Ebaybewertung: Unterlassungsanspruch -
Beweislast
Amtsgericht Peine
Az: 18 C 234/04
Urteil vom 15.09.2004
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung u. a. hat das
Amtsgericht Peine im Bagatellverfahren nach § 495a ZPO auf die mündliche
Verhandlung vom 25.08.2004 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bewertungsform des
Internet-Auktionshauses eBay betreffend den eBay-Kauf Nr. ... (linker Blinker
Opel Corsa A) die folgende Behauptung aufzustellen:
„Artikel war defekt davon stand nichts in der Beschreibung"
2. Im Übrigen die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert übersteigt nicht 600 €.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger bot über das Internet-Auktionshaus eBay verschiedene Fahrzeugteile
aus einem ausgeschlachteten Pkw Opel Corsa A (Baujahr 1992) zum Verkauf an,
darunter einen linken Blinker und einen rechten Scheinwerfer. Während die von
dem Kläger in das Internet gestellte Produktbeschreibung des Scheinwerfers
keinen Hinweis auf Mängel oder übermäßige Gebrauchsspuren enthielt (Blatt 8 GA),
war hinsichtlich des Blinkers unter anderem folgendes vermerkt (Blatt 6 GA):
„Blinker in gutem Zustand. (...) 2 kleine Ecken fehlen an dem Teil. Funktion
aber nicht eingeschränkt".
Der Beklagte ersteigerte beide Fahrzeugteile am 08.10.2003 und zwar den Blinker
(Kauf Nr. ...) zu einem Preis von 1,00 € und den Scheinwerfer (Kauf Nr. ...) zu
einem Preis von 28,80 € zuzüglich Versandkosten. Nach Zusendung der beiden
Artikel durch den Kläger veröffentlichte der Beklagte am 16.10.2003 in dem
Bewertungsforum der Handelsplattform eBay für beide Artikel wortgleich eine
Beschwerde mit dem folgenden Text.
„Artikel war defekt, davon stand nichts in der Beschreibung."
Der Kläger behauptet, dass der rechte Scheinwerfer in ordnungsgemäßen Zustand an
den Beklagten verschickt worden sei. Auf die marginalen Beschädigungen des
Blinkers sei in der Produktbeschreibung ausdrücklich hingewiesen worden. Der
Beklagte behauptet, dass der ihm von dem Kläger übersandte Scheinwerfer beim
Auspacken einen etwa 3 cm langen Riss in der Halterung aufgewiesen, der vor der
Montage erst mit Kunststoffkleber habe repariert werden müssen. Der Blinker habe
nicht nur zwei defekte Ecken, sondern auch noch einen Sprung gehabt.
II.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
1. Der Kläger kann von dem Beklagten die aus der Urteilsformel ersichtliche
Unterlassung bezüglich der Bewertung zum Kaufvertrag über das linke Blinkerglas
verlangen; ein weitergehender Unterlassungsanspruch wegen der Bewertung
bezüglich des Kaufvertrages über den rechten Scheinwerfer steht ihm nicht zu.
a.) Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf die entsprechende Anwendung der §§
1004, 823 BGB, aber auch auf einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1,
241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Ziffer 3 der bei Vertragsschluss gültigen
AGB –ebay. Bei Abschluss eines Kaufvertrages über das Internet-Auktionshaus eBay
unterwerfen sich Käufer und Verkäufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Handelsrichtlinien, welche die Firma eBay für die Benutzung ihrer
Handelsplattform aufgestellt hat. Nach § 6 Ziffer 3 AGB-eBay ist jeder Benutzer
insbesondere verpflichtet, bei Benutzung des Bewertungssystems ausschließlich
wahrheitsgemäße Angaben zu machen, das Gebot der Sachlichkeit zu beachten und
sich der Schmähkritik zu enthalten. Diese Grundsätze wirken sich auch
unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer aus, so
dass die Beobachtung der von der Firma eBay aufgestellten Verhaltensgrundsätze
bei der Benutzung des Bewertungssystems jedem Vertragsteil als Nebenpflicht im
Sinne von § 241 Abs. 2 BGB obliegt. Verstoßen Käufer oder Verkäufer bei der
Abgabe einer Bewertung gegen diese Verhaltensregeln, kann der andere
Vertragsteil aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Naturalrestitution in
Form der Unterlassung der fortdauernden Beeinträchtigung durch die beanstandete
Bewertung im Bewertungssystem der Firma eBay verlangen.
