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EU-Führerschein – Forderung nach Eignungsnachweis nach deutschem Recht
OVG
Mecklenburg-Vorpommern
Az: 1 M 46/06
Beschluss vom
29.08.2006
Vorinstanz: VG Greifswald – Az.: 4 B 292/06
In der Verwaltungsstreitsache wegen
Aberkennung der polnischen Fahrerlaubnis hat der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 29. August 2006 in Greifswald
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2006 - 4 B 292/06 - unter Ziffer 1.
des Tenors wie folgt geändert:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2006 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die sofort vollziehbare Verfügung der
Antragsgegnerin über die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner
polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller führte am 20. September 2003 im öffentlichen Straßenverkehr im
Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit vorsätzlich ein Kraftfahrzeug mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille. Mit Strafbefehl des
Amtsgerichts B., rechtskräftig seit dem 30. Dezember 2003, wurde gegenüber dem
Antragsteller daraufhin eine Geldstrafe festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis
entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,
ihm vor Ablauf von 9 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.
Einen Antrag auf Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis stellte der
Antragsteller in der Folgezeit nicht.
Der Antragsteller legte anlässlich der polizeilichen Aufnahme eines Wildunfalls,
an dem er beteiligt war, am 05. Oktober 2005 einen am 05. Juli 2005
ausgestellten polnischen Führerschein Klasse B vor. In der polizeilichen
Verkehrsunfallanzeige heißt es zur Verkehrstüchtigkeit des Antragstellers, es
seien keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 08. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an den
Antragsteller und teilte mit, dass aufgrund seiner aktenkundigen
Trunkenheitsfahrt vom 20. September 2003 erhebliche Bedenken an seiner
Kraftfahrereignung bestünden. Er möge der Antragsgegnerin mitteilen, ob er
gegenüber der polnischen Behörde die Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis
angegeben habe und wenn ja, welche Maßnahmen zur Überprüfung seiner
Kraftfahrereignung daraufhin ergriffen worden seien. Für den Fall, dass ein
Kraftfahrereignungsgutachten erstellt worden sei, habe er dieses bis spätestens
zum 18. November 2005 zur Prüfung vorzulegen.
Eine vom Antragsgegner parallel durchgeführte Wohnsitzüberprüfung beim
Einwohnermeldeamt S. ergab, dass der Antragsteller seit 2001 durchgängig mit
alleiniger Wohnung in V. gemeldet sei, ihm sei auch für 2005 die Steuerkarte
zugeschickt worden, diese sei nicht rückläufig gewesen.
Mit Schreiben vom 09. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin daraufhin an
das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte, bei der ausstellenden polnischen Behörde
um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen. Zur Begründung führte sie aus, es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen beruflicher und
persönlicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr, in Polen
wohne. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt
des Erwerbs seines polnischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz
tatsächlich nicht in Polen gehabt habe, selbst wenn der polnischen Behörde eine
Meldebescheinigung vorgelegt worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass
der Antragsteller sich ausschließlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach Polen
begeben habe, um sich einer Kraftfahrereignungsbegutachtung zu entziehen, die in
der Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden wäre.
Auf diese Anfrage übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben der
betreffenden polnischen Behörde, für das jedoch in den Verwaltungsvorgängen
keine Übersetzung vorliegt. Eine solche Übersetzung hat die Antragsgegnerin erst
mit am 18. August 2006 eingegangenem Schriftsatz auf eine Anfrage des Gerichts
übersandt. Danach lautet der Inhalt des Schreibens der Abteilung Verkehr des
Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005 wie folgt:
"Bezug nehmend ... teilt die Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. mit, dass
Herr ..., geb. am ... einen Lehrgang für die Fahrerlaubnis Klasse "B"
abgeschlossen hat, er hat die theoretische und die praktische Prüfung für die
Klasse "B" mit positivem Ergebnis bestanden und ein ärztliches Attest vorgelegt,
das keine Einschränkungen in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen der Klasse "B"
beinhaltet.
Im Zusammenhang damit, dass Herr ... im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes eines
Bürgers der Europäischen Union für die Stadt P. war, hat der Präsident der Stadt
P. eine Fahrerlaubnis für die Klasse "B" Nr.... am 05.07.2005 Seriennummer ...,
unbegrenzt gültig, ausgestellt.
Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr ... unter
Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben:
- für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen
ausgesprochen,
- seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen.
…"
Mit Verfügung vom 25. November 2005 forderte die Antragsgegnerin den
Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV zur Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und bat darum, dieses Gutachten bis zum
31. Januar 2006 beizubringen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. Dezember
2005 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich nicht begutachten
lassen wolle und gegen eine etwaige Aberkennung rechtlich vorgehen werde.
Gemäß Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 01. Februar 2006 liegen dort
nach der Trunkenheitsfahrt vom 20. September 2003 keine weiteren Eintragungen
vor. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Februar 2006 erkannte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, mit sofortiger
Wirkung ab (Ziffer I) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer
II). Der Antragsteller wurde darüberhinaus aufgefordert, seinen polnischen
Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der
Antragsgegnerin zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen, vorzulegen.
