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Urteilsgründe im Verfahren
des Dr. Helmut Kohl gegen die Gauck-Behörde:
Verwaltungsgericht
Berlin - 1. Kammer
Az.: 1 A 389/00
Urteil vom 04.07.2001
Die Klage des
ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR:
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Dr. Helmut Kohl, Platz der Republik 1,11011 Berlin,
Kläger,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, Glinkastraße 35, 10117 Berlin,
Beklagte,
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Juli 2001 durch für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt
ist, als der Kläger die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern mit
Mitschnitten von ihm geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen
solcher Telefonate begehrt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des
Klägers für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für
die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für
sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder
Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen
Informationen über den Kläger Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den
Kläger herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und
Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder
soweit Informationen über den Kläger als Dritten gesammelt wurden, auch soweit
sie nicht ausschließlich das Privatleben oder die Privatsphäre des Klägers
betreffen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der viele Jahre lang Parteivorsitzender der CDU und Bundeskanzler
der Bundesrepublik Deutschland war, wendet sich gegen die durch die
Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR (im Folgenden: die Bundesbeauftragte) in Aussicht gestellte
Zugänglichmachung ihn betreffender Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für
die Forschung, politische Bildung oder für die Verwendung seitens der Medien.
Der inzwischen aus seinem Amt ausgeschiedene Bundesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Dr. Joachim Gauck
(im Folgenden: der Bundesbeauftragte), äußerte während seiner Amtszeit mehrmals
öffentlich seine Absicht, auf Anforderung von Untersuchungsausschüssen oder der
Medien personenbezogene Informationen über den Kläger zur Verfügung zu stellen.
Auf dessen Nachfrage bestätigte er seine Absicht, indem er ihm mit Schreiben vom
11. April 2000 mitteilte, dass auf entsprechende Anträge unter den im Gesetz
genannten Voraussetzungen Forschern oder Medienvertretern Unterlagen zugänglich
gemacht würden. Auch Informationen zu Personen, die zielgerichtet ausgespäht
oder überwacht worden seien, könnten verwendet werden, soweit es sich um
Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Politiker handele, der Bereich des
öffentlichen Wirkens betroffen sei und schutzwürdige Interessen dieser Personen
nicht entgegenstünden. Allerdings stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in
die ihn betreffenden Unterlagen zu und er - der Bundesbeauftragte - sei bemüht,
diese Einsicht vor einer Herausgabe an Dritte zu ermöglichen.
In seinem Schreiben an den Bundesbeauftragten vom 14. April 2000 vertrat der
Kläger die Ansicht, personenbezogene Informationen über Personen der
Zeitgeschichte dürften nur zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden,
wenn es sich bei ihnen nicht um Betroffene im Sinne des Gesetzes über die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik - StUG – handele. Dies sei hier aber gerade der Fall. Gleichzeitig
forderte er den Bundesbeauftragten zur Abgabe einer schriftlichen Zusicherung
auf, dass ihm Einsicht in die Unterlagen zu seiner Person gewährt werde, bevor
sie Dritten zugänglich gemacht würden. Diese Zusicherung erteilte der
Bundesbeauftragte mit Schreiben vom 18. April 2000.
Daraufhin begann der Kläger damit, in die über ihn gesammelten Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes Einsicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang legte man
ihm 1.163 Seiten aus Unterlagen der Diensteinheit Hauptabteilung III
(Funkaufklärung) und der Abteilungen III der Bezirksverwaltungen des
Staatssicherheitsdienstes zur Einsicht vor, in denen personenbezogene
Informationen über ihn enthalten sind. Unter diesen Unterlagen befinden sich 37
Wortlautprotokolle bzw. Zusammenfassungen des Staatssicherheitsdienstes von
eigenen Telefonaten des Klägers im Umfang von insgesamt 72 Seiten. Fünf Seiten
betreffen ein mitgeschnittenes Telefax. Die restlichen Seiten betreffen
Wortlautprotokolle bzw. zusammenfassende Vermerke über Telefonate anderer
Personen, in denen der Kläger lediglich erwähnt wird. Weitere 2.703 dem Kläger
zur Einsicht vorgelegte Seiten beinhalten Ausdrucke aus der elektronisch
gestützten Datenbank SIRA, in der Titel der Berichte der inoffiziellen
Mitarbeiter und Analysen aus gewonnenen Informationen zusammengestellt wurden.
Weiter wurde dem Kläger in 552 Seiten aus Unterlagen der „Hauptverwaltung
Aufklärung" Einsicht gewährt, bei denen es sich unter anderem um Einschätzungen
des Staatssicherheitsdienstes zu seiner Regierungs- und Parteitätigkeit handelt.
Schließlich wurden ihm weitere 1.927 Seiten aus Unterlagen sonstiger
Diensteinheiten vorgelegt, die unter anderem Informationen über seine Reisen
enthalten.
Als der Abschluss der Akteneinsicht durch den Kläger bevorstand, wandte er sich
mit Schreiben vom 8. November 2000 an die nunmehr im Amt der Bundesbeauftragten
befindliche Frau Marianne Birthler, in dem er zum Ausdruck brachte, weiterhin
auf den Bestand der Zusage ihres Amtsvorgängers zu vertrauen, dass ihn
betreffende Unterlagen bis zur Beendigung seiner Akteneinsicht Dritten nicht
zugänglich gemacht würden. Zudem bat er um Bestätigung, dass Forschern oder
Medienvertretern keine Einsicht in Originalunterlagen oder Duplikate von
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit auf seine Personen bezogenen
Informationen gewährt werde und diese Unterlagen nicht herausgegeben würden,
soweit sie aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung
einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst
gesammelt worden seien.
Unter dem 17. November 2000 teilte die Bundesbeauftragte dem Kläger mit, die von
ihrem Amtsvorgänger gemachte Zusage entspreche der behördlichen Praxis. Dennoch
sei sie zur Herausgabe der Unterlagen nach den Vorschriften der §§ 32 bis 34
StUG verpflichtet. Diese könne nicht durch eine zeitlich unbegrenzte
Akteneinsichtnahme durch den Kläger auf unbestimmte Zeit verzögert werden. Sie
gehe davon aus, dass er seine Akteneinsicht bis zum Ende des Jahres 2000 beendet
habe; bis dahin werde sie Forschern und Medienvertretern keine Unterlagen zur
Verfügung stellen.
Daraufhin hat der Kläger am 5. Dezember 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt
er vor, die vorbeugende Unterlassungsklage sei geboten, da die Bundesbeauftragte
zu erkennen gegeben habe, nach Abschluss seiner Akteneinsicht, spätestens aber
Anfang des Jahres 2001 auf Antrag Dritten auch personenbezogene Informationen
über ihn zugänglich machen zu wollen, soweit sie nicht ausschließlich seine
Privatsphäre beträfen.
Sein Begehren beziehe sich allerdings weder auf Informationen, die
ausschließlich sein Privatleben bzw. seine Privatsphäre beträfen, noch auf
Tonbänder bzw. Wortlautprotokolle, da die Bundesbeauftragte die
Zugänglichmachung derartiger Unterlagen nicht beabsichtige. Von seinem
Klagebegehren umfasst seien auch nicht Unterlagen, die auf rechtmäßig erlangten
Informationen, wie Medienberichten, Reden des Klägers oder Dritter beruhten.
Das von der Bundesbeauftragten in Aussicht gestellte Handeln sei rechtswidrig
und verletze ihn in seinen Rechten, soweit die Informationen, deren
Zugänglichmachung beabsichtigt sei, aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt worden seien
oder dies nicht ausgeschlossen werden könne. Die Auslegung der §§ 32 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 3 Nr. 2, 34 StUG nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des
Gesetzes sowie nach dessen Sinn und Zweck ergebe, dass derartige Unterlagen
Dritten nicht zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden dürften.
Bei der Auslegung der genannten Vorschriften des StUG sei zunächst zu
berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber beim Erlass dieses Gesetzes die Unterlagen
im Einzelnen, die von der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes betroffenen
Personenkreise und das Ausmaß der Stasi-Tätigkeit nicht bekannt gewesen seien.
Er habe sich daher auf Vermutungen und Einzelfallkenntnisse stützen sowie eine
abstrakte vorausschauende Regelung treffen müssen. Dabei habe er sich dafür
entschieden, personenbezogene Informationen über die in § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
erster Teilstrich StUG genannten Personengruppen nur mit deren Einwilligung zur
Verfügung zu stellen. Der Bundesbeauftragten sei gerade keine einzelfallbezogene
Prüfungskompetenz zugebilligt worden. Zudem habe der Gesetzgeber vorrangig den
Opferschutz angestrebt, was sich sowohl aus der Begründung des
Bundestagsinnenausschusses als auch aus der Reihenfolge der in § 1 StUG
genannten Gesetzeszwecke sowie aus dem in § 5 StUG normierten Nachteilsverbot
ergebe.
Bereits die Wortlautauslegung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
belege, dass für ihn als Person der Zeitgeschichte, der gleichzeitig Betroffener
sei, ein absoluter Vorrang des Persönlichkeitsschutzes vor dem öffentlichen
Informationsinteresse gelte. Denn die Bundesbeauftragte dürfe Unterlagen mit
personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte für die
Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung nur zur
Verfügung stellen und solche Informationen nur dann veröffentlichen, soweit die
Personen der Zeitgeschichte nicht Betroffene oder Dritte seien. Anderenfalls sei
eine Einwilligung der betreffenden Personen erforderlich.
Wegen des umfassenden allgemeinen öffentlichen Informationsinteresses an seiner
Person sei er - der Kläger - als Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren. Er
müsse auch als Betroffener im Sinne der Legaldefinition des § 6 Abs. 3 S. 1 StUG
angesehen werden. Denn zu seiner Person seien personenbezogene Informationen
aufgrund zielgerichteter Informationserhebung und Ausspähung einschließlich
heimlicher Informationserhebung gesammelt worden. Als Zielperson des
Staatssicherheitsdienstes sei er selbst dann als Betroffener und nicht als
Dritter im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn Telefonate anderer Personen
abgehört worden seien, in denen personenbezogene Informationen über ihn
enthalten gewesen seien. Denn auch diese Informationen habe der
Staatssicherheitsdienst zielgerichtet zu seiner Person gesammelt. Für die
Qualifizierung als Betroffener oder Dritter sei dabei allein die
rechtsstaatswidrige Gewinnung der Unterlagen, nicht aber die Art bzw. äußere
Form der Unterlagen (Tonbänder, Berichte, Dienstmeldungen etc.) maßgebend.
Bei der Bestimmung des Begriffs „Betroffener" im Zusammenhang mit Personen der
Zeitgeschichte dürfe zudem nicht zwischen der Privatsphäre einerseits und dem
Bereich des öffentlichen Wirkens andererseits unterschieden werden. Denn das
Gesetz stelle schon vom Wortlaut her Personen der Zeitgeschichte mit allen
anderen Betroffenen gleich, soweit sie selbst Betroffene seien. Ebenso wenig
könne aus der Verwendung des Begriffes der „Personen der Zeitgeschichte"
gefolgert werden, dass der Gesetzgeber damit die Übernahme einer zusätzlichen
Abwägung zwischen Informationsinteressen und Persönlichkeitsrechtsschutz
bezweckt habe. Mit der Aufnahme dieses Begriffes sei nur auf dessen feststehende
Definition in der Rechtsprechung zurückgegriffen worden. Die gegenteilige
Ansicht der Bundesbeauftragten verkenne, dass es auf eine Interessensabwägung im
Rahmen des § 32 Abs. 1 StUG nur dann ankomme, wenn es sich um eine Person der
Zeitgeschichte handele, die gerade kein Betroffener oder Dritter sei.