Verlangt der Verkäufer die Unterlassung einer in der Bewertung des Käufers
enthaltenen Tatsachenbehauptung mit der Begründung, diese Behauptung enthalte –
entgegen den Richtlinien der Firma eBay für die Benutzung ihres
Bewertungssystems – wahrheitswidrige Angaben, muss der Verkäufer für die
Unwahrheit der von die Käufer in die Bewertung eingestellten Tatsachenbehauptung
den vollen Beweis führen (vgl. LG Düsseldorf v. 18.02.2004, MMR 2004, 496).
Diese Verteilung der Beweislast ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen, die
in der Rechtsprechung für den Wahrheitsbeweis von Tatsachenbehauptungen im
Rahmen eines Unterlassungsbegehrens entwickelt worden sind. Zwar ist im
Ausgangspunkt nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den Wahrheitsgehalt
einer in Bezug auf den Unterlassungskläger aufgestellten Tatsachenbehauptung der
Unterlassungsschuldner beweispflichtig; die Beweislast kehrt sich aber um, wenn
der Unterlassungsbeklagte ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der
Tatsache nachweisen kann. In diesem Fall obliegt es dem Unterlassungskläger, die
Unwahrheit der in Bezug auf ihn behaupteten Tatsache zu beweisen (vgl. OLG Celle
v. 10.01-2002 OLGR 2002, 211, 212). Unter den hier obwaltenden Umständen kann
dem Beklagten ein berechtigtes Interesse der Verbreitung von solchen auf die
Leistung des Klägers bezogen Tatsachen nicht abgebrochen werden. Das
Internet-Auktionshaus eBay fordert seine Benutzer ausdrücklich dazu auf, dass
sich die Handelspartner nach Beendigung der Transaktion gegenseitig bewerten, um
auf diese Weise Grundlagen für die Kaufentscheidung anderer Benutzer zu
schaffen. Wer über die Handelsplattform eBay Waren oder Dienstleistungen
anbietet, weiß aus diesem Grunde auch dass er sich mit seiner Leistung einer
öffentlichen Äußerung seiner Vertragspartner aussetzt; diese öffentliche
Äußerungen ist von den Verkäufern wegen des damit verbundenen Werbeeffektes in
der Regel auch erwünscht, weil nach allgemeiner Erfahrung der über die
Internetplattform eBay Handelnden Verbraucher mit einer Vielzahl von günstigen
Bewertungen generell Gewähr für die Seriosität Verkäufers verbunden wird. Wer
allerdings mit seiner Weise in dieser Weise auf die Öffentlichkeit tritt, muss
auch mit negativen Äußerungen des Vertragspartners rechnen. Dazu kommt, dass der
Verkäufer gegenüber negativen Bewertungen seiner Handelspartner nicht schutzlos
ist, sondern ihm das Bewertungsform von eBay die Möglichkeit gibt, direkt und
unmittelbar eine Gegenäußerung vorzunehmen. Die Belange des Verkäufers
erscheinen daher generell nicht schutzwürdiger als die berechtigten Interessen
des Käufers, sich in der von der Firma eBay erwünschten Weise mit einer Äußerung
über die Leistung des Verkäufers an die Öffentlichkeit zu richten (vgl. LG
Düsseldorf v. 19.02.2004 a. a. O.). Dementsprechend würde es Sinn und Zweck des
Bewertungssystems widersprechen, wenn man dem Käufer im Streitfall die
Beweislast für den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung auferlegen würde.
