Dienstunfall –
posttraumatische Belastungsstörung
Verwaltungsgericht Mainz
Az: 7 K
354/07.MZ
Urteil vom
30.04.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e
g e n Dienstunfall hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist Kriminalhauptkommissar und arbeitete seit
1988 als verdeckter Ermittler. Er wurde nach eigenen Angaben in der Zeit bis
1996 in über 80 Einsätzen zur verdeckten Ermittlung zur Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität und anderer Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität eingesetzt. 1996 wurde er aus dem Dezernat herausgelöst, weil er
den mit den verdeckten Ermittlungen verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen
war. Im Frühjahr 1998 diagnostizierte Dr. XXXXXX beim Kläger eine
posttraumatische Belastungsstörung. Vom 01. September bis zum 27. Oktober 1998
befand er sich in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie
und Psychosomatik XXXXXX-XXXXX-XXXXXXXX, Klinik XXXXX. Dr. XXXXXXXX bescheinigte
dem Kläger im Entlassungsbericht vom 21. Dezember 1998 ein depressives Syndrom
mit chronischen Schlafstörungen, Angstgefühlen und rezidivierenden depressiven
Verstimmungen auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung eines
Dienstunfalls, da seine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung auf die
Tätigkeit als verdeckter Ermittler zurückgehe. Im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens legte er eine ärztliche Bescheinigung von Dr. XXXXXX vom
17. Oktober 2000 vor, wonach der Kläger seit dem 01. April 1998 wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer Behandlung sei, die auf eine
hochgradige psychosoziale Belastung in den vergangenen Berufsjahren als
verdeckter Ermittler zurückzuführen sei und auch durch eine zweieinhalbjährige
Psychotherapie nicht habe adäquat verarbeitet werden können. Der Kläger ist seit
dem 02. Juli 1999 dienstunfähig.
In der Stellungnahme seines ehemaligen Dezernatsleiters Freund vom 27. Juli 2000
führte dieser aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als verdeckter
Ermittler keine erhöhte Belastung mitgeteilt habe und eine solche auch nicht
sonst erkennbar gewesen sei. Ein derartiger Fall sei bei verdeckten Ermittlern
bisher im Bundesgebiet auch nicht bekannt geworden. Die Ärztin des Amtes für
Veterinär- und Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen teilte mit
Schreiben vom 05. Februar 2001 mit, dass sie nach ihrer amtsärztlichen
Untersuchung unter Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen weder das
Vorliegen einer Berufskrankheit noch Folgen eines Dienstunfalls bestätigen
könne.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 lehnte das damals zuständige Landeskriminalamt
den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer bestehenden psychosomatischen
Erkrankung als Dienstunfall/ Dienstkrankheit ab. Das Widerspruchsverfahren wurde
zunächst auf Antrag des Klägers ausgesetzt, da dieser sich um ein Gutachten zur
Frage der posttraumatischen Belastungsstörung als anzuerkennende Berufskrankheit
bemühen wollte. Er legte sodann eine ärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr.
XXXXXX vom 18. Februar 2002 vor und befand sich in der Zeit vom 29. April bis
zum 24. Juni 2004 in der Fachklinik der Barmherzigen Brüder Saffig. In deren
Entlassungsbericht vom 24. Juni 2004 stellten Dr. XXXXXX und Dr. XXXX-XXXXX im
Rahmen des Krankheitsverlaufs und der Epikrise fest: Von Seiten der
posttraumatischen Störung gebe es sowohl intrusive Symptomatik als auch
Vermeidung. Eine ausreichend zeitnahe Verarbeitung sei mangels Aussprache nicht
erfolgt und die Störung sei zwischenzeitlich chronifiziert. Eine begründete
Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehe nicht. Frau Dr.
XXXXXX wiederholte ihren ärztlichen Befund in ihrer Bescheinigung vom 05.
Dezember 2006.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus: Ein Dienstunfall liege mangels eines plötzlichen die
Schädigung auslösenden Ereignisses nicht vor, und eine Berufskrankheit könne
nicht anerkannt werden, da eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis
in der Berufskrankheitsverordnung nicht enthalten sei. An einer in der Anlage
zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Krankheit sei der Kläger nicht
erkrankt.
Der Kläger hat am 30. April 2007 Klage erhoben.
Er trägt vor: Es liege ein Dienstunfall vor, da auch psychische Erkrankungen
körperliche Schäden im Sinne des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG
– (BVerwGE 35,133) sein könnten. Auch psychische Störungen könnten als Folge
eines Dienstunfalls durch äußere Einwirkungen und plötzliche Ereignisse
hervorgerufen werden. Auch die Aneinanderreihung plötzlicher Ereignisse sei im
Sinne dieser Vorschrift als Dienstunfall anzuerkennen. Eine solche Reihung habe
bei ihm im Rahmen der Tätigkeit als verdeckter Ermittler zur posttraumatischen
Belastungsstörung geführt. Jedenfalls sei seine Erkrankung als Berufskrankheit
anzuerkennen, da die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1
entsprechend den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen als Berufskrankheit
einzuordnen sei und in analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch zu einer Erweiterung der in der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Krankheiten führe. Dies sei aus
verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten geboten, um eine
Gleichbehandlung der Beschäftigten und Beamten zu erreichen und auch um der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Darüber hinaus habe das
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung die posttraumatische
Belastungsstörung als Dienstunfall anerkannt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landeskriminalamtes
Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheids der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion B-Stadt vom 16. April 2007 zu
verpflichten, die bei dem Kläger bestehende Erkrankung des psychosomatischen
Formenkreises als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der
Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die
Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Bescheid vom 21. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
April 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner
Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis als Folge eines Dienstunfalls.
