regelung ein "können" mache – zumindest was die
Überprüfung des Umfangs und der Höhe der Rückforderung angehe. In diesem Falle
habe die Beklagte einen Ermessensspielraum auszuschöpfen dahingehend, ob die
Rückforderung infolge des eigenen Fehlverhaltens oder Mitverschuldens etwa zu
reduzieren oder sogar ganz aufzuheben oder auch in voller Höhe geltend zu machen
sei. Vorliegend sei jedoch überhaupt nicht erkennbar, dass die Beklagte den ihr
so aufgegebenen Ermessensspielraum durch den Gesetzgeber überhaupt erkannt und
ausgeführt habe. Aus dem Vorbringen der Beklagten sei dies nicht ersichtlich.
Diese habe sich lediglich immer wieder mit vertiefenden Ausführungen zum
erheblichen Verschulden der Klägerin und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwaltung
befasst. Die eingetretene Ermessensunterschreitung oder der
Ermessensfehlgebrauch in den Entscheidungen der Beklagten sei als rechtswidrig
einzustufen und könne auch rückwirkend nicht mehr geheilt werden. Damit seien
die angefochtenen Bescheide aufzuheben gewesen.
Gegen das ihr am 14. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die von der
Beklagten am 29. Juni 2006 eingelegte Berufung. Die Beklagte meint, den
Ausführungen im Urteil könne gefolgt werden, soweit das Sozialgericht das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bejaht und
weiter festgestellt habe, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, sie
habe die entsprechenden Mitteilungspflichten nicht gelesen, die Rentenleistungen
seien verbraucht, sie habe auf eine Aufforderung zum Einkommensnachweis warten
dürfen und habe auf die Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge vertraut. Nicht
gefolgt werden könne jedoch dem Gericht hinsichtlich des Vorliegens eines
"atypischen" Falles wegen eines Mitverschuldens an der hohen Überzahlung. Die
Feststellung, dass es sich um eine "hohe" Überzahlung handele, habe nur dann
eine Aussagekraft, wenn sie in Relation zu etwas anderem gestellt werde. Hier
sei zu beachten, dass sich die Überzahlung auf den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis
28. Februar 2003, also über mehrere Jahre, erstrecke und zudem die Klägerin in
den Jahren der Überzahlung ein entsprechend hohes Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit und ihrer Versichertenrente gehabt habe. Der "hohen" Überzahlung sei
eine gleich hohe Zahlung zu Unrecht vorausgegangen. Die Begründung des Gerichts
für die angenommene Atypik, dass die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, dass
nach dem Ausbleiben von Einkommensnachweisen irgendwann im Laufe eines
überschaubaren Zeitraums eine Nachfrage durch die Beklagte erfolge, wie dies in
den Jahren davor praktisch Übung gewesen sei, überzeuge nicht. Es habe keine
Verpflichtung zur Nachprüfung des Einkommens bestanden (Hinweis auf BSG, Urteil
vom 3. Juli 1991, 9b RAr 2/90 in SozR 3 – 1300 § 48 Nr. 10). Aufgrund der
Neuberechnung der Witwenrente in den Bescheiden vom 22. Februar 1996 und 2.
Oktober 1996 sowie den damit verbundenen Hinweisen habe die Klägerin nicht den
geringsten Anlass zur Annahme gehabt, dass die Beklagte von sich aus das
Einkommen nachprüfen werde. Auch im Hinblick auf die ihr obliegenden
Mitteilungspflichten habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die
Beklagte weiterhin das Einkommen von sich aus nachprüfen werde. Gerade die
Tatsache, dass keine Nachprüfung erfolgt sei, hätte die Klägerin selbst tätig
werden lassen müssen. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen
Mitteilungspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen sei. Ein anderer Schluss könne
nicht gezogen werden, wenn die Mitteilungspflichten für die Klägerin eindeutig
bestanden, verständlich und auch zu befolgen gewesen seien, sie jedoch die
Einkommensveränderung nicht mitgeteilt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12.
Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe eine sog. atypische
Fallkonstellation vorgelegen, so dass die Beklagte bei der Entscheidung über die
Rückforderung der zu viel gezahlten Rente rechtlich zwingend einen
Ermessensspielraum hätte ausschöpfen müssen. Die Beklagte habe im
Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, dass es durch eigenes Mitverschulden zu
einer Überzahlung der Rente an der Klägerin gekommen sei. Dieser Umstand sei
jedoch bei der Entscheidung über die Rückforderung überhaupt nicht
berücksichtigt worden. Soweit es grundsätzlich zutreffend sei, dass eine
Mitteilungspflicht des Leistungsempfängers bei Änderung der Einkommenssituation
bestehe, so habe jedoch die Beklagte in ihrem Falle in jahrelanger
Verwaltungsübung die Einkommensnachweise angefordert. Mit einer Änderung dieser
Verwaltungsübung habe sie nicht rechnen müssen. Die Beklagte habe ab 1996 keine
Nachweise von ihr mehr gefordert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die
vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist
begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, denn der Bescheid der
Beklagten vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April
2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Rentenbescheid vom 2. Oktober
1996 wegen Änderung der Verhältnisse ab 1. Juli 1998 nach § 48 Abs. 1 SGB X
aufgehoben und die überzahlte Rente zurückgefordert. Soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; nach
Satz 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung
des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht
wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum
Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Die Witwenrente der Klägerin wurde zuletzt durch Bescheid vom 2. Oktober 1996
unter Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit ab 1.
Januar 1994 neu berechnet mit einer laufenden Zahlung ab 1. November 1996 in
Höhe von 1.542,86 DM. Bei diesem Rentenbescheid handelt es sich um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In dessen Verhältnisse ist wegen des Bezugs von
Erwerbseinkommen aus Gewerbebetrieb, das anhand der Einkommenssteuerunterlagen
der Klägerin nachgewiesen ist und eine Anrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch (SGB)
VI bewirkt, eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach § 97 SGB VI wird
Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf
angerechnet. Dementsprechend ist die Beklagte verfahren. Die Richtigkeit der
Berechnung im Einzelnen ist unbestritten, weshalb auf die Berechnungsunterlagen
im Bescheid vom 14. April 2003 Bezug genommen wird.
Die Beklagte war auch berechtigt, den Witwenrentenbescheid mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts musste sie bei ihrer
Entscheidung auch kein Ermessen ausüben, denn ein sog. atypischer Fall im Sinne
von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessenausübung erforderlich gemacht
hätte, lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift "soll" der Verwaltungsakt unter den
weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 aufgehoben werden. Der Begriff "soll"
ist dahin zu verstehen, dass dies grundsätzlich zu erfolgen hat, allerdings dann
nicht, wenn ein atypischer Fall vorliegt (vgl. Waschull in LPK-SGB X, § 48 Rdnr.
48, Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rdnr. 35 ff.). Dabei bestimmten die
Umstände des Einzelfalles, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Die Annahme einer
Atypik kommt nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner
besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48
Abs. 1 Satz 2 SGB X abweicht, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die
Vergangenheit gerade rechtfertigt. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff eines
atypischen Falles vorliegt, ist gerichtlich zu überprüfen und zu entscheiden
(BSG, Urteil vom 29. April 1992, 7 RAr 4/91). In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, welche der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten
Alternativen erfüllt ist. Den Aufhebungsbescheid vom 14. April 2003 hat die
Beklagte nach der ergänzenden Begründung (Anlage 10) dieses Bescheides auf einen
Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 4 SGB X gegründet, nachdem die
Klägerin zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung angehört worden war: sie habe
Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung ihres Rentenanspruchs
geführt habe (§ 48 Abs.1. Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 SGB X) und sie sei darüber
hinaus ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, auf die hingewiesen worden sei,
nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 60 SGB I;
den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 hat die Beklagte zusätzlich auf den §
48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X gestützt. Mit der Beklagten hält der Senat die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4, insbesondere Nr. 3 SGB X für
gegeben. Hinsichtlich Nr. 3 der Vorschrift hat die Beklagte im
Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, das es nicht darauf ankommt,
dass der Leistungsempfänger die Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig
angenommen hat, wenn – wie vorliegend – Einkommen zum Wegfall oder zur Minderung
der Leistung führt. In diesem Zusammenhang ist ein atypischer Fall nur
ausnahmsweise angenommen, wenn der Betroffenen die zu erstattende Leistung
verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung im nachhinein vermehrt
sozialhilfebedürftig geworden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12, Dezember 1995, 10
RKg 9/95). Diese Situation liegt bei der wirtschaftlichen Lage der Klägerin
ersichtlich nicht vor und ist auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist hier nach
Auffassung des Senats die vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB X als
typisch angesehene Sachlage gegeben, dass wegen des erzielten Einkommens die
Sozialleistung nicht beim Empfänger verbleiben soll. Dabei kann ein gutgläubiger
Verbrauch der Sozialeistung auch nur dann schützenswert sein, wenn der Empfänger
zur Zeit des Verbrauchs mit einer Erstattung nicht zu rechnen hatte, weil er
sich etwa auf eine entsprechende Zusage oder Auskunft der Behörde hat verlassen
können. An einer solchen vertrauensbildenden Aktion der Beklagten fehlt es. Die
bloße Änderung der Verwaltungspraxis, dass das Einkommen der Klägerin seit 1996
von der Beklagten nicht mehr jährlich erfragt wurde, wie dies zuvor erfolgt war,
hat kein vergleichbares Gewicht. Die Beklagte hat bis 1996 für ihr Mitglied eine
Serviceleistung erbracht, die für die Klägerin als selbständige Unternehmerin
und deren Kenntnisse aus dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren gegen den
Bescheid vom 22. Februar 1996 nicht mehr erforderlich war. Auf ein Versäumnis
der Beklagten, welches diese im Widerspruchsbescheid zwar nachträglich
eingeräumt hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Der Klägerin
war ohnehin aufgrund der wiederholten Hinweise der Beklagten in den
Rentenbescheiden bekannt, dass nach § 97 SGB VI Einkommen, das mit einer
Witwenrente zusammentrifft, auf diese anzurechnen ist. Die Hinweise der
Beklagten, die vor dem Überzahlungszeitraum von mehreren Jahren erteilt wurden,
waren deutlich und ausreichend, so dass Zweifel bei der Klägerin nicht aufkommen
konnten. Die Klägerin war auch aufgrund des vorausgegangen, von ihr selbst
betriebenen Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 22. Februar 1996
über die Bedeutung von Einkommensnachweisen und deren Konsequenzen für ihre
Witwenrente informiert. Ihr war daher gerade aufgrund dieses
Widerspruchsverfahrens klar, dass ihr jährliches Einkommen aus Gewerbebetrieb
Einfluss auf die Höhe ihrer Witwenrente hatte. So enthielt etwa der Bescheid vom
22. Oktober 1996 (Anlage 10) auch den Hinweis, dass die Neuberechnung der Rente
ab 1/1994 erfolgt war, weil für das Jahr 1994 ein Verlust ausgewiesen wurde. Der
ihr bekannten Verpflichtung zur Vorlage der jährlichen Einkommensnachweise hat
die Klägerin aber nicht entsprochen und sie kann sich nicht damit entlasten,
dass sie für den streitigen Zeitraum von der Beklagten nicht mehr zur Vorlage
von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde. Vielmehr hätte es ihr oblegen, die
Einkommensnachweise unaufgefordert und unverzüglich, spätestens nach Erhalt des
Einkommensbescheides für das abgelaufene Kalenderjahr, der Beklagten vorzulegen.
Dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen daran gehindert war,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie konnte sich keineswegs darauf
verlassen, dass ihr die Witwenrente trotz ihres Einkommens aus Gewerbebetrieb
auch weiterhin ungekürzt zustand. Eine entsprechende Zusicherung oder Auskunft
der Beklagten, auf die sie hätte vertrauen können, gab es nicht.
Die Beklagte hat im Zusammenhang mit ihrer Aufhebungsentscheidung sowohl die
10-Jahresfrist als auch eine Kenntnisnahmefrist eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 i.
V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner
Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang kommt
es weder auf Bösgläubigkeit noch grobe Fahrlässigkeit an (vgl. BSG, Urteil vom
11. Dezember 1992, 9a RV 20/90). Der Rentenbescheid vom 2. Oktober 1996 wurde
mit Bescheid vom 14. April 2003 aufgehoben. Schließlich ist auch die Frist des §
48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss eine
Behörde den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann, wenn er mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen wird, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der
Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigt.
Die Beklagte hat erst aufgrund ihres Schreibens vom 15. Mai 2002 an die Klägerin
Kenntnis von dem rentenschädlichen Einkommen der Klägerin erhalten und mit dem
Bescheid vom 14. April 2003 rechtzeitig reagiert.
Auf der Grundlage des rechtmäßigen Aufhebungsbescheides durfte die Beklagte die
überzahlte und in der Höhe nicht streitige Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X
zurückfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
|