Die Verfugung ist auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV gestützt, wobei
die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts habe, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe zur
Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Mit Blick auf die Rechtsprechung des
EuGH vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt weiche wesentlich von demjenigen ab, der dem zum
EU-Fahrerlaubnisrecht ergangenen einschlägigen Urteil des EuGH vom 29. April
2004 - C - 476/01 - zugrunde gelegen habe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung
keine Aussage zur Zulässigkeit zusätzlicher Eignungsprüfungen getroffen, wenn
der Behörde des aufnehmenden Staates im Gegensatz zur Behörde des ausstellenden
Staates Tatsachen bekannt seien, die Bedenken an der Kraftfahrereignung des
Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis begründeten. Aufgrund der
unterbliebenen Mitwirkung des Antragstellers beim Ausräumen der bestehenden
Eignungszweifel werde seine Nichteignung als erwiesen angesehen. Denn gemäß § 11
Abs. 8 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen.
In den Verwaltungsvorgängen befindet sich der Ausdruck einer E-Mail der Kanzlei
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 08.
März 2006, in deren Anlage der gegen die Verfugung gerichtete - nicht
unterschriebene - Widerspruch vom 06. März 2006, verknüpft mit dem Antrag auf
Aussetzung der sofortigen Vollziehung, übermittelt wurde.
Am 06. März 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gestellt und zur Begründung auf die Gültigkeit der dem Antragsteller erteilten
polnischen Fahrerlaubnis verwiesen.
Die Antragsgegnerin ist dem im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegengetreten,
dass eine Begutachtungsaufforderung zur Ausräumung von Eignungszweifeln nicht
als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Nur solche Sachverhalte müssten als
Grundlage für Überprüfungs- und Entzugsentscheidungen ausgeschlossen sein, die
zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf
bereits abgeschlossen gewesen seien. Die beim Antragsteller vorhandene
Alkoholproblematik stelle ein fortdauerndes Gefährdungspotenzial bzw. einen
Mangel dar, der in die Gegenwart fortwirke und sich auch nach dem Zeitpunkt der
Erteilung der EU-Fahrerlaubnis neu aktualisiere. Die Antragsgegnerin sei deshalb
berechtigt gewesen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.
Selbst wenn man die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung als
offen betrachten wolle, sei der Antrag abzulehnen, da die Interessenabwägung zu
Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausgehen müsse.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. März 2006 hat das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und im Wesentlichen
ausgeführt: Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hätten die zuständigen
Behörden der Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass vor der Erteilung
der polnischen Fahrerlaubnis eine der Führerschein-Richtlinie genügende
Überprüfung auch der Alkoholproblematik stattgefunden habe, eine weitergehende
Kontrolle sei nicht zulässig. Der Antragsgegnerin sei es erst dann gestattet,
Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen, wenn sich aufgrund neuer
Erkenntnisse die Eignungsfrage neu stelle.
Am 11. April 2006 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Mit am 27. April 2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie - unter Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - die Beschwerde dahingehend
begründet, dass die Ausführungen des EuGH in dessen Urteil vom 29. April 2004 -
C-476/01 - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Nach dieser
Rechtsprechung könne die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem
Betroffenen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, nicht im
Hinblick auf eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
abgelehnt werden, wenn die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete
Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen sei. Um eine
Maßnahme in diesem Sinne handele es sich bei der Einziehung des Führerscheins
durch den Strafbefehl des Amtsgerichts B., der mit einer solchen Sperrfrist
versehen gewesen sei. Auf diesem Strafbefehl beruhe jedoch die
streitgegenständliche Aberkennung der Fahrerlaubnis nicht, sondern vielmehr auf
der Anwendung des § 46 Abs. 3 und 5 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 StVG im Hinblick auf
aktuell bestehende Eignungszweifel. Dementsprechend gehe es auch nicht um die
Frage der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis, da es sich hier um ein
eigenständiges Entziehungsverfahren nach den genannten Vorschriften handele, das
einer Nichtanerkennung im Sinne der Erwägungen des EuGH nicht gleichgesetzt
werden könnten. Vielmehr setze die im streitgegenständlichen Bescheid
ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, die grundsätzliche
Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis zunächst voraus.
Nach allem, was zum Phänomen des "Führerscheintourismus" bekannt sei, könne
nicht davon ausgegangen werden, dass eine bestehende Alkoholproblematik den die
Fahrerlaubnis erteilenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten durch den
Führerscheinbewerber mitgeteilt werde, die ggf. eine über den Normalfall
hinausgehende Eignungsprüfung veranlassen könnten. Der Antragsteller sei zur
diesbezüglichen Mitteilung aufgefordert worden, eine solche Mitteilung sei
jedoch nicht erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der die Fahrerlaubnis
erteilenden Behörde die Vorgeschichte, insbesondere der dem Strafbefehl zugrunde
liegende Sachverhalt und die Tatsache seines Erlasses, nicht bekannt gewesen
sein dürfte.
Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass sich bezüglich der Frage
der Kraftfahrereignung bei vorliegender Alkoholproblematik die Rechtslage von
anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, insbesondere der
des Wohnsitzes, nicht unterscheide, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus
der hierzu wiedergegebenen Textziffer 48 des genannten Urteils des EuGH lasse
sich deshalb hierzu nichts eindeutiges schlussfolgern, weil sich diese
Erwägungen nur zur Voraussetzung des Wohnsitzes nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie verhielten. Insbesondere könne nicht geschlussfolgert werden, dass
hinsichtlich einer Alkoholproblematik weitergehende Kontrollen unzulässig seien;
insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des VGH Kassel vom
25. Januar 2006 - 2 TG 2768/05 -.
Mit am 15. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin mit Blick
auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des EuGH vom 06. April
2006 - C 227/05 - ergänzend ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob aus dieser
Entscheidung für dieses Verfahren etwas herzuleiten sei. Im Ausgangsverfahren
vor dem EuGH sei es um einen Antrag auf Umschreibung gegangen. Wie sich aus dem
Vorlagebeschluss des VG München ergebe, habe die in dem Verfahren beklagte
Behörde die Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV abgelehnt. Dementsprechend verhalte sich diese Entscheidung des
EuGH auch nur zu Fragen der europarechtlich zulässigen Einschränkung des
Anerkennungsprinzips im Zusammenhang mit diesem Umschreibungs- bzw.
Antragsverfahren. Darüber hinaus sei der Beschlusstext des EuGH insoweit
eingeschränkt, als die Auslegung des Europarechts unter dem Vorbehalt
vergleichbarer Umstände mit denen des betreffenden Ausgangs Verfahrens
formuliert sei. Der hier zu entscheidende Sachverhalt weiche von dem vom EuGH
entschiedenen insoweit ab, als eine Untersuchung der Fahreignung des
Antragstellers von der ausstellenden Behörde in Polen nicht durchgeführt oder
verlangt worden sei.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. Juni
2006 - 1 K 752/06 - vertieft die Antragsgegnerin mit ihrem am 07. Juli 2006
eingegangenen Schriftsatz ihr Vorbringen, dass eine Berufung des Antragstellers
auf den Anerkennungsgrundsatz rechtsmiss-bräuchlich sei.
Mit am 18. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht die
Antragsgegnerin im Hinblick auf die in der Anlage beigefügte Übersetzung des
Schreibens der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005
geltend, die polnische Fahrerlaubnisbehörde würde sich wegen des Vorliegens
eines Fahrverbotes oder Fahrerlaubnisentzugs ausschließlich auf die Angaben des
jeweiligen Antragstellers auf dem Antragsformular verlassen; entsprechendes
gelte hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes.
Der Antragsteller tritt diesem Vortrag - im Übrigen unter Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen - entgegen und verteidigt die erstinstanzliche
Entscheidung: Die Antragsgegnerin verkenne Inhalt und Reichweite der von ihr
zitierten Entscheidung des EuGH. Er habe rechtmäßig im Rahmen des geltenden
Rechts des Mitgliedstaates die Fahrerlaubnis erworben. Das Gemeinschaftsrecht
verdränge widersprechendes nationales Recht in Gestalt der
Fahrerlaubnisverordnung. Das Instrument der MPU werde in vielen europäischen
Ländern nicht angewandt. Er habe der die Fahrerlaubnis erteilenden Behörde alle
für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Mitteilungen gemacht.
Anderenfalls hätte er die polnische Fahrerlaubnis nicht erlangt. Mit seiner
neuen Entscheidung habe der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass eine erneute
Untersuchung der Fahreignung eines Antragstellers gerade nicht verlangt werden
könne. Ob es sich hierbei um eine Voraussetzung der Umschreibung der
Fahrerlaubnis oder für die Beantragung einer solchen handele, könne nicht
sachlich differenziert betrachtet werden. Die von der Antragsgegnerin geforderte
Begutachtung sei mangels objektiver Anhaltspunkte gegen die Eignung des
Antragstellers als Fahrzeugführer rechtswidrig. Sofern die Antragsgegnerin sich
auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg berufe, sei festzuhalten,
dass er, der Antragsteller, gerade keinen rechtsmissbräuchlichen
Führerscheintourismus begangen habe, sondern lediglich aus Kostengründen seine
Fahrerlaubnis in Polen erworben habe. Ein dauerhafter Wohnsitz in einem anderen
EU-Land, in dem die Fahrerlaubnis erworben worden sei, sei nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin behaupte insoweit "ins Blaue hinein". Auch eine
Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellers, der Berufskraftfahrer
sei, ausgehen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil dem Antragsteller
für seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis
fehlen würde. Die von Amts wegen zu prüfende Frage nach dem erforderlichen
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers stellt sich mit Blick auf
die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV.
Kämen diese Vorschriften zur Anwendung, wäre der Antragsteller schon von
Gesetzes wegen nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in
Deutschland Kraftfahrzeuge zu fuhren. Dann wäre für ihn eine Verbesserung seiner
Rechtsposition durch den Eilantrag nicht erreichbar. Diese Bestimmungen
verstoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von
Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig
anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar
(vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158).
Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der
Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im
Inland fuhren. Diese Berechtigung gilt allerdings nicht für Inhaber einer
ausländischen Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im
Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens
sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Sie gilt
ferner nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder
sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder
denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV)
oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). In den beiden
letztgenannten Fallgruppen bedarf es gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf Antrag
einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für
die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive
Zuerteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt voraus, dass die Gründe, die
zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die
Gefährdungssituation, der § 28 Abs. 4 und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr
bestehen.
Es spricht zum einen Einiges dafür, dass der Antragsteller auch während der
Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28
Abs. 4 Nr. 2 FeV). Zum anderen liegt auch eine Zuerteilungsentscheidung im Falle
des Antragstellers nicht vor; er hat eine solche schon nicht beantragt (§ 28
Abs. 4 Nr. 3 i. V.m. Abs. 5 FeV).
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bezieht sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst, b) und Art. 9 der
sog. Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über
den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997
und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 ). Nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. b) der Führerschein-Richtlinie hängt die Ausstellung eines
Führerscheines - mit einer Ausnahme für Studenten - vom Vorhandensein eines
ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates ab.
Gemäß Art. 9 Satz 1 der Führerschein-Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz
grundsätzlich (vgl. Satz 2) der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen
persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines
Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen
lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr,
wohnt. Dieses sog. Wohnsitzerfordernis ist eine Folge der noch nicht in
vollständiger Weise erfolgten Harmonisierung der materiell-rechtlichen
Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Fahrerlaubnis.
Es bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am
05. Juli 2005, dem Datum der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis, seinen
Wohnsitz unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift im Inland hatte.
Darauf weist die entsprechende Auskunft des Einwohnermeldeamtes des Amtes S.
nach Maßgabe der Verwaltungsvorgänge hin; auch behauptet der Antragsteller
selbst nicht, seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben zu haben. Er macht vielmehr
gerade geltend, ein dauerhafter Wohnsitz in einem anderen EU-Land, in dem die
Fahrerlaubnis erworben worden sei, sei nicht erforderlich. Daraus könnte
durchaus abgeleitet werden, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des
Art. 9 Satz 1 der Führerschein-Richtlinie erfüllt hat. Allerdings hat die
Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. in ihrem Schreiben vom 13. Dezember
2005 mitgeteilt, der Antragsteller sei im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes
eines Bürgers der Europäischen Union für die Stadt P. gewesen. Auch schreibt das
Landesmeldegesetz in der damals geltenden Fassung (vgl. § 16 LMG, vgl. auch § 16
LMG n.F.) nicht vor, dass der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, einen
weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat anzugeben. Demnach erscheint
nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis erfüllt
hat oder nicht.
Der Umstand, dass dem Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis möglicherweise
unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und entsprechend auch
im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, fährt jedoch
jedenfalls nicht dazu, dass dem Antragsteller schon nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV
die Berechtigung fehlte, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge
zu führen. Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 29. April
2004 (- C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004,
372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v.
11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006,1158 m.w.N.) ergibt, unvereinbar mit den
Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht
anwendbar. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
weist die Führerschein-Richtlinie dem Ausstellungsstaat die ausschließliche
Zuständigkeit zu, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 b) und des Art. 9 der
Führerschein-Richtlinie festzustellen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen steht dem Aufnahmemitgliedstaat eine
entsprechende Befugnis nicht mehr zu. Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne
-gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufnahmemitgliedstaat
nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie - Maßnahmen hinsichtlich
derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01
-, Kapper -, NJW 2004, 1726 f.). Die Antragsgegnerin hat sich via
Kraftfahrt-Bundesamt um eine Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis durch die
polnischen Behörden bemüht, hatte damit jedoch offensichtlich - wie das
Schreiben der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005
zeigt - keinen Erfolg.
Der Antragsteller, dem seine deutsche Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen
Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 08. Dezember 2003 mit einer
Wiedererteilungssperre bis zum 29. September 2004 entzogen wurde und der im
Hinblick auf seine polnische Fahrerlaubnis ein Zuerteilungsverfahren nach § 28
Abs. 5 FeV nicht durchlaufen hat, unterfallt dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3,
Abs. 5 FeV . Die Annahme, ihm fehle deshalb schon von Gesetzes wegen die
Berechtigung, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge
zu fuhren, ist jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Nach
der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines
solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die
in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung
erfüllt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f.
m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den
Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung
auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu
erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v.
6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, DVB1. 2006, 891). Die Prüfung, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in
Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen
Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit ausschließlich Sache des
ausstellenden Mitgliedstaates.
Damit hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach
innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 -
C-227/05 -, Halbritter, a.a.O., und Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper,
a.a.O.). So darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der
Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf
den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit
dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der
innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der
Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v.
29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper, a.a.O., S. 375). Andere Mitgliedstaaten sind
wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der
Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des
Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH,
Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, a.a.O.). Der Senat geht auf dieser
Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des
Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV
wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom
29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten
tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung
stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl.
OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach
www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -,
NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW
2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.
2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006,
1151 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die polnische Fahrerlaubnis des
Antragstellers ausdrücklich "grundsätzlich anerkannt" und gerade nicht geltend
gemacht, dass eine Zuerteilung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV erforderlich wäre.
Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind hinsichtlich der Begründetheit der
Beschwerde im Übrigen nur die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese führen im Ergebnis zur Abänderung des angefochtenen
Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung darauf gestützt, dass die vom Antragsgegner gegenüber dem
Antragsteller verfugte Aberkennung der Fahrerlaubnis nach dem Maßstab des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtswidrig sein dürfte, weil die
Antragsgegnerin derzeit nach Maßgabe europäischen Rechts und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht befugt sei, gegenüber dem Antragsteller
Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Überprüfung seiner Eignung zielen;
insbesondere habe die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht zur Vorlage einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern dürfen und nicht nach dessen
Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV
auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen dürfen.
Der dagegen von der Antragsgegnerin maßgeblich angeführte Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs, der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zwinge,
erweist sich insbesondere mit Blick auf die - dem Verwaltungsgericht noch nicht
vorliegende - Übersetzung des Antwortschreibens der polnischen
Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis als zutreffend und veranlasst den Senat zur
Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung
der Führerschein-Richtlinie spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der
Aberkennungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2006. Die
Antragsgegnerin durfte im Fall des Antragstellers nach den Umständen des
Einzelfalles aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
durch den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1
Sätze 1 u. 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. das Recht, von der
polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen; dem
Antragsteller ist eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der
Führerschein-Richtlinie wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt.
Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. November 2005, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte zunächst den
formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Auch ist der Antragsteller
auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht
fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Gutachtenanordnung findet ihre materiell-rechtliche Grundlage in §§ 46 Abs.
3, 13 Nr. 2 Buchst, c) FeV. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die
Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der
Verdacht der Kraftfahrerungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs besteht, weil
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/1 oder mehr
geführt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend mit Blick auf die
Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 20. September 2003 gegeben.
Die Gutachtenanforderung war im konkreten Einzelfall auch europarechtskonform
bzw. unterliegt auch unter Berücksichtigung der Führerschein-Richtlinie und der
dazu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH keinen durchgreifenden Bedenken.
Nach Maßgabe insbesondere der neuesten und gefestigten Rechtsprechung des EuGH
sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und
erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf,
die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu
erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschl. v. 06.04.2006
- C-227/06 -, Halbritter, DVB1. 2006, 891, m.w.N.; Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01
- Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.). Im Urteil Kapper (Rn. 70, 72) hat der
Gerichtshof festgestellt, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439,
soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf
dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde,
eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist. Ferner
verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie
91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs
einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete
Sperrfrist bereits abgelaufen ist, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die
Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen
später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Rn. 27 Beschl.
Halbritter, Rn. 76 des Urteils Kapper). Der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie
91/439 eingeführten Systems darstelle, würde nach Auffassung des EuGH geradezu
negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf
seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Beschl. Halbritter Rn.
28; Urteil Kapper, Rn. 77). Daraus hat der EuGH geschlussfolgert, dass sich die
Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden,
sowie die Befugnis nach Abs. 4 desselben Artikels, die Anerkennung der
Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in
ihrem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen
angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht
anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die
Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt (Beschl. Halbritter Rn. 29).
Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 verwehrt es daher
einem Mitgliedstaat auch, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund
eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit
dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich
sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis
entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen
Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene
Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der
Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (Beschl. Halbritter
Rn. 32). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1
Abs. 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht
befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (Beschl.
Halbritter Rn. 34). Für den Fall, dass der Inhaber eines gültigen Führerscheins,
der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen
Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen
Führerschein beantragt, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr
wirksam ist, bedeutet dies, dass dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute
Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen kann, wenn die
nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor
erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben,
sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (Beschl
Halbritter Rn. 37). Die Bundesrepublik Deutschland kann ihre Befugnis nach Art.
8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den
Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der
seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im
Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen
Fahrerlaubnis ausüben (Beschl. Halbritter Rn. 38).
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des EuGH bzw. des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung dürfen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem in
einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist ausgestellten
Führerschein bzw. der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht die Anerkennung
verweigern, sofern nicht Umstände dieses rechtfertigen, die nach dem Erwerb der
ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind. Dieser vom EuGH formulierte
Grundsatz gilt mit Blick auf die von ihm entschiedenen Sachverhalte bzw.
Einzelfälle zunächst für die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis und die
Umschreibung einer solchen in eine deutsche.
Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass damit grundsätzlich auch eine
Befugnis der deutschen Behörden, einen erneuten Eignungsnachweis zu verlangen
und - als Folge einer Verweigerung desselben durch den Fahrerlaubnisinhaber -
ggfs. die Fahrerlaubnis abzuerkennen, nicht besteht. Der EuGH hat in materieller
Hinsicht klar zum Ausdruck gebracht, dass keine erneute Überprüfung der
Fahreignung verlangt werden kann, auch wenn die nationalen Rechtsvorschriften
aufgrund von - vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestehenden -
Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten,
eine solche Prüfung vorschreiben. Der formalen Argumentation der
Antragsgegnerin, die gefahrenabwehrrechtlich motivierte Aberkennungsentscheidung
setze ihrer Logik nach eine vorherige Anerkennung voraus, deshalb sei ein
Konflikt mit der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben bzw. liege ein anderer
Fall vor, ist vor diesem Hintergrund eine Absage zu erteilen. Der Sache nach
stellt nämlich das Verlangen eines Eignungsnachweises wie im Falle des
Antragstellers nichts anderes dar als eine Verweigerung der uneingeschränkten
Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis. In der materiellen Wirkung bringt
dieses Verlangen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass die Prüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die polnischen
Behörden unzureichend war; zum Ausgleich dieses angenommenen Defizits soll der
Antragsteller den verlangten Eignungsnachweis erbringen. Erbringt der
Antragsteller/Fahrerlaubnisinhaber diesen Nachweis nicht, wirkt sich der von der
Antragsgegnerin angenommene Mangel des polnischen Verfahrens dahin aus, dass dem
Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis abzuerkennen ist.
Diese Vorgehensweise kann bei materieller Betrachtung und unter Berücksichtigung
des Leitgedankens der EuGH-Rechtsprechung - Betrachtung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung als "Schlussstein" des mit der RL 91/439 eingeführten
Systems - nur als Verweigerung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis
gewertet werden. Die der Antragsgegnerin im Falle eines früheren
Alkoholmissbrauchs durch Fahrerlaubnisinhaber offenkundig vorschwebende
"flächendeckende" - erneute - Eignungsprüfung würde in eine Umkehrung des
europarechtlichen Anerkennungsmechanismus münden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v.
15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; OVG Weimar,
Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, S. 15, zitiert nach
www.thovg.thueringen.de).
Der EuGH hat unter dem Aspekt der Verhinderung einer solchen Umkehrung des
Anerkennungsmechanismus auch - ohne insoweit einen Spielraum zu lassen -
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine - erneute - Eignungsprüfung bzw. das
Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden nur hinsichtlich von
Umständen zulässig ist, die zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen
Fahrerlaubnis liegen. Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass
bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des
Alkoholmissbrauchs als "Dauerumstände" definiert werden, die sich abstrakt
betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb
aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME
288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht
mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 -
C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar
(vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 -
zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer
festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das
Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt). Der EuGH hätte -
würde er einer solchen Sichtweise zustimmen - in dieser Entscheidung hinreichend
Gelegenheit gehabt, dies zum Ausdruck zu bringen. Sowohl in der Entscheidung
Kapper als auch in dem Beschluss Halbritter, in dem wesentlich auf die
Entscheidung im Fall Kapper verwiesen wird, haben derartige Umstände vorgelegen,
im Fall Kapper Alkoholmissbrauch, im Fall Halbritter Drogenmissbrauch. Wenn der
EuGH unter dem Aspekt solcher "Dauerumstände" eine Eignungsprüfung für zulässig
erachtet hätte, dann hätte er deshalb gerade nicht zur zweiten Vorlagefrage
ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland könne - nach Ablauf der Sperrfrist -
ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre
innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland
genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach
dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben, bzw. auf diese Frage nicht
ausgeführt
"Somit... (sei) auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem
Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat
erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt
wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese
Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der
Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des
erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von
Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen
Mitgliedstaat bestanden."
Auch wenn die Entscheidung des EuGH auf einen Einzelfall bezogen ist und zu
einem dem vorliegenden nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist,
weisen diese Erwägungen des EuGH nach Auffassung des Senats entsprechend über
den Einzelfall hinaus.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der EuGH im Beschluss Halbritter auch auf
die Frage des Wohnsitzes und der Fahreignung eingegangen ist und auch aufgrund
dieser Erwägungen die erste Vorlagefrage beantwortet hat. Der EuGH hat insoweit
ausgeführt (Rn. 30, 31):
"Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des
Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in
diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7
Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine
Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden
kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den
Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis
aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben. Schließlich ist darauf zu
verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung
einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf
die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des
Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten
medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und
Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs)."
Diese Erwägungen des EuGH sind jedoch nach der Systematik der Entscheidung so
einzuordnen, dass damit die vorstehend umrissenen Grundsätze nicht wieder in
Frage gestellt werden sollen und können; sie dienen ersichtlich der Abrundung
der Erwägungen bezogen auf die Umstände des Einzelfalles dahingehend, dass auch
unter den genannten Blickwinkeln im Einzelfall keine Bedenken hinsichtlich des
Grundsatzes der Anerkennung bestehen können. Sie sind nicht im eigentlichen
Sinne in dem Sinne entscheidungstragend, dass die Beantwortung der Vorlagefrage
maßgeblich durch sie geprägt werden würde. Es bleibt vielmehr bei der Betonung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, für dessen Umkehrung die
entsprechenden "Hinweise" des EuGH auch im Falle vorliegenden Alkohol- oder
Drogenmissbrauchs in der Vergangenheit vor Erwerb der ausländischen
Fahrerlaubnis keine Handhabe bieten. Es würde aus Sicht des Senats eine
Verkehrung der Erwägungen des EuGH bedeuten, die entsprechenden Gesichtspunkte
"als wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs" zu werten
(so aber VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Dagegen spricht
nicht nur der erwähnte Aufbau der Entscheidung unter mehrfacher Betonung des
Anerkennungsgrundsatzes, sondern auch der Wortlaut der zitierten Passagen, die
mit den Formulierungen "im Übrigen" und "schließlich" beginnen und von daher
schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als "Randbemerkungen" zu deuten sind.