Überdies bleibe § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG nach dem vorstehend
skizzierten Normverständnis keineswegs ohne Anwendungsbereich. Er gelte
jedenfalls für Mitglieder der ehemaligen Regierungen der DDR. Auch mit Blick auf
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes verbleibe es bei einem Anwendungsbereich der
Norm, soweit es um amtliche Schriftstücke gehe, die den bearbeitenden Amtsträger
namentlich auswiesen. Die Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung
ihres Amtes und Inhaber politischer Funktionen seien somit nicht stets mit
Betroffenen und Dritten gleichzusetzen, zumal immer dann, wenn keine
zielgerichtete Sammlung über jemanden vorliege, sondern eine Information bloß
als Reflex in die Stasi-Unterlagen aufgenommen worden sei, die Ausschlussklausel
„soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind" nicht greife. Entgegen der
Ansicht der Bundesbeauftragten könne daher die Anwendbarkeit der Legaldefinition
des „Betroffenen" in § 6 Abs. 3 StUG im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG
nicht in Frage gestellt werden. Anderenfalls wäre die gesetzlich gewählte
Begriffsbestimmung bedeutungslos, und mit Blick auf die im StUG häufig
verwendeten Begriffe des Betroffenen und des Dritten bestünde keine
Rechtsklarheit. Im Übrigen sei das StUG in größter Eile erstellt worden, so dass
keine Zeit für eine genauere Prüfung des Umfangs des in § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
erster Teilstrich StUG genannten Personenkreises, der nicht Betroffene oder
Dritte umfasse, verblieben sei. Da der Opferschutz gerade das zentrale Anliegen
der Gesetzgebung gewesen sei, sei es naheliegend, dass die Begriffe des
Betroffenen und Dritten im Rahmen der vorgenannten Bestimmung im Sinne der
Legaldefinition verwendet werden sollten.
Auch eine an der Systematik des Gesetzes orientierte Gesetzesauslegung komme zu
keinem anderen Ergebnis: Im Unterschied zu § 23 Abs. 1 StUG, der die Verwendung
personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte zum Zweck der
Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die
öffentliche Sicherheit zulasse, sei der Aktennutzung bei § 32 StUG gerade nicht
der Vorrang vor dem Opferschutz eingeräumt worden. Auch werde weder hier noch
ansonsten im StUG zwischen privaten und öffentlichen Informationen
unterschieden.
§ 14 StUG, der die Anonymisierung personenbezogener Unterlagen zum Gegenstand
habe, sei für die Auslegung des § 32 StUG nicht ergiebig. § 14 Abs. 2 S. 2 StUG,
der eine Übermittlung und Nutzung ausnahmsweise nicht anonymisierter Unterlagen
zum Beispiel zu Forschungszwecken ohne Einwilligung des Betroffenen gestatte,
wenn dies unerlässlich sei, laufe leer. Denn nach § 32 Abs. 2 und 3 StUG dürften
derartige Unterlagen nur mit Einwilligung des Betroffenen oder Dritten
herausgegeben oder veröffentlicht werden. Insoweit stelle § 32 StUG eine
Spezialregelung dar. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 StUG verlöre dennoch
nicht gänzlich ihren Sinn, weil sie mit Blick auf ihre anderen Fallvarianten
weiterhin Anwendung finde.
Schließlich gelte das unter dem Titel „Allgemeine und grundsätzliche
Vorschriften" in § 5 StUG normierte Nachteilsverbot als generelle Regelung auch
für § 32 StUG. Die Gesetzesbegründung zu § 5 StUG lasse erkennen, dass der
Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Verwendung von Stasi-Unterlagen den
Betroffenen als Opfer angesehen habe.
Ferner bestätige die historische Auslegung das Ergebnis der Wortlautauslegung.
Bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hätten alle Fraktionen dem
Opferschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte den Vorrang eingeräumt. Der
Gesetzgeber habe den Begriff des Betroffenen in § 6 Abs. 3 StUG im Gegensatz zur
Definition im Bundesdatenschutzgesetz bewusst neu definiert, um dem
fundamentalen Unterschied zwischen Tätern und Opfern Rechnung zu tragen. Die
bewusst gewählte, eindeutige und begrifflich scharfe Definition sei für die
Konzeption des Gesetzes von grundlegender Bedeutung, so dass - entgegen der
Auffassung der Bundesbeauftragten - kein Anhaltspunkt dafür bestehe, den in 55
Fällen im StUG benutzten Begriff ausgerechnet in § 32 StUG anders zu verwenden.
Wie das Gesetzgebungsverfahren verdeutliche, habe der Gesetzgeber dem
Auffangcharakter zukommenden weiten Begriff des Dritten in § 32 StUG ebenfalls
bewusst gewählt. Dass er diesen Begriff in § 32 StUG anders gewertet wissen
wollte als in der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 StUG, sei nicht ersichtlich.
Im Übrigen sei einerseits die Zugangsermächtigung zu den in § 32 StUG
betroffenen Unterlagen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von
„Forschungsstellen" auf jede ernsthaft an der Aufarbeitung interessierte Person
erweitert worden. Gleichzeitig sei aber andererseits die Vorschrift durch die
Ausnahmeklausel „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind" begrenzt worden.
Ausweislich der Begründung des Bundestagsinnenausschusses habe dadurch der
Schutz des Persönlichkeitsrechts der Personen verstärkt werden sollen, über die
Informationen in den Unterlagen enthalten seien.
Schließlich spreche eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung
des § 32 Abs. 1 StUG für das verfochtene Normverständnis. Indem sich der
Gesetzgeber für den Vorrang der Persönlichkeitsrechte entschieden und der
Aufklärung der Stasi-Tätigkeit mit § 32 StUG Grenzen gezogen habe, sei bewusst
in Kauf genommen worden, dass eine uneingeschränkte Aufklärung der
Stasi-Tätigkeit nicht in Betracht komme. Auch ein Redaktionsversehen sei bei §
32 Abs. 1 StUG auf der Grundlage einer teleologischer Auslegung nicht
feststellbar. Es könnte sich im Übrigen - wenn überhaupt - allenfalls auf den
Begriff des Dritten beziehen, so dass es für den vorliegenden Fall ohnehin nicht
von Relevanz wäre, da der Kläger Betroffener sei.
Schließlich sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Bundesbeauftragte auch
aufgrund der bei § 32 StUG gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung
(„soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der
genannten Personen beeinträchtigt werden") Informationen über ihn nicht zur
Verfügung stellen dürfe. Denn seine schutzwürdigen Interessen überwögen das
Interesse an der historischen und politischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit
bei Weitem, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Fernmeldegeheimnis, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ergebe.
Zur Stützung seiner Auffassung hat der Kläger ein Gutachten des Univ.-Prof. Dr.
Philip Kunig sowie Ausführungen des Bundesdatenschutzbeauftragten, Dr. Joachim
Jacob, von Prof. Dr. Ernst Benda und des Direktors beim Bundesbeauftragten für
den Datenschutz, Roland Bachmeier, als Anlagen zur Klageschrift in das Verfahren
eingeführt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in Bezug auf die Zugänglichmachung von
Tonbändern und Wortlautprotokollen für erledigt erklärt; dieser
Erledigungserklärung hat sich die Bundesbeauftragte nicht angeschlossen. Im
Übrigen hat der Antrag des Klägers zunächst nur solche Unterlagen umfasst, bei
denen er als Betroffener einzustufen ist. Erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung hat er seinen Antrag auch auf Unterlagen erstreckt, bezüglich derer
er als Dritter anzusehen ist.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist,
als er die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern mit Mitschnitten
von ihm geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen solcher
Telefonate begehrt hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten ohne seine
Einwilligung für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für
die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für
sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder
Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen
Informationen über ihn Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über ihn
herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und Wortlautprotokolle
handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden, oder
soweit Informationen über ihn als Dritten gesammelt wurden, auch soweit sie
nicht ausschließlich sein Privatleben oder seine Privatsphäre betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei teilweise unzulässig, da sich der
Klageantrag auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes erstrecke, deren
Herausgabe gar nicht beabsichtigt sei, weil sie beispielsweise nicht im
Zusammenhang mit dem zulässigen Zweck der gestellten Herausgabeanträge stünden,
private Daten über den Kläger enthielten oder dazu geeignet seien, dessen
überwiegende Interessen zu verletzen. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in
Bezug auf die Zugänglichmachung von Tonbändern und Wortlautprotokollen für
erledigt erklärt habe, handele es sich in Wirklichkeit um eine teilweise
Klagerücknahme, da sie - die Bundesbeauftragte - nie beabsichtigt habe,
derartige Unterlagen herauszugeben. Außerdem habe der Kläger kein individuelles
Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen. Denn er habe nicht dargelegt, dass die
Herausgabe bestimmter einzelner Unterlagen seine überwiegenden Interessen
beeinträchtigen würde. Der Kläger müsse im einzelnen dazu vortragen, warum und
in welcher Weise Unterlagen diese Interessen beeinträchtigen könnten, da das
Verwaltungsgericht über abstrakte Rechtsfragen nicht entscheiden könne.
Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil die nunmehr beabsichtigte
Herausgabe von ca. 2.500 Blättern (fünf Ordner) mit personenbezogenen
Informationen über den Kläger auch ohne dessen Einwilligung unter Beachtung der
Voraussetzungen des § 32 StUG rechtmäßig wäre.
Ob personenbezogene Informationen zugänglich gemacht werden dürften, hänge von
verschiedenen Kriterien ab. Schranken für die Herausgabe personenbezogener
Unterlagen ergäben sich zum einen daraus, dass nur solchen Anträgen Dritter nach
§ 32 StUG entsprochen werden dürfe, die sich auf einen zulässigen
Verwendungszweck bezögen. Bei Anträgen, die einen zulässigen Zweck verfolgten,
nehme die Bundesbeauftragte darüber hinaus eine Auswahl aus den erschlossenen
Unterlagen vor. Die herausgegebenen Unterlagen dürften auch nur zu dem Zweck, zu
dem sie zur Verfügung gestellt worden seien, verwendet werden; zudem müsse der
Empfänger bei der Verwendung der Unterlagen erneut die Beeinträchtigung
überwiegender Interessen prüfen. Damit sei die Begrenzung auf den
Verwendungszweck zusätzlich geschützt.
Zum anderen dürften personenbezogene Informationen über den Kläger nicht
herausgegeben werden, wenn deren Verwendung überwiegende schutzwürdige
Interessen des Klägers beeinträchtigen würde. Die Herausgabe müsse daher wegen
der Beeinträchtigung dieser Interessen unterbleiben, wenn die Privatsphäre
betroffen sei oder das Persönlichkeitsrecht aus anderen Gründen verletzt werde.
Nach den im Zusammenhang mit der Herausgabepraxis der Bundesbeauftragten
ausgebildeten Leitlinien komme eine Herausgabe von Wortlautprotokollen über
Gespräche unabhängig von der jeweiligen Quelle von vornherein nicht in Betracht.
Bei der wörtlichen Wiedergabe von Gesprächen oder Gefühlsregungen verdiene der
Persönlichkeitsschutz regelmäßig den Vorrang vor dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit. Zusammenfassende Unterlagen, die bereits im Ministerium für
Staatssicherheit (MfS) einen Abstraktionsprozess durchlaufen hätten, dürften
dagegen herausgegeben werden. Da die vielfältigen Quellen derartiger - häufig
banaler - Informationen für die durch den Staatssicherheitsdienst verarbeitete
Nachricht gleichgültig gewesen sei, sei die entsprechende Quelle oft nicht mehr
erkennbar. Eine Unterscheidung nach Abhörmaterial und aus sonstigen Quellen
gewonnenen Informationen komme daher meist nicht in Betracht.