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12. Februar 1987 und seither unverändert, ist ein Dienstunfall
ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Auch wenn eine posttraumatische Belastungsstörung als Körperschaden im
Sinne dieses Gesetzes zu betrachten ist, so fehlt es hier an einem
feststellbaren, auf äußere Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und
zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein solches hat der Kläger nicht vorgetragen und
auch nicht gemäß § 45 BeamtVG als Unfall gemeldet. Soweit der Kläger auf eine
Aneinanderreihung von plötzlichen Ereignissen abstellen will, kann dahinstehen,
inwieweit nicht in einem solchen Fall jedes einzelne Ereignis als Dienstunfall
anzuerkennen wäre. Jedenfalls hat der Kläger kein solches plötzliches nach Zeit
und Ort bestimmbares von außen auf ihn einwirkendes Ereignis im Rahmen der
Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG gemeldet. Darüber hinaus sind auch die
beispielhaft im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27.Juni 2007
erstmals benannten Ereignisse nicht ausreichend substantiiert, um konkrete
Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass das behauptete posttraumatische
Belastungssyndrom (ärztliche Bescheinigung vom 17. Oktober 2000, Dr. XXXXXX) auf
ein bestimmtes Ereignis oder mehrere bestimmte Ereignisse zurückzuführen ist.
Vielmehr heißt es in dem Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie -
Psychotherapie - vom 17. Oktober 2000: „Das Krankheitsbild entstand aufgrund der
hochgradigen psychosozialen Belastung der vergangenen Berufsjahre als verdeckter
Ermittler, die auch mit Hilfe einer zweieinhalbjährigen stationären und
ambulanten Psychotherapie nicht adäquat verarbeitet werden konnte". Dr. XXXXXXXX,
Facharzt für Innere Medizin und Psychotherapeutische Medizin bescheinigte dem
Kläger im Entlassungsbericht vom 21. Dezember 1998 ein depressives Syndrom mit
chronischen Schlafstörungen, Angstgefühlen und rezidivierenden depressiven
Verstimmungen vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit.
Anknüpfungspunkte an Einzelereignisse sind auch den übrigen ärztlichen
Stellungnahmen nicht zu entnehmen.
Der maßgebliche Gesichtspunkt, auf den sich der Kläger stützt, ist auch nach
seiner Rechtsauffassung, dass seine psychosomatische Erkrankung als eine
Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG unter analoger Anwendung des § 9
Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII) als Berufskrankheit anzuerkennen
sei.
Hiermit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten
besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass
der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. § 31 Abs. 3
Satz 3 BeamtVG schränkt die in Betracht kommenden Krankheiten jedoch auf solche
Krankheiten ein, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bestimmt hat. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31
des BeamtVG (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche
Unfallfürsorge) – BeamtVG § 31 DV – (BGBl. I 1977, 1004) werden als Krankheiten
im Sinne des § 31 Abs. 3 des BeamtVG die in der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten
Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. In der bis
zur Dienstunfähigkeit des Klägers geltenden Fassung der
Berufskrankheitenverordnung ist die Erkrankung des Klägers ebenso wenig
aufgeführt, wie in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen.
Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass § 9 Abs. 2 SGB VII auf das
Dienstunfallrecht der Beamten entsprechende Anwendung findet, trifft nicht zu.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.
Februar 1996 (2 A 11573/95.OVG) auch im Hinblick auf die vom Kläger angemahnte
Gleichbehandlung der Beschäftigten und Beamten des öffentlichen Dienstes
zutreffend dargelegt, dass die enumerative Umschreibung der für den
sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutz normierten Liste der
Berufskrankheiten im Dienstunfallrecht der Beamten abschließend ist. Das
Oberverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt:
Der Gesetzgeber ging insoweit von dem Grundsatz aus, dass die Folgen
schicksalhafter – d.h.: von niemand verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von
dem Geschädigten selbst zu tragen sind und nicht auf einen schuldlosen Dritten
(den Dienstherrn) abgewälzt werden sollen. Nur für einen eng umgrenzten Bereich
wurde davon eine Ausnahme gemacht; greift sie tatbestandlich nicht ein, kommt
Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die
gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt. Soweit
der Kläger hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.
Februar 1992 – 9 ARV 4/91 – einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt,
übersieht er, dass das Beamtenversorgungsrecht in diesem Punkt eine besondere
Regelung trifft. Sie rechtfertigt sich daraus, dass der Beamte auch ohne
Dienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, denn der Dienstherr hat ihn ohnehin zu
alimentieren, ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu leisten und ggf. –
wenn durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht
einen Schaden des Beamten verursacht worden ist – Schadensersatz zu gewähren.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. September 1995
(2 B 61/95 in JURIS) überzeugend dargelegt, dass die Beschränkung der
Anerkennung von Berufskrankheiten auf die in der Berufskrankheitenverordnung
enumerativ aufgeführten Krankheiten mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar
ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Verordnung innerhalb
der Gruppe der Beamten als auch hinsichtlich der verschiedenen Behandlung von
Arbeitnehmern und Beamten. Die gegen diese Entscheidung erhobene
Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.
März 1998 – 2 BVR 2459/95 – nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergeht
gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war hier gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, da von einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts
nicht abgewichen wurde und aufgrund der geklärten Rechtslage auch keine Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
B e s c h l u s s der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.02.2008
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Anhaltspunkte für den Wert der erstrebten Unfallfürsorge zuzüglich des Wertes
nach Ziffer 10.4. wie es der Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom .7/8. Juli 2004 vorsieht, sind
hier nicht gegeben.