b.) Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
aa.) Den rechten Scheinwerfer (eBay-Kaufvertrag Nr. ...) hat der Kläger in der
Produktbeschreibung unstreitig ohne einen Hinweis auf etwaige Beschädigungen in
einem guten Zustand" angeboten (Blatt 8 GA). Der Beklagte stützt seine in das
Bewertungsforum eingestellten Kommentar, der Artikel sei "defekt" gewesen, auf
die Behauptung, dass der Scheinwerfer einen drei Zentimeter langen Riss in der
Halterung aufgewiesen habe, welche vor der Installation haben geklebt werden
müssen. Diese Behauptung musste der Kläger widerlegen. Soweit sich zum Beweis
der Tatsache, dass der Scheinwerfer bei der Verpackung unbeschädigt gewesen sei,
auf das Zeugnis der Lebensgefährtin des Klägers berufen hat, kann diese
Behauptung zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden. Denn maßgeblich ist
allein, in welchem Zustand der Scheinwerfer sich befunden hat, als er von dem
Beklagten aus der Verpackung entfernt wurde. Auf die Gefahrtragungsregel des §
447 Abs. 1 ZPO kommt es dabei nicht an. Zutreffend geht der Kläger zwar davon
aus, das die Gefahr beim Versendungskauf bereits mit der Auslieferung an das
Transportunternehmen auf den Käufer übergeht und die Beförderungsrisiko aus
diesem Grunde beim Käufer liegt. Die Parteien streiten aber nicht darum, ob der
Kläger die ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten erfüllt hat, sondern
darum, ob die Behauptung des Beklagten, der Scheinwerfer sei „defekt" gewesen,
unwahr ist. Jeder Benutzer des eBay-Bewertungssystems wird eine erkennbar rein
tatsächliche Äußerung des Käufers über den „Defekt" einer Kaufsache naturgemäß
auf den Zustand beziehen, den der Käufer nach Versendung der Kaufsache
vorgefunden hat. Als Beweis für den Zustand des Scheinwerfers nach der
Versendung stellt der in das Wissen der Zeugin ... O ... gestellte Zustand des
Scheinwerfers vor der Versehung keinen tragfähigen Beweisantritt dar, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Scheinwerfer bei der Versendung beschädigt
worden ist. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2004
auf die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten zum Beweis für den unbeschädigten
Zustand des Scheinwerfers nach der Versendung berufen hat, war dieser
Beweisantrag gemäß § 495a Satz 1 ZPO nach billigen Ermessen wegen Verspätung
zurückzuweisen, da der Beweisantrag trotz der durchaus nahe liegenden
Beweiserheblichkeit der nunmehr in das Wissen der Zeugin .. G... gestellten
Tatsache nicht so rechtzeitig vorgebracht worden ist, dass das Gericht noch
prozessleitende Maßnahmen zur Ladung dieser Zeugin hätte treffen können. Die
Erledigung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreites wäre durch die
Anordnung einer Beweisaufnahme nicht unerheblich verzögert worden.
bb.). Anders verhält sich, soweit der Beklagte die gleiche Behauptung auch
bezüglich des linken Blinkerglases (eBay-Kaufvertrag Nr. ...) in das
Bewertungsforum eingestellt hat. Unstreitig hat der Kläger in der
Produktbeschreibung darauf hingewiesen, dass an dem Blinkerglas zwei Ecken
fehlen und aus diesem Grunde die Kaufsache nicht als unbeschädigt angeboten. Die
Behauptung des Beklagten „Artikel war defekt – davon stand nicht in der
Beschreibung" entspricht deshalb schon begrifflich nicht den Tatsachen. Daran
ändert es auch nichts, dass der Beklagte durch Schriftsatz vom 12.08.2004 noch
behauptet hat, dass das Blinkerglas zusätzlich zu den mangelhaften Ecken noch
einen Sprung gehabt habe. Denn die Behauptung des Beklagten ging nicht dahin,
dass das Blinkerglas über Mängel verfügt habe, die in der Beschreibung nicht
angegeben waren; vielmehr entsteht bei der von dem Beklagten gewählten
Formulierung bei den Benutzern des eBay-Bewertungsforums den – unrichtige –
Eindruck, als sei eine beschädigte Kaufsache schlechthin als unbeschädigt
angeboten worden. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die eBay-
Bewertungsrichtlinien und damit eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende
Vertragspflichtverletzung des Beklagten vor.