Im Übrigen müsse im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz die hierzu
ergangene Rechtsprechung, insbesondere zu Personen der Zeitgeschichte
berücksichtigt werden. Danach sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
vorrangig, wenn es um Informationen gehe, die dem Betreffenden erst die
Eigenschaft als Person der Zeitgeschichte verliehen. Die Preisgabe derartiger
Informationen könne Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. Das StUG wolle zwar
verhindern, dass Daten aus dem engeren, besonders geschützten Kreis der
Persönlichkeit an die Öffentlichkeit gelangten; gleichzeitig solle jedoch
ermöglicht werden, dass personenbezogene Informationen, die dem weiteren
Wirkkreis der Personen der Zeitgeschichte entstammten, zur Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes herangezogen werden können.
Beispielsweise sei der Umstand, dass der Kläger 1989 nach Dresden gereist sei,
ein personenbezogenes Datum, das den Persönlichkeitsrechtsbereich nicht berühre.
Ferner indiziere die „böse Quelle der Information" für sich genommen keine
Verletzung des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Der Einwand des Klägers, die
Unterlagen seien rechtsstaatswidrig erlangt worden, greife nicht durch, weil
dies für alle von der Bundesbeauftragten verwalteten Informationen gelte. Der
Bundesgerichtshof habe bereits im Jahre 1978 im Rahmen der sog. Abhöraffäre
entschieden, dass für den Persönlichkeitsrechtsschutz die Art der Dokumentation
und der Veröffentlichung der Information, nicht aber deren Quelle entscheidend
sei. Zwar sei nach der BGH-Entscheidung die Persönlichkeit gegen die
Veröffentlichung von schriftlich aufgezeichneten Telefongesprächen zu schützen;
ein absolutes Verwertungsverbot für die Presse ohne Rücksicht auf den
Öffentlichkeitswert der Informationen bestehe jedoch nicht. Der Sinn des StUG
sei es, diese Judikatur zum Persönlichkeitsrechtsschutz und zu Personen der
Zeitgeschichte bei der Regelung der Verwendung rechtsstaatswidrig erlangter
Informationen aufzunehmen.
Unterlagen, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Leitlinien nicht dazu
geeignet seien, schutzwürdige Interessen des Klägers zu verletzen, seien auf
zulässige Anträge hin herauszugeben. Eine weitere Einschränkung der
Herausgabeansprüche ergebe sich insbesondere nicht aus dem Konjunktionalsatz des
§ 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG („soweit sie nicht Betroffene oder
Dritte sind"). Nur bei Informationen, bei denen die Beeinträchtigung
überwiegender schutzwürdiger Interessen denkbar sei, müssten Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger wie „Betroffene"
oder „Dritte" behandelt werden. Bei Zugrundelegung der klägerischen Auslegung
hätte die genannte Vorschrift - bis auf wenige spektakuläre Ausnahmen, wie
beispielsweise bei Mielke, der aber ebenso wie Honecker bei einzelnen
Informationen als Dritter anzusehen sei, oder anderen hauptamtlichen
Mitarbeitern des MfS - keinen Anwendungsbereich mehr. Denn sämtliche Personen
der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger wären als
„Betroffene" oder „Dritte" zu qualifizieren, solange nicht feststünde, dass sie
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder Begünstigte gewesen seien.
Weder die grammatische noch die historische oder teleologische Auslegung
rechtfertigten das klägerische Verständnis von der Regelung des § 32 Abs. 1,
Ziff. 3, erster Teilstrich StUG.
Der Wortlaut dieser Vorschrift verdeutliche, dass die Gruppe der Betroffenen
eine Teilmenge der Gruppe der Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes sein müsse. Die klägerische
Auslegung, die in der Literatur nicht geteilt werde, führe aber zu einer nur
noch ganz geringen Zahl von denkbaren Fallkonstellationen, in denen die
Zugänglichmachung gestattet sei, und damit zu einer Identität der
Personenkreise, was mit der Konjunktion „soweit" unvereinbar sei. Im Übrigen
grenze der Kläger die Begriffe „Betroffener" und „Dritter" falsch ab: Er sei in
einer Reihe der Unterlagen lediglich Dritter, nicht Betroffener, weil bestimmte
Informationen über ihn nur im Rahmen der Ausspähung anderer Personen gewonnen
worden seien. Es sei außerdem für die Qualifikation als „Dritter" gleichgültig,
ob eine Information zielgerichtet gesammelt oder nur reflexartig aufgenommen
worden sei.
Auch die historische Auslegung der genannten Bestimmung führe zwingend zu der
Erkenntnis, dass für die in Rede stehenden Personenkategorien eine absolute
Vorrangregel des Persönlichkeitsrechtsschutzes nicht gelte, sondern nur ein
deutlich herabgesetzter Persönlichkeitsrechtsschutz in Frage komme. Solche
Personen seien nur dann wie Betroffene oder Dritte zu behandeln, soweit ihre
Privatsphäre betroffen sei, d.h. soweit durch die Verwendung der Unterlagen
überwiegende schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden. Diese
gesetzgeberische Absicht komme bereits durch die Wahl des Begriffes „Personen
der Zeitgeschichte" zum Ausdruck. Die unter diesem Begriff bekannte Abwägung
zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechtsschutz habe
in das StUG übernommen werden sollen; insoweit habe die Rechtslage, die mit
Blick auf das Kunsturhebergesetz entwickelt worden sei, das
Gesetzgebungsverfahren geprägt. Allein durch die Verwendung des Begriffes
„Personen der Zeitgeschichte" habe der Gesetzgeber die Informationen aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift herausgenommen, die die Privatsphäre bzw. den
zeitgeschichtlich nicht hervortretenden Teil der Personen beträfen. Dieses
Verständnis lasse sich auch daran erkennen, dass im ersten Regierungsentwurf zum
StUG in der in Rede stehenden Vorschrift eine Interessensabwägung nicht
besonders erwähnt worden sei, weil sie in dem Begriff der „Personen der
Zeitgeschichte" bereits enthalten gewesen sei. Nur weil diese Gesetzesfassung
verschiedentlich zu dem Missverständnis geführt habe, es sollten auch Täter
geschützt werden, habe die Norm ihre heutige Fassung erhalten.
Da im Übrigen der Zielkonflikt zwischen der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und
dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dem Gesetzgeber von vornherein bekannt
gewesen sei, könne nunmehr nicht auf eine etwa notwendige Gesetzesnovellierung
verwiesen werden, zumal der Gesetzgeber die Verfahrensweise der
Bundesbeauftragten zehn Jahre lang zustimmend zu Kenntnis genommen habe.
Das gesetzgeberische Ziel ergebe sich außerdem aus einer systematischen Analyse
des Gesetzes; so werde an verschiedenen Stellen das Aufarbeitungsinteresse über
den Opferschutz gestellt, wie beispielsweise in § 14 Abs. 2 und 4 StUG. Wenn
hier im Interesse der Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS die Möglichkeiten der
Anonymisierung und Vernichtung von Unterlagen als Maßnahmen des Opferschutzes
eingeschränkt würden, sei es unsinnig die Herausgabe entsprechender Unterlagen
an anderer Stelle zu sperren. Auch im Rahmen des § 23 StUG habe der Gesetzgeber
das Aufklärungsinteresse über die Befugnis von Betroffenen und Dritten gestellt,
die Unterlagen unter Verschluss zu halten.
Die klägerischen Ausführungen zu dem Nachteilsverbot aus § 5 StUG gingen
überdies fehl. Denn wollte man der klägerischen Auslegung folgen, bedürfte es
des allgemeinen Nachteilsverbots nicht, weil die Herausgabe von Unterlagen zu
Betroffenen oder Dritten stets bereits nach § 32 Abs. 1 StUG ihrer Einwilligung
bedürfte. Dagegen müsse die Behörde das Nachteilsverbot im Rahmen ihrer
Entscheidung nach § 32 StUG berücksichtigen.
Der mit dem Verschluss der in Rede stehenden Informationen einhergehende
Erkenntnisverlust sei außerdem nicht beabsichtigt gewesen. Denn dürften
Unterlagen über die in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG genannten
Personen nur in dem von dem Kläger dargelegten eingeschränkten Bereich verwendet
werden, wäre die Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS insbesondere auf den
Themenfeldern „politische Strafjustiz", „politisch-operatives Zusammenwirken"
sowie „innerdeutsche Auseinandersetzungen und Beziehungen" nahezu unmöglich, da
den Akten über Personen der Zeitgeschichte gerade in diesen Bereichen
herausragende Bedeutung zukomme. Auch der 1996 eingefügte Zweck, die
nationalsozialistische Vergangenheit aufzuarbeiten (§ 32 Abs. 4 StUG), würde
verfehlt, wollte man die Zugänglichmachung der Akten an die Zustimmung führender
Personen der NS-Zeit bzw. ihrer Erben knüpfen.
Da § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei Zugrundelegen des
klägerischen Verständnisses keinen Anwendungsbereich mehr hätte, sei diese
Auslegung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen und daher
unzulässig. Sie habe zur Konsequenz, dass sich die politische und historische
Aufarbeitung auf eine „Offizialdarstellung des Staatssicherheitsdienstes"
beschränken müsse, was der Gesetzgeber offenkundig nicht beabsichtigt habe.
Entgegen dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kunig könne dem Anwendungsbereich der
genannten Vorschrift mangels entsprechender gesetzlicher Anhaltspunkte auch
nicht durch die Einschränkung Rechnung getragen werden, dass jemand in Bezug auf
eine bestimmte Information nur dann als Dritter qualifiziert werden könne, wenn
diese Information vertraulich abgegeben worden sei und nicht das öffentliche
oder offizielle Handeln betreffe. Dies gelte umso mehr als die zur Herausgabe
vorgesehenen Unterlagen ganz überwiegend keine vertraulichen Informationen
beträfen. Im Übrigen würde § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG im
Verhältnis zum zweiten und dritten Teilstrich der Norm keine eigene
Daseinsberechtigung zukommen, wenn er - der Ansicht des Klägers folgend - auf
Betroffene und Dritte gar nicht anwendbar wäre. Denn in den anderen Teilstrichen
seien die Mitarbeiter und Begünstigten bereits gesondert erwähnt worden.
Würde man schließlich die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend zugrunde
legen, müsse der Wortlaut des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG als Redaktionsversehen
angesehen werden. Der mangelhafte Text der Vorschrift könne dann aber keine
taugliche sprachliche Grenze der Auslegung bilden. Im Falle eines feststellbaren
Redaktionsversehens sei vielmehr auch eine Auslegung zu Lasten des Bürgers und
über den Wortlaut hinaus geboten.
Die Beklagte bezieht sich im Übrigen auf das von ihr in Auftrag gegebene und als
Anlage B4 zur Streitakte gereichte Gutachten der Univ.-Prof.’es Dr. Klaus Marxen
und Dr. Gerhard Werle, auf das Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt ergänzend vor, die historische Auslegung des § 32 Abs. 1, Ziff.