Damit ist indes die Frage noch nicht entschieden, ob die vom EuGH formulierten
Grundsätze auch in den Fällen zur Anwendung gelangen können, in denen greifbare
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen
EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht
gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG) oder
Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen
Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu
umgehen. Auf der Basis des Hinweises des EuGH im Fall Halbritter darauf, dass
dem dortigen Kläger ,nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue
Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer
Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten
Voraussetzungen beachtet zu haben", und dass im Ausstellerstaat geprüft worden
sei, ,dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische
Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie
[91/439/EWG] genügt" (a.a.O., Rn. 31) sowie unter Berücksichtigung der
grundsätzlichen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise zur ständigen
Rechtsprechung des EuGH im Beschl. des VG Münster v. 26.06.2006 - 10 L 361/06 -
sowie bei OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach
www.thovg.thueringen.de) dazu, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen
zu treffen, die verhindern sollen, dass sich Staatsangehörige unter Missbrauch
der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des
nationalen Rechts entziehen, ist in Ausnahmefällen - ohne dass insoweit aus
Sicht des Senats nochmals eine Befassung des EuGH erforderlich wäre - eine
begrenzte Einschränkung des vorstehend dargelegten Anerkennungsgrundsatzes
zulässig.
Im Hinblick darauf, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht
nach dieser letztgenannten Rechtsprechung nicht gestattet ist, können die
nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen
auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen
gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu
verwehren; bei ihrer Würdigung des betreffenden Verhaltens haben sie jedoch die
Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 -
C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach
www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html). Die Feststellung eines
Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven
Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen
Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH, Urt. v.
02.05.1996 - C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach
www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html; Urt. v. 21.02.2006 -
C-255/02 -, Halifax plc, Rn. 74 - zitiert nach www.curia.eu.int.; vgl. zum
Ganzen auch VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 -10 L 361/06 -).
Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in
diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen
Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht
verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf
den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 -
2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v.
26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 -; VG
Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05,
jeweils juris). Dies setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte
dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um
die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen
Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende
Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.
Es kann insoweit noch keine missbräuchliche Ausnutzung des
Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb
seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der
Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt (vgl. OVG Weimar,
Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de;
auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 -
zitiert nach juris -).
Von einer Umgehungsabsicht, die es zulässt, dem betreffenden
Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht bzw.
auf den Anerkennungsgrundsatz zu verwehren, kann etwa ausgegangen werden, wenn
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass
der Fahrerlaubnisinhaber die nationale Fahrerlaubnis nach Maßgabe deutschen
Rechts hätte wiedererlangen können und sich ohne Zusammenhang mit einem
gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates
wendet, um dort - ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen
Eignungsprüfung unterzogen zu haben - antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu
erlangen und den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem
vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage
eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens
knüpft.
Ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch kann ausgegangen werden, wenn positiv
feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des
ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante
Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit
einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht. Die Relevanz
dieser Umstände kann sich hierbei insbesondere aus der wahrheitswidrigen
Beantwortung von Fragen z.B. zum Verlust der Fahrerlaubnis im Herkunftsstaat
ergeben, im Einzelfall aber auch mit Blick auf die Mindestvoraussetzungen für
die Ausstellung der Fahrerlaubnis (vgl insbesondere Anhang III der
Führerscheinlinie, Unterpunkt ALKOHOL Ziff. 14 und Unterpunkt DROGEN UND
ARZNEIMITTEL Ziff. 15 Missbrauch). In derartigen Fällen ist die
rechtsmissbräuchliche Umgehungsabsicht sowohl in objektiver wie auch subjektiver
Hinsicht geradezu handgreiflich.
Auf der anderen Seite ist grundsätzlich der Umstand, dass die Fahrerlaubnis in
dem anderen Mitgliedstaat nach Lage der Dinge erworben wurde, ohne dass die
entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich eines dortigen Wohnsitzes -
vollständig - erfüllt waren, für sich gesehen regelmäßig noch kein ausreichender
Grund, um von einem rechtsmissbräuchlichen Erwerb auszugehen. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil anderenfalls die Ziele der fraglichen Bestimmungen
unterlaufen würden: Die ausschließliche Zuständigkeit, die Voraussetzungen des
Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie
festzustellen, liegt danach beim Ausstellungsstaat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004
- C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.). Wollte man bereits eine
Verletzung des Wohnsitzerfordernisses als rechtsmissbräuchlich werten, würde im
Ergebnis demgegenüber doch die für eine Anerkennung entscheidende Zuständigkeit
des Aufhahmestaates begründet. Im Sinne eines zusätzlichen Hinweises auf eine
rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz kann eine
feststehende Verletzung des Wohnsitzerfordernisses jedoch Berücksichtigung
finden.