2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 2.) von
dem Beklagten die Vornahme geeigneter Schritte begehrt, um die
streitgegenständlichen Bewertungen aus dem eBay-Bewertungssystem zu entfernen.
Mit Recht rügt der Beklagte die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit eines solchen
Antrages. Grundsätzlich werden durch die Firma eBay die von den Benutzern
abgegebenen Bewertungen im Bewertungssystem weder verändert noch entfernt. Eine
Ausnahme bildet insoweit die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen, die
durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner online (dann bleibt die
Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme sichtbar) oder durch
Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen
Einigungsformulars per Post (dann vollständige Löschung der Bewertung). Der
Antrag des Klägers könnte sich deshalb nur auf die Verurteilung zu einer nach §
894 Abs. 1 ZPO zu vollstreckende Abgabe einer Willenserklärung des Inhalts
richten, dass der Beklagte seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Löschung
der Bewertung auf einem Einigungsformular erteilt.
Für einen solchen Antrag würde es allerdings an einen Rechtsschutzbedürfnis
fehlen. Da der Kläger mit seinem Antrag zu Ziffer 1.) von dem Beklagten die
Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptung bezüglich des linken
Blinkerglases im Bewertungssystem erwirkt hat, bedarf es einer Mitwirkung des
Beklagten an der Löschung der Bewertung grundsätzlich nicht mehr, weil die Firma
eBay auf der Grundlage einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung auf
Antrag eines Vertragspartners die Bewertung nach einer Prüfung von sich aus
löscht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Firma eBay die Löschung der
streitgegenständlichen Bewertung auf einseitigen Antrag des Verkäufers
verweigern würde, wenn der Käufer dazu verurteilt worden ist, die von ihm in das
Bewertungssystem eingestellten Behauptungen zu unterlassen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.
11, 713 ZPO.
4. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Maßgeblich ist grundsätzlich das
wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Unterlassung der
streitgegenständlichen Behauptungen bzw. an der Entfernung der von dem Beklagten
eingestellten Kommentare im Bewertungssystem der Firma eBay. Dieses Interesse
wird dadurch bestimmt, dass potentielle Käuferkreise infolge der Kenntnisnahme
von einer negativen Bewertung davon abgehalten werden könnten, Gebote auf die
von dem Kläger angebotenen Sachen abzugeben und diese Sachen deswegen überhaupt
nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkauft werden können. Dieses
Interesse schätzt das Gericht auf nicht höher als 600,00 €. Da der Kläger
ausweislich der von ihm vorgelegten Ausdrücke in größerem Umfange bei eBay
handelt (419 Bewertung am 02.03.2004), fallen vereinzelt bleibende schlechte
Bewertungen bei der Kaufentscheidung zukünftiger Handelspartner nach der
Einschätzung des Gerichts nicht mehr gravierend ins Gewicht. Dies gilt
insbesondere soweit eine negative Bewertung infolge des Zeitablaufes in der
optischen Darstellung des eBay Bewertungssystem nach hinten rückt und erst durch
längeres Nachblättern aufgefunden werden kann, was viele potentielle Käufer
insbesondere bei geringen Geboten schon aus Bequemlichkeit unterlassen werden.
Der Streitwert muss zudem auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der
gehandelten Waren stehen, der im vorliegenden Fall (28,80 € und 1,00 €) eher
Bagatellcharakter hat. Dass der Kläger in der Regel mit Waren handelt, die einen
deutlich höheren Versteigerungserlös erzielen, ist insoweit weder dargetan noch
ersichtlich.