3, erster Teilstrich StUG durch die Bundesbeauftragte sei fehlerhaft. Die
Vorgängervorschrift des § 26 habe zunächst keine weiteren Einschränkungen
enthalten, weil die Verwendung von Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte
bereits nach § 26 Ziff. 4 StUG nur mit deren Einwilligung möglich gewesen sei,
soweit sie Betroffene oder Dritte gewesen seien. In dieser Norm habe damals die
heute in § 32 Abs. 1, Ziff. 4 StUG getroffene Beschränkung auf „andere"
personenbezogene Daten oder Informationen gefehlt.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Erweiterung des
Klagebegehrens widersprochen und sich auf diesen Antrag nicht eingelassen. Für
den Fall, dass das Gericht die Erweiterung des Begehrens als sachdienlich
zulassen sollte, hat sie um Gewährung einer Erklärungsfrist gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakte des Gerichts sowie den Verwaltungsvorgang
der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A. Die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Nachdem die Bundesbeauftragte der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers in
Bezug auf die Zugänglichmachung von Tonbändern und Wortlautprotokollen
widersprochen hat, konnte der Kläger diese Klage auf die Feststellung richten,
dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt habe (zur Zulässigkeit der
Klageänderung vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 91 Rn. 19).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn der Rechtsstreit ist teilweise
erledigt. Voraussetzung für die Feststellung der Erledigung ist zunächst, dass
sich die Hauptsache, d.h. der ursprüngliche Streitgegenstand, tatsächlich
erledigt hat. Eine Erledigung liegt vor, wenn die Klage nachträglich aus dem
Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also
das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers
liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder
bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr
erreicht werden kann (BVerwG, NVwZ 1989, S. 48). Dies ist vorliegend der Fall.
Denn die Bundesbeauftragte hat erst nach Rechtshängigkeit mit der nötigen
Deutlichkeit mitgeteilt, dass Unterlagen dieser Art Dritten generell nicht zur
Verfügung gestellt werden. Dass schon vor dem hiesigen Gerichtsverfahren
Tonbänder mit aufgezeichneten Telefongesprächen oder Wortlautprotokolle solcher
Gespräche nicht zugänglich gemacht worden sind, ist unerheblich, weil diese
Einschränkung gegenüber dem Kläger ausweislich des zu den Akten gereichten
Schriftwechsels im Vorfeld des Prozesses weder durch die Bundesbeauftragte noch
durch ihren Amtsvorgänger gemacht worden ist; ausgenommen wurden lediglich
Informationen, die die Privatsphäre des Klägers betreffen. Kündigt die
Bundesbeauftragte aber gegenüber dem Kläger ausdrücklich an, die ansonsten
vorhandenen personenbezogenen Informationen auf zulässige Anträge hin zugänglich
machen zu wollen, kann eine erst spätere Klarstellung des Umfangs der
Unterlagen, die zugänglich gemacht würden, nicht zu Lasten des Klägers gehen,
zumal nicht erwartet werden kann, dass er diese Praxis bereits kannte. Die Klage
hat sich daher im Blick auf ihren hier in Rede stehenden Teil infolge der
entsprechenden Einlassung der Bundesbeauftragten erst nach Rechtshängigkeit
mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erwiesen.
Für die Begründetheit der Feststellungsklage kommt es darüber hinaus nicht
darauf an, ob die ursprüngliche Klage in dem nunmehr erledigten Teil zulässig
und begründet war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht,
wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat (vgl.
BVerwG, DVBl. 1991, S. 214, 215). Für die Feststellung des berechtigten
Interesses gelten die Grundsätze, die für die Fortsetzungsfeststellungsklage
nach § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entwickelt worden
sind (BVerwG, DVBl. 1989, S. 874, 876), so dass sich dieses Interesse
beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder der Abwehr
von Schadensersatzansprüchen ergeben kann. Ein derartiges berechtigtes Interesse
der Bundesbeauftragten ist aber nicht erkennbar. Da sie deutlich gemacht hat,
Tonbänder oder Wortlautprotokolle nicht herausgeben zu wollen, sind insbesondere
keine weiteren Klagen gegen derartige Maßnahmen zu erwarten.
B. Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Unterlassungsklage hat ebenfalls
Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Da sich der Kläger gegen unmittelbar bevorstehendes
schlichtes Verwaltungshandeln, nämlich gegen die angekündigte Zugänglichmachung
ihn betreffender personenbezogener Informationen, wendet, ist die Klage als
vorbeugende Unterlassungsklage statthaft.
Der Kläger hat auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt.
Insbesondere kann nicht eingewendet werden, dass die Klage seine Rechtsstellung
nicht verbessern würde, weil sich der Klageantrag auch auf Unterlagen beziehe,
deren Zugänglichmachung nicht bevorstehe. Nachdem er seinen Klageantrag
konkretisiert und dabei Tonbänder, Wortlautprotokolle sowie seine Privatsphäre
betreffenden Unterlagen ausgenommen hat, bezieht sich sein Klageantrag nur noch
auf solche Informationen, deren Zugänglichmachung die Bundesbeauftragte
tatsächlich beabsichtigt. Vom Klageantrag werden dagegen keine Informationen
umfasst, die die Bundesbeauftragte nicht zugänglich machen will, sei es, weil
dadurch Interessen des Klägers beeinträchtigt werden könnten, sei es, weil den
Einsichts- oder Herausgabebegehren keine zulässigen Anträge zugrunde liegen. Der
Kläger ist insoweit von vornherein nicht in der Lage, sein Begehren weiter
einzuschränken, weil er nicht wissen kann, welche bei der Bundesbeauftragten
eingegangenen Einsichtsbegehren zulässige Zwecke im Sinne des StUG verfolgen. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass er sich - ohne die Informationen im
Einzelnen zu bezeichnen - gegen die in Aussicht gestellte Herausgabe von
personenbezogenen Informationen zu gesetzlich vorgesehenen Zwecken wendet,
soweit er dazu nicht seine Einwilligung erteilt hat. Sein Klageantrag deckt in
zulässiger Weise sämtliche Informationen ab, mit deren Zugänglichmachung er
nicht einverstanden ist.
Es ist dabei nicht erforderlich, dass er seinen Antrag ausdrücklich auf den
Inhalt der letztlich durch die Bundesbeauftragte zusammengestellten fünf Ordner
bzw. 2.500 Blätter beschränkt. Denn da die Bundesbeauftragte weiterhin ständig
neues Material des MfS erschließt, kann bei entsprechenden Anträgen auf
Einsichtnahme in Unterlagen des Klägers die Herausgabe neuen Materials nicht
ausgeschlossen werden. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, in
regelmäßigen Abständen immer wieder Klage auf Unterlassung bezüglich jeweils
neuer Aktenbestände zu erheben.
Entgegen der Ansicht der Bundesbeauftragten geht es vorliegend nicht um die
Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, da die Zugänglichmachung personenbezogener
Informationen über den Kläger ohne dessen Einwilligung behördlicherseits
angekündigt wurde und damit unmittelbar bevorsteht. Es ist in diesem
Zusammenhang auch nicht erforderlich, dass der Kläger auf konkrete Unterlagen
Bezug nimmt. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Zugänglichmachung ihn
betreffender personenbezogener Informationen ohne seine Einwilligung
grundsätzlich nicht in Betracht komme. Bei Zugrundelegen dieser Rechtsansicht
kommt es auf den Inhalt der einzelnenen Informationen und auf eine
einzelfallbezogene Abwägung nicht an. Ob diese Auffassung zutrifft, berührt
nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.
Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren nachträglich auch auf Informationen
erstreckt hat, die ihn als Dritten im Sinne des § 6 Abs. 7 StUG betreffen,
stellt dies eine zulässige Klageänderung dar. Eine Klageänderung ist die
Veränderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit durch Disposition des
Klägers, wobei der Streitgegenstand durch das Klagebegehren und den
tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergeleitet wird, festgelegt wird
(vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 8). Eine Änderung der Klage ist
nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder
das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Indem der Kläger seinen Antrag
nunmehr auch gegen die Zugänglichmachung von über ihn als Dritten gesammelten
Informationen richtet, bezieht er neue Unterlagen in sein Klagebegehren ein und
ändert es dadurch. Zwar hat die Bundesbeauftragte in diese Klageänderung nicht
eingewilligt. Die Klageänderung ist aber als sachdienlich anzusehen.
Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel dann, wenn sie der endgültigen
Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden
Verfahren dient (Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 31). Voraussetzung ist
dabei, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass - bei
neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden
könnte. Durch die Einbeziehung auch solcher Unterlagen, die den Kläger als
Dritten betreffen, wird neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt. Dies
dient aber der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits, weil das klägerische
Begehren nunmehr umfassend gewürdigt werden kann, zumal die Beteiligten den
Begriff des Dritten bzw. Informationen über solche Personen im Vorfeld der
mündlichen Verhandlung bereits in ihre Rechtsausführungen einbezogen hatten. Im
Übrigen kann das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ohne Weiteres verwertet
werden.
Der Bundesbeauftragten war schließlich im Hinblick auf die Klageänderung keine
Erklärungsfrist gem. § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zu gewähren. Wenn sich
eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht
erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden
ist, kann das Gericht nach § 283 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO auf ihren Antrag eine
Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht neue Behauptungen aufgestellt. Dies ist jedoch
Voraussetzung für die Gewährung einer Erklärungsfrist. Von daher kam die
Einräumung einer Erklärungsfrist nicht in Betracht. Auf neue Sachanträge, die
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig und nach den Regeln der
Klageänderung zu behandeln sind, ist § 283 ZPO nicht anwendbar (Greger, in:
Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 2a, § 282 Rn. 2). Der Bundesbeauftragten wäre
es auch unproblematisch möglich gewesen, zu dem Begriff des Dritten im Sinne des
§ 6 Abs. 7 StUG im Termin zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, weil
die Beteiligten diesen Rechtsbegriff bereits im Vorfeld schriftsätzlich
problematisiert hatten. Außerdem hat der Kläger im Termin keine neuen Tatsachen,
z.B. zu bestimmten Unterlagen vorgebracht, so dass nicht ersichtlich ist, warum
die Bundesbeauftragte nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich zu dem neu
formulierten Antrag zu äußern.
II. Die Unterlassungsklage ist begründet. Die Ermöglichung der Einsicht in
Originalunterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
mit personenbezogenen Informationen über den Kläger gegenüber Dritten für die
Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder für Zwecke der politischen Bildung bzw. für die Verwendung in Presse,
Rundfunk, Film, durch deren Hilfsunternehmen und die für sie
journalistisch-redaktionell tätigen Personen und die Herausgabe derartiger
Unterlagen ohne vorherige Einwilligung des Klägers wäre rechtswidrig und würde
ihn in seinen Rechten verletzen, soweit diese Informationen aufgrund
zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst oder zum Kläger als
Dritten gesammelt worden sind. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf
Unterlassung entsprechender Maßnahmen durch die Bundesbeauftragte.
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verwendung von Unterlagen mit
personenbezogenen Informationen zur Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes, die die Bundesbeauftragte ohne die Einwilligung des
Klägers in nicht anonymisierter Form zur Verfügung stellen will, ist § 32 Abs.
1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG i.V.m. § 34 Abs. 1 StUG. Nach § 32 Abs. 1,
Ziff. 3, erster Teilstrich StUG stellt die Bundesbeauftragte für die Forschung
zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung Unterlagen
mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes zur
Verfügung, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind und soweit durch die
Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen
beeinträchtigt werden. Nach § 34 Abs. 1 StUG gilt § 32 StUG für die Verwendung
von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für
sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen entsprechend.
2. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zugänglichmachung entsprechender
personenbezogener Informationen über den Kläger nach § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
erster Teilstrich StUG i.V.m. § 34 Abs. 1 StUG sind nicht erfüllt, weil der
Kläger als Betroffener und bezüglich einzelner Informationen gegebenenfalls auch
als Dritter anzusehen ist und danach die Verwendung ihn betreffender Unterlagen
nach den genannten Vorschriften ohne seine Einwilligung nicht in Betracht kommt.
a) Außer Frage steht zunächst, dass die Bundesbeauftragte die entsprechenden
Unterlagen über den Kläger nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken zugänglich
machen will, nämlich zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung
b) Auch der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
ist vorliegend eröffnet. Der Kläger ist als eine absolute Person der
Zeitgeschichte anzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine Person durch
Geburt, Leistungen, Fähigkeiten oder Ämter dergestalt aus der Allgemeinheit
hervorhebt, dass sie im Blickfeld der Öffentlichkeit steht (vgl. BGHZ 24, S.