In der Vergangenheit, vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegende
Umstände wie etwa ein Alkoholmissbrauch können im Übrigen im Einzelfall erneut
Bedeutung erlangen bzw. Berücksichtigung finden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
zum Beispiel eine sonstige Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nach dem
Punktesystem zu ahnden ist und hinsichtlich derer Anhaltspunkte bestehen, dass
ein Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik besteht (vgl. VG Bayreuth, Beschl.
v. 27.06.2006 -BIS 06.412 -). Dann kann für die Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls
hinreichender Anlass gegeben sein, von dem Betreffenden einen Eignungsnachweis
zu verlangen. Dies gilt naturgemäß vor allem dann, wenn es um Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geht. Der Inhaber der
ausländischen Fahrerlaubnis steht insoweit gewissermaßen unter "Bewährung". Wie
groß der Zeitraum sein muss, um einen Zusammenhang zwischen der früheren, vor
dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegenden Alkoholproblematik und
einer erneuten Zuwiderhandlung im letztgenannten Sinne verneinen zu können, wird
ebenfalls jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, bedarf vorliegend jedoch keiner
näheren Betrachtung.
Im Ergebnis wirkt sich diese Art der Missbrauchskontrolle so aus, dass
hinsichtlich der Eignungsfrage in Fällen einer Alkoholproblematik vor Erteilung
der ausländischen Fahrerlaubnis praktisch eine Umkehr der materiellen Beweislast
erfolgt: Muss für die Wiedererteilung einer nationalen Fahrerlaubnis derjenige,
der diese Wiedererteilung beantragt, den Eignungsnachweis erbringen, hat
demgegenüber die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer in einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis den Nachweis von objektiven
Umständen im vorstehenden Sinne zu fuhren, um wiederum eine Nachweispflicht des
Fahrerlaubnisinhabers herbeizuführen bzw. bei Unterlassen des entsprechenden
Nachweises ggfs. eine Aberkennung vornehmen zu können.
Den vorstehenden Maßstab auf den zu entscheidenden Fall angewandt, gelangt der
Senat zu der Schlussfolgerung, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben hat und der Antrag abzulehnen
ist:
Die Antragsgegnerin hat bereits mit der Beschwerdebegründung und damit in der
Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen, es sei davon
auszugehen, dass der die Fahrerlaubnis erteilenden Behörde die Vorgeschichte,
insbesondere der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und die Tatsache
seines Erlasses, nicht bekannt gewesen sein dürfte. Dieser Vortrag hat sich mit
Blick auf die inzwischen vorliegende Übersetzung des Schreibens der Abteilung
Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005, dessen Inhalt der
Antragsteller nicht entgegen getreten ist, bestätigt. Danach hatte die polnische
Fahrerlaubnisbehörde nicht nur keine Kenntnis davon, dass dem Antragsteller
rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. auch die Fahrerlaubnis
entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen
wurde, ihm vor Ablauf von 9 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller hat es nicht lediglich ungefragt
unterlassen, hierauf hinzuweisen, sondern auf dem Antrag auf die Ausgabe einer
Fahrerlaubnis unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen insoweit
wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, dass für seine Person kein Verbot für
das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, seine Fahrerlaubnis nicht einbehalten
bzw. nicht die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen widerrufen wurde. Es
steht damit fest, dass der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnisbehörde über
für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner
Fahreignung getäuscht hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich der
Antragsteller im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten
Vorgang an die polnischen Behörden gewandt hat, um eine Fahrerlaubnis zu
erlangen. Der Versuch der Umgehung der innerstaatlichen
Wiedererteilungsvoraussetzungen mit dem Ziel, in Polen - ohne sich einer auf die
Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben - antragsgemäß
eine Fahrerlaubnis zu erlangen und den Folgen zu entgehen, die das
innerstaatliche Recht nach einem vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der
Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden
medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft, liegt aus Sicht des Senats damit
nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Hand.
Die Regelungsziele der Führerschein-Richtlinie, die Verbesserung der Sicherheit
im Straßenverkehr und die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen, die sich
in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung
abgelegt haben, werden bei dieser Sachlage mit einer Anerkennung der polnischen
Fahrerlaubnis verfehlt bzw. nicht erreicht. Dem Antragsteller war es deshalb
wegen der rechtsmissbräuchlichen Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis im
Ergebnis verwehrt, sich gegenüber der Gutachtenanforderung der Antragsgegnerin
vom 25. November 2005 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV bzw.
gegenüber der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf den
Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie zu berufen. Die
Antragsgegnerin durfte deshalb nach der Weigerung des Antragstellers, sich
untersuchen zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei seiner Entscheidung auf
die Nichteignung des Antragstellers schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3
Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. das Recht des Antragstellers,
von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.
Das öffentliche Vollziehungsinteresse, das im Hinblick auf die beim
Antragsteller nach Maßgabe des festgestellten Promillewertes von 1,69
anzunehmende Alkoholproblematik dahin geht, eine Gefährdung Dritter sowie eine
Selbstgefährdung durch weitere Trunkenheitsfahrten auszuschließen, hat im
Ergebnis der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung
Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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