200, 208; Gass, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., Anhang zu § 60, § 23 KUG,
Rn. 6). Aufgrund der exponierten Stellung derartiger Personen steht der
Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an den Personen selbst und an
allen Vorgängen zu, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen (Gass,
ebd.). Wegen der langjährigen politischen Arbeit des Klägers in der CDU, im
Hinblick auf seine Stellung als ehemaliger Bundeskanzler der Bundesrepublik
Deutschland und aufgrund seiner in dieser Funktion erbrachten Leistungen steht
außer Zweifel, dass er im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und deshalb sowohl
vor der Vereinigung Deutschlands als auch gegenwärtig eine absolute Person der
Zeitgeschichte darstellt. Daneben war er während seiner Zeit als Bundeskanzler
Amtsträger und wegen seiner Funktionen in der CDU Inhaber politischer Funktionen
im Sinne des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG.
c) Der Kläger ist ferner als Betroffener, zumindest aber als Dritter
einzustufen. Nach Überzeugung der Kammer sind zur Bestimmung der Begriffe
„Betroffener" und „Dritter" im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG die in § 6 Abs. 3 S. 1 und Abs. 7 StUG verankerten
Legaldefinitionen heranzuziehen. Auf die Frage, ob durch die Verwendung der
streitgegenständlichen Unterlagen im Einzelfall überwiegende schutzwürdige
Interessen des Klägers beeinträchtigt werden (vgl. § 32 Abs. 1, Ziff. 3 a.E.),
kommt es bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Rechtsgrundlage nicht mehr
an.
aa) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 StUG sind Betroffene Personen, zu denen der
Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder
Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen
gesammelt hat. Dies gilt nach § 6 Abs. 3 S. 2 StUG weder für Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der
Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst gedient hat, noch für Begünstigte, soweit die Sammlung
der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im
Hinblick auf die Begünstigung gedient hat. Dritte sind neben Betroffenen,
Mitarbeitern und Begünstigten dagegen sonstige Personen, über die der
Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat (§ 6 Abs. 7 StUG). Nach § 6
Abs. 8 S. 1 StUG ist für jede Information gesondert festzustellen, ob Personen
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte
sind, wobei für diese Feststellung maßgebend ist, mit welcher Zielrichtung die
Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 8 S. 2 StUG).
Nach diesen Maßgaben ist aufgrund des Vortrags der Beteiligten auch ohne
Kenntnis der einzelnen Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls
zum ganz überwiegenden Teil als Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 StUG
anzusehen ist. Denn unstreitig hat der Staatssicherheitsdienst den Kläger als
sog. Zielperson eingestuft und damit zu seiner Person zielgerichtet
Informationen jedenfalls mittels Ausspähung, also heimlicher Beobachtung (vgl.
Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis,
1993, § 6 Rn. 14) und heimlicher Informationserhebung im Wege sonstiger
heimlicher Überwachung gesammelt. Auf die Quelle der Informationserhebung kommt
es hierbei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht an; unerheblich ist also, ob es
sich um abgehörte Telefonate des Klägers oder um sonstige Methoden der
Informationserhebung gehandelt hat. Maßgebend ist allein die zielgerichtete
Informationssammlung (vgl. Geiger/Klinghardt, ebd.), also die gezielte
Informationserhebung zur Person des Klägers. Selbst wenn Informationen zu dem
Kläger im Rahmen der Ausspähung einer anderen Person angefallen sind, diese
Informationen aber auch zum Kläger gesammelt worden sind, ist der Kläger als
Betroffener einzustufen. Nach § 6 Abs. 8 S. 2 StUG ist nämlich allein maßgebend,
dass der Staatssicherheitsdienst diese Informationen zum Kläger als Zielperson
in die Unterlagen aufgenommen hat.
bb) Soweit es an einer derartigen Zielrichtung fehlt, ist der Kläger dagegen als
Dritter im Sinne des StUG zu qualifizieren. Dritte sind Personen, über die der
Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat, wobei unter „Sammeln" das
Zusammentragen bzw. Aufbewahren von Zerstreutem zu einem bestimmten Zweck zu
verstehen ist (vgl. Geiger/Klinghardt, a.a.O., § 6 Rn. 25). Dabei ist im
Gegensatz zum Begriff des Betroffenen entscheidend, dass die entsprechende
Person nicht im Mittelpunkt des Beobachtungsinteresses stand und die
Informationen keinem Vorgang zugeordnet wurden (vgl. Schmidt/ Dörr, StUG, 1993,
§ 6 Rn. 33). Hat der Staatssicherheitsdienst also Informationen über den Kläger
gesammelt, sei es im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung über andere
Betroffene, sei es auf sonstige Art und Weise, ohne dass diese Informationen
einem Vorgang zur Person des Klägers zugeordnet worden sind, ist er als Dritter
zu qualifizieren (vgl. Schmidt/Dörr, a.a.O., § 6 Rn. 31).
cc) Ob dem Begriff des Dritten - wie die Bundesbeauftragte meint -
Auffangcharakter zukommt oder ob es neben den Personengruppen der Mitarbeiter,
Begünstigten, Betroffenen und Dritten - wie verschiedentlich in der Literatur
vertreten (vgl. Geiger/Klinghardt, a.a.O., § 6 Rn. 25; Weberling, StUG, 1993, §
6 Rn. 13; Schmidt/Dörr, a.a.O., § 6 Rn. 33) – auch andere Personenkategorien
gibt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn der Kläger kann anderen, in
diesem Zusammenhang genannten Personengruppen (wie etwa Zuträgern, Denunzianten
oder Personen, deren Entscheidungen in einer amtlichen Entscheidungssammlung
zusammengefasst sind und deren Aufzeichnung durch den Staatssicherheitsdienst
sich daher lediglich als ein unbewusster Reflex darstellt) nicht zugeordnet
werden. Der Kläger wendet sich vorliegend nämlich insbesondere nicht gegen die
Herausgabe von Unterlagen, die der Öffentlichkeit ohnehin von vornherein
zugänglich waren oder sind, wie dies etwa bei amtlichen Verlautbarungen der Fall
ist.
d) Dass der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei
Zugrundelegen der Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG - wenn man von der
Möglichkeit der Einwilligung Betroffener oder Dritter in die Zugänglichmachung
der Unterlagen absieht - ein eigenständiger Anwendungsbereich kaum mehr zukommt,
rechtfertigt ein anderes Verständnis der Begriffe „Betroffene" und „Dritte"
nicht. Ebenso wenig berechtigt bereits das Satzgefüge des § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
erster Teilstrich StUG dazu, den Begriffen „Betroffener" oder „Dritter" ein von
den Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG abweichendes Verständnis
zugrunde zu legen bzw. dem einschränkenden Halbsatz „soweit sie nicht Betroffene
oder Dritte sind" keine Relevanz beizumessen und die behördliche
Entscheidungsfindung hauptsächlich auf die Prüfung der Beeinträchtigung
überwiegender schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 32 Abs. 1, Ziff. 3 StUG
bei jeder einzelnen Information zu verlagern. Vielmehr unterstreichen die
Entstehungsgeschichte des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, dessen Systematik sowie
sein Sinn und Zweck, dass diese Begriffe bewusst im Sinne der Legaldefinitionen
des Gesetzes verstanden worden sind. Es kommt daher letztlich nicht auf die
Frage an, ob Legaldefinitionen den Sprachgebrauch des Gesetzes ausnahmslos
verbindlich festlegen und insoweit ein Auslegungsverbot besteht (in diesem Sinne
Vogel, Juristische Methodik, 1998, S. 75 f.) oder ob trotz eines durch eine
Definition festgelegten Sprachgebrauchs die betreffenden Begriffsbestimmungen im
Einzelfall aus besonderen Gründen in einem anderen Sinn verstanden werden dürfen
(vgl. insoweit Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 321
f.).
aa) Die Bundesbeauftragte hebt zwar zunächst zu Recht hervor, die Konjunktion
„soweit" habe begrifflich zur Folge, dass die Gruppe der Betroffenen bzw.
Dritten lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der Personen der
Zeitgeschichte und der anderen in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
genannten Personenkreise darstellen sollte.
Die Anwendung der Legaldefinitionen des Betroffenen und des Dritten aus § 6 Abs.
3 und 7 StUG im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG führt
weiter in der Tat dazu, dass dieser Vorschrift nur noch ein stark
eingeschränkter Anwendungsbereich zukommt. Denn von dem Begriff des Dritten
werden jedenfalls alle wesentlichen Informationen über Personen der
Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes oder Inhaber politischer
Funktionen erfasst, die nicht bereits als Mitarbeiter, Begünstigte oder
Betroffene zu qualifizieren sind. Unterlagen mit derartigen Informationen sind
sodann dem Zugriff durch Forscher oder Medienvertreter versperrt, es sei denn,
die betroffenen Personen haben ihre Einwilligung zur Zugänglichmachung erteilt.
Der Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG kann
nicht dadurch erweitert werden, dass der Begriff des Dritten - im Einklang mit
seiner Legaldefinition - einschränkend ausgelegt wird. Insbesondere folgt die
Kammer nicht dem OLG Hamburg, das aus dem Erfordernis des „Sammelns" begrifflich
auf das Erfordernis einer gewissen finalen Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes geschlossen hat (OLG Hamburg, NJW 1999, S. 3343,
3344), weshalb personenbezogene Informationen, auf die es dem
Staatssicherheitsdienst nicht ankam, ohne Einwilligung der betreffenden Personen
zugänglich gemacht werden könnten. Diese Einschränkung des Begriffs des Dritten
erscheint nicht praktikabel. Denn aufgrund der Fülle von personenbezogenen
Informationen, die der Staatssicherheitsdienst zusammengetragen hat und deren
Quellen zum Teil nicht mehr erkennbar sind, wird es im Einzelfall nur schwer zu
beurteilen sein, ob Informationen zu einer Person bewusst oder nur zufällig bzw.
beiläufig in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
Darüber hinaus kann - entgegen dem Vortrag der Beteiligten – auch nicht darauf
abgestellt werden, dass jedenfalls hauptamtliche Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes von § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG bei
Anwendung der gesetzlichen Legaldefinitionen erfasst wären. Denn abgesehen von
der entfernt liegenden Möglichkeit, dass Mitarbeiter auch Betroffene im Sinne
des StUG sein können, wäre die in Rede stehende Bestimmung gerade in Bezug auf
hauptamtliche Mitarbeiter überflüssig, weil dieser Personenkreis bereits unter
die Regelung des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, zweiter Teilstrich StUG, der die
Zugänglichmachung personenbezogener Informationen über Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes ermöglicht, fällt. Da nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 StUG
Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes entsprechend für in
Angelegenheiten des MfS weisungsberechtigte Personen gelten und Mitgliedern des
Politbüros derartige Weisungsbefugnisse zukamen (vgl. Geiger/Klinghardt, § 6 Rn.
22), könnten entgegen der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten Informationen
zu diesen Personen (wie z.B. Erich Mielke) regelmäßig nach § 32 Abs. 1, Ziff. 3,
zweiter Teilstrich StUG zugänglich gemacht werden.
bb) Auch wenn damit im Ergebnis der Auffassung der Bundesbeauftragten
beizupflichten ist, dass der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG nur ein stark eingeschränkter eigenständiger Anwendungsbereich
zukommt, ist es infolge der Entstehungsgeschichte des StUG nicht vertretbar, §
32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG von der Anwendung der
Legaldefinitionen des § 6 Abs. 3 und 7 StUG auszunehmen. Die unter Verweis auf
das vorgelegte Gutachten der Univ.- Prof.’es Dr. Marxen und Dr. Werle von der
Bundesbeauftragten vertretene Auffassung, durch den Zusatz „soweit sie nicht
Betroffene oder Dritte sind" habe lediglich verdeutlicht werden sollen, dass
Informationen über Personen der Zeitgeschichte nur geschützt seien, soweit sie
der Privatsphäre dieser Personen entstammten, lässt sich weder auf das
Gesetzgebungsverfahren stützen noch ist dieser Gesichtspunkt im Gesetzestext zum
Ausdruck gekommen. Hält man es aber aus heutiger Sicht für erforderlich, den
Schutz von Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes oder
Inhabern politischer Funktionen ausschließlich auf deren Privatsphäre zu
begrenzen, muss nach Auffassung der Kammer das StUG geändert werden; eine dem
objektivierten Willen des historischen Gesetzgebers zuwiderlaufende Auslegung
oder teleologische Reduktion des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
kommt nicht in Betracht.
(1) Die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm ist für ihre Auslegung nur
insoweit von Relevanz, als der Wille des Gesetzgebers in dem Gesetz selbst einen
hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (objektivierter Wille des
Gesetzgebers – vgl. BVerfGE 11, S. 126, 130; 38, S. 154, 163). Als
Erkenntnisquellen für die Normvorstellungen der an der Vorbereitung und
Abfassung des Gesetzes beteiligten Personen kommen in erster Linie die
verschiedenen Entwürfe, die Beratungsprotokolle und die den Entwürfen
beigegebenen Begründungen, für die Vorstellungen der am Gesetzgebungsakt selbst
beteiligten Personen die Parlamentsberichte in Betracht (Larenz, a.a.O., S.
330). Relevant sind im vorliegenden Fall insbesondere die verschiedenen
Gesetzentwürfe, deren Begründungen sowie die Begründungen letztlich umgesetzter
Änderungsanträge.
(2) Bereits in der dem Entwurf des StUG der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
(BT-Drs. 12/723) bzw. in der dem wortgleichen Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs.
12/1093) vorangestellten Auflistung der Schwerpunkte des Gesetzes war unter
anderem die Öffnung der Unterlagen für die wissenschaftliche Forschung und
politische Bildung mit Ausnahme der Daten Betroffener und Dritter verankert (BT-Drs.
12/1093, S. 2). Dafür, dass dieser Grundsatz im verabschiedeten StUG nicht
durchgängig Beachtung gefunden hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich. Schon durch die an dieser exponierten Stelle hervorgehobene
Einschränkung hinsichtlich der Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit wird vielmehr
deutlich, dass eine uneingeschränkte Öffnung der Unterlagen für Forschungszwecke
in Bezug auf Informationen über Betroffene und Dritte von vornherein nicht
ermöglicht werden sollte.
(3) Auch das weitere Gesetzgebungsverfahren lässt nicht erkennen, dass Personen
der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes oder Inhaber politischer
Funktionen, wenn sie Betroffene oder Dritte im Sinne der Legaldefinitionen
darstellen, weniger geschützt werden sollten als sonstige Betroffene oder
Dritte.
(a) In § 26 des Gesetzentwurfs, der den Regelungsgehalt des heutigen § 32 StUG
umfasste, war in Abs. 1 Nr. 3 lit. a) für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung die Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten von Personen
der Zeitgeschichte, Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes und Inhabern politischer
Funktionen vorgesehen, ohne dass in Ziff. 3 lit. a) hierfür irgendeine
Einschränkung vorgesehen war. Ziff. 4 derselben Bestimmung sah dagegen vor, dass
Unterlagen mit personenbezogenen Daten von Betroffenen und Dritten verwendet
werden dürften, wenn deren schriftliche Einwilligung vorgelegt werde. Das Fehlen
einer entsprechenden Einschränkung in Ziff. 3 lit. a) hat - entgegen der Ansicht
der Bundesbeauftragten - auch hier nicht zur Folge, dass der Schutz der Personen
der Zeitgeschichte auf ihre Privatsphäre beschränkt werden sollte, was sich aus
dem terminus technicus "Person der Zeitgeschichte" ergebe. Aus der damaligen
Ziff. 4 folgte vielmehr, dass Informationen über Betroffene und Dritte nur mit
deren Einwilligung herausgegeben werden sollten, unabhängig davon ob es sich bei
diesen um Personen der Zeitgeschichte oder sonstige Personengruppen handelte.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Ziff. 4 auf bestimmte "sonstige"
oder "andere" Personen ist gerade nicht vorgesehen worden.
Auch wenn § 26 Abs. 1 der genannten Gesetzentwürfe damit darauf hindeutet, dass
Personen der Zeitgeschichte als Betroffene oder Dritte den gleichen Schutz
erfahren sollten wie sonstige Betroffene oder Dritte, könnte dies durch § 26
Abs. 3 dieser Gesetzentwürfe in Frage gestellt werden. Diese Vorschrift sah vor,
dass Forschungsstellen personenbezogene Daten nur veröffentlichen dürfen, wenn
die von der Veröffentlichung betroffene Person eingewilligt hat oder dies für
die Darstellung der Forschungsergebnisse unerlässlich ist und es sich um
Personen der Zeitgeschichte, Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber
politischer Funktionen handelt. Dieser Normtext legt wiederum nahe, dass eine
Veröffentlichung auch ohne Einwilligung von Personen der Zeitgeschichte möglich
sein sollte, selbst wenn sie als Betroffene oder Dritte anzusehen sind. Keinen
weiteren Aufschluss bringt in diesem Zusammenhang die folgende Passage der
Begründung des Gesetzesentwurfs:
"Unterlagen über Betroffene und personenbezogene Daten Dritter dürfen
grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verwendet und veröffentlicht werden.
Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es zur
Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich ist und es sich um
Daten von Personen der Zeitgeschichte oder Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes
handelt."
(b) Letztlich kann diese Unklarheit aber dahinstehen, wenn man sein Augenmerk
weiter auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses (BT-Drs.
12/1540) richtet. Der Innenausschuss empfahl dem Bundestag, den überarbeiteten
Gesetzentwurf der genannten Fraktionen bzw. der Bundesregierung zur Annahme, der
letztlich mit zahlreichen Änderungen von Bundestag und Bundesrat angenommen
wurde (BR-Drs. 729/91; vgl. auch Geiger/Klinghardt, a.a.O., Einleitung, Rn. 24).
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs sah nach der Beschlussempfehlung nunmehr vor,
dass Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres
Amtes für die Forschung und politische Bildung verwendet werden dürften, wenn
die schutzwürdigen Belange der genannten Personengruppen angemessen
berücksichtigt würden; dies gelte jedoch nicht für Unterlagen, soweit sie
personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder
Dritte enthielten. Auch die Veröffentlichung personenbezogener Informationen
wurde nunmehr entweder von der Einwilligung der Personen abhängig gemacht, über
die entsprechende Informationen veröffentlicht werden sollten (§ 26 Abs. 3 Ziff.
1 des Gesetzentwurfs) oder davon, dass die Veröffentlichung für die Darstellung
von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich sei und es sich um Informationen
über die in Rede stehenden Personengruppen handele sowie deren schutzwürdige
Belange angemessen berücksichtigt würden; soweit es sich jedoch um
personenbezogene Informationen über die genannten Personen als Betroffene oder
Dritte handele, gelte Nr. 1, sei also eine Einwilligung erforderlich.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der Begründung zu der in Rede
stehenden Beschlussempfehlung der „Opferschutz, d.h. der Schutz und die Wahrung
des Persönlichkeitsrechts des einzelnen Betroffenen, über den der
Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat", vorrangiges Gesetzesziel
war (BT-Drs. 12/1540, S. 57), macht die zuvor dargestellte Fassung des
Gesetzentwurfs hinreichend deutlich, dass Personen der Zeitgeschichte,
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber politischer Funktionen, sofern
sie als Betroffene oder Dritte einzustufen sind, den gleichen Schutz wie alle
anderen Betroffenen und Dritten erfahren sollten. Indem neben der Forderung
einer angemessenen Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Personen der
Zeitgeschichte zusätzlich die Einschränkung in Bezug auf Betroffene und Dritte,
die dieser Personengruppe angehören, getroffen wurde, stellte der Innenausschuss
klar, dass Betroffene und Dritte immer uneingeschränkt geschützt werden sollten,
auch wenn es sich hierbei um Personen der Zeitgeschichte handeln sollte. Dies
wird in dem Gesetzentwurf noch dadurch unterstrichen, dass die Veröffentlichung
personenbezogener Informationen über Personen der Zeitgeschichte etc. als
Betroffene oder Dritte ausdrücklich von deren Einwilligung abhängig gemacht
wurde.
Eine Beschränkung auf Informationen, die sich auf ihre Privatsphäre beziehen,
wurde in den Gesetzentwurf dagegen nicht aufgenommen. Der Innenausschuss empfahl
dem Bundestag vielmehr, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Abgeordneten
Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 12/692) abzulehnen,
in dem eine Nutzung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen ohne
Einschränkung zum Zwecke der Aufarbeitung vorgesehen war, wenn es sich u.a. um
Informationen über Personen der Zeitgeschichte - mit Ausnahme solcher über deren
Privatsphäre - handelte (§ 16 Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzentwurfs der Abgeordneten
Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen). Dieser ausdrücklich nur die
Privatsphäre als schutzwürdig einstufende Gesetzentwurf ist vom Bundestag gerade
nicht beschlossen bzw. vom Bundesrat nicht angenommen worden. Dass im Gegenteil
ein weitergehender Schutz angestrebt wurde, lässt auch die Begründung der
Beschlussempfehlung zu § 26 erkennen, wonach die „weiteren Änderungen, soweit
sie nicht redaktioneller Art sind, dem verstärkten Schutz des
Persönlichkeitsrechts der Personen, über die in den Unterlagen Informationen
enthalten sind", dienen sollten.
(c) Die Bundesbeauftragte kann auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, die in
Rede stehende Vorschrift habe im Vergleich zum Regierungsentwurf, der eine
Interessenabwägung mit Blick auf Personen der Zeitgeschichte nicht vorgesehen
habe, ihre heutige Fassung nur deshalb erhalten, weil die ursprünglich
vorgesehene Fassung zu dem Missverständnis geführt habe, durch die Vorschrift
hätten auch Täter geschützt werden sollen. Die heutige Fassung des § 32 Abs. 1,
Ziff. 3 StUG geht auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP zu der vom Innenausschuss überarbeiteten Fassung der Gesetzesvorlage zurück
(BT-Drs. 12/1563; vgl. zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens auch Weberling,
StUG, 1993, Vorbemerkung zum StUG, Rn. 2). Danach wurden Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes und Begünstigte in die Vorschrift aufgenommen (zweiter
und dritter Teilstrich), während die Einschränkung „soweit sie nicht Betroffene
oder Dritte sind" nur in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes (erster
Teilstrich) beibehalten worden ist. Auf alle in der Vorschrift genannten
Personengruppen wurde dagegen die Einschränkung "soweit keine überwiegenden
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden" bezogen. Begründet wurde die
Neufassung folgendermaßen:
"Die bisherige Fassung hat verschiedentlich zu dem Missverständnis geführt, es
sollten Täter geschützt werden. Daher soll sich die Zurverfügungstellung von
Unterlagen auch auf Mitarbeiter des Stasi erstrecken, die nicht als Amtsträger
gehandelt haben, also auch auf inoffizielle Mitarbeiter sowie auf Begünstigte."
Dem Missverständnis, es hätten auch Täter geschützt werden sollen, wurde also
dadurch abgeholfen, dass Mitarbeiter und Begünstigte - wie im ursprünglichen
Regierungs- bzw. Fraktionenentwurf vorgesehen - ausdrücklich in den
Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen worden sind, wobei deren
schutzwürdige Interessen auch (aber zugleich nur) im Rahmen einer Abwägung
Berücksichtigung finden sollten. Diese Klarstellung bezog sich allerdings nicht
auf die Formulierung „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind". Diese
Einschränkung befand sich neben der Abwägung schutzwürdiger Belange bereits in
der vom Innenausschuss empfohlenen Gesetzesfassung und ist im Rahmen des
Änderungsantrags, der der letztlich Gesetz gewordenen Fassung entspricht, nur
sprachlich verkürzt worden.
(d) Die Ansicht der Bundesbeauftragten, Informationen über Personen der
Zeitgeschichte dürften nur dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie der
Privatsphäre dieser Personengruppe zuzuordnen seien, vermag angesichts des
Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der
Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Personen der Zeitgeschichte als
Betroffene oder Dritte genauso schutzwürdig wie andere Betroffene oder Dritte
sind, lässt sich nicht zuletzt auf die selbständig nebeneinander stehenden
Einschränkungen „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind" und „soweit durch
die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten
Personen beeinträchtigt werden" stützen. Die in der Beschlussempfehlung und in
der heutigen Gesetzesfassung enthaltene Einschränkung bei der Verwendung
personenbezogener Informationen von Personen der Zeitgeschichte im Falle eines
Status als Betroffener oder Dritter wäre überflüssig, wollte man solche Personen
nur dann als Betroffene oder Dritte ansehen, wenn eine Verletzung ihrer
schutzwürdigen Interessen denkbar ist. Da die Ansicht der Bundesbeauftragten im
Gesetzestext keine Stütze findet, kommt es nicht weiter darauf an, welche
Auffassungen in den diversen Ausschusssitzungen (z.B. Rechtsausschuss,
Unterausschuss zur Bewältigung der Stasi-Vergangenheit) zu der hier
interessierenden Vorschrift vertreten worden sind. Ebenso wenig besteht ein
Anlass dazu, zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers durch Vernehmung von
Zeugen - insbesondere der Abgeordneten Köppe, deren Gesetzentwurf gerade nicht
umgesetzt worden ist - Beweis zu erheben.
(4) Im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren muss darüber
hinaus berücksichtigt werden, dass das StUG zu einem Zeitpunkt verfasst worden
ist, zu dem Art und Umfang der vorhandenen Informationen dem Gesetzgeber nicht
im Einzelnen bekannt waren, also auch der Bestand personenbezogener
Informationen über Personen der Zeitgeschichte, die weder Betroffene oder Dritte
sind, in den Archiven der Bundesbeauftragten im Detail nicht feststand. Der
Gesetzgeber stand damit vor der Aufgabe, in Abwägung mit dem
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit die Schutzintensität der in den
Unterlagen erfassten Personen in Bezug auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht
näher auszuformen, ohne das Ausmaß der Tätigkeit des MfS in Bezug auf die
Informationsgewinnung in den Einzelheiten zu kennen. Nach dem Wortlaut der in
Rede stehenden Vorschriften sollten die in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG genannten Personen genauso geschützt sein wie alle anderen als
Betroffene oder Dritte einzustufenden Personen. Auch wenn sich später
herausstellt, dass die Verwendung eines Großteils von über diese Personenkreise
abgeschöpften Informationen nur mit ihrer Einwilligung oder nach Anonymisierung
zulässig ist, weil sie jedenfalls fast gänzlich Betroffene oder Dritte im Sinne
der gesetzlich vorgesehenen Definitionen sind, kann dies nicht zur Folge haben,
die vom historischen Gesetzgeber bewusst im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck
gebrachte Schutzwürdigkeit dieser Personen in Frage zu stellen. Im Gegenteil:
Besteht nach Erlass eines Gesetzes entgegen ursprünglicher Annahme aufgrund sich
in einem anderen Licht darstellenden Rahmenbedingungen ein Bedürfnis nach einer
Korrektur gesetzlicher Vorschriften, die ihrem Wortlaut nach eindeutig sind, ist
es - wie oben bereits erwähnt - Sache des Gesetzgebers, die entsprechenden
Vorschriften gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen.
Dieser Sichtweise kann nicht entgegengehalten werden, dass der Zielkonflikt im
StUG zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufarbeitung der
Stasi-Tätigkeit und dem individuellen Schutzbedürfnis der Opfer hinsichtlich
ihrer Persönlichkeitsrechte von vornherein bekannt war. Denn erst die Praxis der
Gesetzesanwendung kann zeigen, ob die ursprünglichen prognostischen
Einschätzungen des Gesetzgebers zutreffend waren und sich widerstreitende
Gesetzesanliegen angemessen abgewogen worden sind. Nicht zuletzt wegen der
erforderlichen Rechtsklarheit kann im Fall eindeutiger Begriffsbestimmungen auch
nicht der Versuch unternommen werden, im Wege der Auslegung oder teleologischen
Reduktion einer zu restriktiv gefassten Regelung einen neuen Sinn zu verleihen.
Dies gilt umso mehr, als die streitgegenständliche Vorschrift nicht im Sinne
eines Redaktionsversehens unbeabsichtigter Weise zu einschränkend formuliert,
sondern durch den Gesetzgeber vielmehr in Kenntnis des Zielkonflikts zur
Stärkung des Persönlichkeitsrechtsschutzes eingefügt worden ist. Eine
Gesetzeskorrektur "contra legem" ist– jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, da
dies gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG – verstoßen
würde, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden und der Richter
dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Vogel, a.a.O., S. 138).
(5) Die Bundesbeauftragte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass ihre bisherige Verwaltungspraxis deshalb dem gesetzgeberischen Willen
entspreche, weil sie zehn Jahre lang durch den Bundestag unbeanstandet geblieben
sei. Denn maßgeblich ist der objektivierte Wille des historischen Gesetzgebers.
Dass Bundestag und auch Bundesregierung nach der Verabschiedung des StUG auf
entsprechende Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten hin keinen Anlass sahen,
die Verwaltungspraxis zu beanstanden oder eine Novellierung des Gesetzes in
Betracht zu ziehen, sagt für sich genommen nichts über den Willen des
historischen Gesetzgebers aus. Welche Beweggründe der Duldung der behördlichen
Praxis zugrunde lagen und ob die Problematik im Zusammenhang mit der Vorschrift
des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG überhaupt konkret erkannt
worden ist, lässt sich heute nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen. Aus
diesem Grund kann ebenso wenig aus der späteren Einfügung des § 32 Abs. 4 StUG,
wonach die Absätze 1 und 3 des § 32 StUG für Zwecke der politischen und
historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit entsprechend
gelten, auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, der die
Verwaltungspraxis der Bundesbeauftragten inhaltlich billigt. Darüber hinaus
spricht allein der Umstand, dass bestimmte Praktiken der Verwaltung bislang
nicht beanstandet oder gerichtlich überprüft wurden, nicht für die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
cc) Auch die Verwendung des Begriffes der „Personen der Zeitgeschichte" im
Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG vermag als solche die
Ansicht der Bundesbeauftragten, die in § 32 Abs. 1 Ziff. 3 StUG enthaltenen „Soweit-Sätze"
müssten in dem Sinne miteinander verknüpft werden, dass jemand nur dann
Betroffener oder Dritter sei, wenn eine Verletzung seiner schutzwürdigen
Interessen denkbar sei, nicht zu stützen. Allein aus der Verwendung der
genannten Begrifflichkeit folgt nicht, dass nur solche Informationen aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind, die die Privatsphäre oder den
zeitgeschichtlich nicht hervortretenden Teil dieser Personen betreffen. Zwar ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bei Personen der Zeitgeschichte aufgrund des öffentlichen
Informationsinteresses an diesen Personen grundsätzlich auf den Schutz des
Kernbereichs der Privatsphäre beschränkt ist (vgl. BGH, NJW 1996, S. 1128,
1129). Dennoch kann wegen der Verwendung des Begriffes „Personen der
Zeitgeschichte" in § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG die vom Wortlaut
her vorgesehene Begrenzung der Preisgabe diese Personen betreffender Unterlagen
bei Betroffenen oder Dritten nicht einfach außer Acht gelassen werden. Durch den
Gebrauch des Begriffes „Personen der Zeitgeschichte" wird allein seine oben
wiedergegebene, allgemein anerkannte Definition aufgegriffen. Im Übrigen vermag
der Verweis auf die Judikatur zum Recht von Personen der Zeitgeschichte am
eigenen Bild die Ansicht der Bundesbeauftragten auch inhaltlich nicht
uneingeschränkt zu stützen. Denn danach sind Personen der Zeitgeschichte auch
außerhalb des häuslichen Bereichs schützenswert, wenn sie sich in eine örtliche
Abgeschiedenheit zurückgezogen haben, in der sie objektiv erkennbar für sich
allein sein wollen und in denen sie sich in der konkreten Situation im Vertrauen
auf die Abgeschiedenheit so verhalten, wie sie es in der breiten Öffentlichkeit
nicht tun würden, indem sie sich etwa persönlichen Regungen hingeben, die für
die Augen Dritter nicht bestimmt sind (BGH, a.a.O., S. 1129, 1130). Wurde aber
der Kläger bei Telefonaten abgehört oder wurden auf andere Weise Äußerungen oder
Handlungen, die er in einem abgeschirmten Bereich in der Annahme der
Vertraulichkeit vorgenommen hat, dem Staatssicherheitsdienst zur Kenntnis
gebracht, ist nicht nachvollziehbar, warum solche Äußerungen ohne Einschränkung
dem ungeschützten weiteren Wirkkreis des Klägers zugerechnet werden sollen, auch
wenn es sich dabei beispielsweise um Äußerungen mit dienstlichem Bezug gehandelt
haben sollte. Gerade der abgeschirmte Bereich, in dem auch die Person der
Zeitgeschichte auf die Privatheit vertrauen darf, ist geschützt, ohne dass es
darauf ankommt, dass sie sich in ihrer häuslichen Umgebung aufhält oder sich zu
ausschließlich privaten Dingen, wie zum Beispiel dem Familienleben, äußert. Dem
Schutzbedürfnis von Personen der Zeitgeschichte wird die Bundesbeauftragte in
diesem Zusammenhang nicht dadurch gerecht, dass sie Telefonmitschnitte,
Wortlautprotokolle mitgeschnittener Telefonate oder generell Unterlagen mit
Gefühlsregungen nicht zugänglich machen will. Denn geschützt sein muss auch der
Inhalt von vertraulich gemachten Äußerungen, der beispielsweise in
Zusammenfassungen von Tonbandmitschnitten wiedergegeben werden kann.
dd) Des Weiteren findet die Ansicht der Bundesbeauftragten auch mit Blick auf
die Systematik des StUG keine Bestätigung. Aus der Stellung oder Bedeutung des §
32 StUG im Gesamtgefüge dieses Gesetzes ergeben sich keine zwingenden
Anhaltspunkte für die Annahme, Informationen über Personen der Zeitgeschichte,
die gleichzeitig Betroffene oder Dritte im Sinne der Definitionen des § 6 Abs. 3
und Abs. 7 StUG sind, dürften ohne deren Einwilligung zur politischen oder
historischen Aufarbeitung des Staatssicherheitsdienstes herausgegeben werden.
(1) Die Begriffe des „Betroffenen" und „Dritten" werden im gesamten StUG
verwendet. Es ist nicht ersichtlich, dass bei § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG diese Begriffe unbedacht und vom Inhalt der Legaldefinitionen
abweichend verwendet worden sind. Es liegt schon von daher nahe, diese Begriffe
auch im Rahmen der hier in Rede stehenden Bestimmung entsprechend ihrer
Legaldefinitionen zu interpretieren. Anderenfalls wäre es im Blick auf die
Verständlichkeit und Transparenz des Gesetzes geboten gewesen, an dieser Stelle
eine andere Formulierung zu wählen. Gerade die immer wiederkehrende Verwendung
der Begriffe „Betroffene" und „Dritte" in ihrer Kombination macht deutlich, dass
auch in § 32 StUG auf die Begriffsbestimmungen in § 6 Abs. 3 und 7 StUG bewusst
Bezug genommen worden ist und es sich nicht um eine zufällige Auswahl
mehrdeutiger Begriffe gehandelt haben kann.
(2) In § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG sind die Legaldefinitionen
des § 6 Abs. 3 und Abs. 7 StUG auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 14
Abs. 2 S. 2 StUG außer Ansatz zu lassen. Nach § 14 Abs. 1 StUG werden auf Antrag
Betroffener oder Dritter in den zu ihrer Person geführten Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes (...) die ihre Person betreffenden Informationen
anonymisiert. § 14 Abs. 2 S. 1 StUG nennt drei Ausnahmen von dieser
Anonymisierungspflicht: Keine Pflicht zur Anonymisierung besteht u.a. dann, wenn
die Informationen für die Forschung zur politischen und historischen
Aufarbeitung erforderlich sind. Nach S. 2 dürfen in den Unterlagen enthaltene
Informationen zu der Person des Antragstellers ohne seine Einwilligung
übermittelt oder genutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der
Anonymisierung entgegensteht, unerlässlich ist. Diese Bestimmung steht, bezogen
auf die für die Anonymisierungspflicht getroffene Ausnahme zu Forschungszwecken,
zu dem Inhalt der Regelung des § 32 StUG in Widerspruch. Denn danach ist die
Zugänglichmachung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte nur
mit deren Einwilligung (unstreitig jedenfalls bei § 32 Abs. 1 Ziff. 4 StUG)
möglich.
Grundsätzlich gilt in einem solchen Fall, dass die speziellere Norm die
allgemein gehaltene Vorschrift verdrängt, wenn beide Normen bezogen auf
denselben Sachverhalt sich ausschließende Rechtsfolgen zur Folge haben. Denn im
umgekehrten Fall hätte die spezielle Norm überhaupt kein Anwendungsgebiet (vgl.
Larenz, a.a.O., S. 268). Da es sich mit Blick auf die Verwendung von
personenbezogenen Informationen bei § 32 StUG aber um die speziellere Vorschrift
in diesem Sinne handelt, kommt in diesem Bereich der Vorschrift des § 14 Abs. 2
S. 2 StUG keine eigenständige Geltung zu. Diese verliert dadurch aber nicht
ihren Anwendungsbereich, weil sie bezogen auf die weiteren in § 14 Abs. 2 S. 1
StUG formulierten Ausnahmen Bedeutung behält. Wollte man dagegen in § 14 Abs. 2
S. 2 StUG eine gegenüber § 32 StUG selbständige Befugnisnorm der
Bundesbeauftragten erblicken, könnten sämtliche Betroffene oder Dritte, also
nicht nur Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 S. 2 StUG keinen Einfluss mehr auf die Herausgabe personenbezogener
Informationen zu Forschungszwecken nehmen. In diesem Fall würde der
Einwilligungsvorbehalt des § 32 Abs. 1, Ziff. 4 StUG obsolet. Da sich aber aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, dass Betroffene und Dritte im
Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen gegenüber Forschern oder
den Medien besonders geschützt werden sollten, kann § 32 StUG gegenüber § 14
Abs. 2 S. 2 StUG nur als Spezialvorschrift angesehen werden, um diesen
Schutzzweck nicht völlig außer Acht zu lassen.
(3) Schließlich unterstreicht § 5 Abs. 1 StUG, der sich im ersten Abschnitt der
allgemeinen und grundsätzlichen Vorschriften befindet, den das Gesetz
bestimmenden Gedanken des Opferschutzes. Danach ist die Verwendung
personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der
zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen
einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum
Nachteil dieser Personen unzulässig. Welche Bedeutung dem Schutzgedanken des § 5
StUG als allgemeiner Vorschrift zukommt, ergibt sich bereits aus der Begründung
des Regierungsentwurfs zu dieser Bestimmung (damals § 3, BT-Drs. 12/1093, S.
20): Nur infolge dieses Nachteilsverbots sei es vertretbar, die Verwendung der
auf rechtsstaatswidrige Weise angelegten Unterlagen für begrenzte Zwecke
zuzulassen. Auch wenn auf diese Vorschrift in § 32 StUG nicht besonders Bezug
genommen wird wie beispielsweise in § 21 Abs. 2 StUG (nota bene: sie wird aber
auch nicht wie in § 23 Abs. 1 S. 2 StUG ausdrücklich ausgeschlossen), kommt ihr
im Blick auf den vorliegenden Fall doch insoweit Bedeutung zu, als ein
prinzipielles Verwendungsverbot von Informationen zum Schutz Betroffener und
Dritter konstituiert worden ist, ohne dass von ihm bestimmte weniger
schutzwürdige Personenkreise zur Verfolgung bestimmter Zwecke ausgenommen worden
wären. Vielmehr entspricht das hier verfochtene Verständnis des § 32 Abs. 1,
Ziff. 3, erster Teilstrich StUG dem Grundgedanken, dass die Verwendung
personenbezogener Informationen zum Schutz Betroffener und Dritter nur begrenzt
möglich sein soll. Dass § 5 StUG bei Zugrundelegen der klägerischen Auffassung
im Hinblick auf den Regelungsgegenstand des § 32 StUG keine eigenständigen
Wirkungen entfaltet, vermag die Ansicht der Bundesbeauftragten, das
Nachteilsverbot könne allein im Rahmen der Abwägungsklausel des § 32 Abs. 1,
Ziff. 3 StUG Berücksichtigung finden, nicht zu stützen. Denn § 32 StUG stellt -
was die Verwendung von Stasi-Unterlagen zu den in § 32 StUG vorgesehenen Zwecken
anbelangt - eine Spezialvorschrift dar, während § 5 StUG zu den allgemeinen und
grundsätzlichen, den spezielleren Vorschriften vorangestellten Bestimmungen
zählt. Dass diese allgemeinen Grundsätze in den spezielleren Vorschriften - hier
durch die Einschränkung „soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind" - wieder
aufgegriffen werden, stellt keinen Widerspruch dar.
ee) Das von der Bundesbeauftragten zugrunde gelegte Gesetzesverständnis lässt
sich schließlich nicht mit Blick auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StUG
niedergelegten Gesetzeszwecke rechtfertigen. Unter Ziff. 2 ist der Schutz des
einzelnen vor Beeinträchtigungen in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang
mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen
verankert. Ziff. 3 hat dagegen die Gewährleistung und Förderung der
historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes zum Gegenstand.
Zwar kann nicht allein von der Reihenfolge der verschiedenen aufgelisteten
Gesetzeszwecke auf den grundsätzlichen Vorrang des zuerst genannten Zwecks
geschlossen werden, auch wenn in Anbetracht der Begründung zur
Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs., 12/1540, S. 57) und der
Regelung des § 5 StUG vieles dafür spricht, den Opferschutz als vorrangigen
Gesetzeszweck anzusehen. Der Gesetzgeber hat aber jedenfalls die miteinander
kollidierenden Gesetzeszwecke im Rahmen des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster
Teilstrich StUG zu einem Ausgleich gebracht und dem Schutz Betroffener und
Dritter in diesem Zusammenhang den Vorrang vor der Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes eingeräumt. Demgemäß war schon in der Begründung
zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses darauf hingewiesen worden, dass der
Konflikt zwischen den verschiedenen Zielen des Gesetzes es erfordert, einen
angemessenen Ausgleich herzustellen und Kompromisse zu treffen, wobei aufgrund
der später im Rahmen der Gesetzesanwendung gewonnen Erfahrungen über eine
eventuelle Novellierung des Gesetzes entschieden werden müsse (BT-Drs. 12/1540,
S. 57). Der Inhalt des § 32 Abs. 1 StUG stellt daher den Versuch dar, den
Zielkonflikt zwischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und dem Schutz der
Persönlichkeitsrechte der Opfer zu lösen. Hat sich der Gesetzgeber dabei im
Einzelfall für eine Einschränkung des gesetzgeberischen Ziels der Aufarbeitung
zum Zwecke des Schutzes von Persönlichkeitsrechten entschieden, widerspricht
dies nicht den in § 1 Abs. 1 StUG genannten Gesetzeszwecken. Denn die Annahme,
dass der Gesetzgeber die Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit gegenüber dem Schutz
der Persönlichkeitsrechte von Personen der Zeitgeschichte, die gleichzeitig
Betroffene oder Dritte sind, als vorrangig eingestuft hätte, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 1,
Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des
Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II, S. 1239 f.). Danach erwarteten die
Regierungen der beiden Vertragsparteien, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber die
Voraussetzungen dafür schafft, dass die politische, historische und juristische
Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gewährleistet bleibt.
Gleichzeitig gingen sie jedoch in Art. 1, Ziff. 3 der genannten Vereinbarung
davon aus, dass ein angemessener Ausgleich zwischen der politischen,
historischen und juristischen Aufarbeitung und der Sicherung der individuellen
Rechte der Betroffenen geschaffen werde. Dies verdeutlicht wiederum, dass
bereits hier die Notwendigkeit gesehen wurde, die verschiedenen Zielsetzungen im
Umgang mit den Stasi-Unterlagen in Einklang zu bringen. Dies führt aber, je nach
dem Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung, zwangsläufig zu Einschränkungen bei
der Verwirklichung dieser Ziele, wobei sich der Gesetzgeber im Rahmen des § 32
Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG für eine Einschränkung der Aufarbeitung
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes entschieden hat. Das dargelegte
Verständnis der Vorschrift des § 32 Abs. 1, Ziff. 3, erster Teilstrich StUG
lässt sich damit im Ergebnis mit den Regelungen der genannten Zusatzvereinbarung
zum Einigungsvertrag vereinbaren. Da diese Regelungen im Übrigen keine
Änderungen des Grundgesetzes mit sich brachten, kommt ihnen allenfalls der Rang
eines einfachen Bundesgesetzes zu, das durch das StUG als Bundesgesetz ohnehin
hätte geändert werden können (vgl. Maurer, Staatsrecht, 1999, § 3 Rn. 71).
Das gefundene Ergebnis führt schließlich nicht dazu, dass der Zweck der
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gänzlich untergraben
wird. Denn die Aufarbeitung bleibt in Bezug auf Personen der Zeitgeschichte,
Amtsträger in Ausübung ihres Amtes und Inhaber politischer Funktionen möglich,
wenn sie ihre Einwilligung erteilen oder die Unterlagen anonymisiert werden.
Außerdem bleibt die Aufarbeitung im Hinblick auf Mitarbeiter und Begünstigte und
im Zusammenhang mit Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen
enthalten, möglich.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen
Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 VwGO. Der Sinn des § 167 Abs. 2
VwGO, in die Amtsführung einer Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen
einzugreifen, rechtfertigt es - anders als bei Verurteilungen zu Geldleistungen
- bei Leistungsklagen, die auf Vornahme oder Unterlassen einer schlichten
Amtshandlung gerichtet sind, ebenfalls lediglich den Kostenpunkt für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1990, S. 275; Pietzner, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 167 Rn. 135). Im
Übrigen wird grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass sich die
Behörde auch an ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, das ihr ein Handeln
untersagt, zunächst halten wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn
sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin,
Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil
bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies
gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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