Dienstpflichtverletzung – gravierende – Entfernung aus dem Polizeidienst
OVG
Rheinland-Pfalz
Az: 3 A
11094/06.OVG
Urteil vom
25.10.2006
Vorinstanz: VG Trier – Az.: 3 K 1620/05.TR
In der Disziplinarsache w e g e n Disziplinarklage hat der 3. Senat - Senat für
Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.
Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
Der im Jahre 1955 geborene Beklagte ist zweimal geschieden und hat einen
erwachsenen Sohn. Im Februar 1978 trat er als Polizeianwärter in den
Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seine Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit erfolgte im August 1986. Von Juli 1997 bis März 2004 war er als
Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst bei der Polizeiinspektion L. eingesetzt.
Zu seinen Aufgaben gehörte neben der Bearbeitung von Strafanzeigen und
Ordnungswidrigkeiten das unmittelbare Tätigwerden bei Verdachtsfällen und
Gefahrenlagen innerhalb des gesamten polizeilichen Aufgabenbereiches. Auf diesem
Dienstposten wurde er im Mai 1998 zum Polizeikommissar befördert. In seiner
letzten dienstlichen Beurteilung wurden ihm durchschnittliche Leistungen
bescheinigt.
Am 11. März 2004 entwendete der Beklagte in einem Drogerie-Markt in der Nähe
seiner Dienststelle eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht
Euro. Das durch den Diebstahl betroffene Unternehmen zeigte den Beklagten noch
am gleichen Tag an. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft F. gegen ihn ein
Strafverfahren und der Kläger das Disziplinarverfahren ein, das zunächst bis zum
Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Zugleich setzte er den Beklagten
zur Polizeiinspektion F. um.
Am Sonntag, den 18. Juli 2004 nahm der Beklagte während seines Dienstes in der
Polizeiinspektion F. den Anruf eines Bürgers entgegen, der ihm den Erhalt einer
E-Mail mit kinderpornographischem Inhalt anzeigte. Der Beklagte unterließ
weitere Maßnahmen und nahm auch nicht die Personalien des Anzeigers auf. Er
verwies ihn lediglich an die seiner Auffassung nach zuständigen Beamten der
Kriminalpolizei, die jedoch erst am darauf folgenden Werktag zur Verfügung
stünden. Nachdem der Anzeiger am nächsten Tag auch bei der Kriminalpolizei keine
weitere Sachbehandlung erfuhr, beschwerte sich dessen Ehefrau und informierte
die örtliche Presse. In der Folge kam es zu einer dieses Verhalten
missbilligenden Zeitungsveröffentlichung.
In Bezug auf den Vorfall im Drogerie-Markt wurde der Beklagte vom Amtsgericht L.
wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von ihm
eingelegte Berufung wurde vom Landgericht F. durch Urteil vom 10. Oktober 2005
verworfen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht sahen es als
erwiesen an, dass der Beklagte einen Ladendiebstahl begangen und dabei seine
Dienstwaffe getragen habe. Während der Tat sei er sich auch des Tragens dieser
Waffe bewusst gewesen. Medikamente, die der Beklagte einige Stunden vor dem
Diebstahl wegen einer Mittelohrentzündung eingenommen habe, hätten nicht zu
einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit geführt. Gleiches gelte im
Hinblick auf die emotionale Anspannungssituation, die er für den Tattag nach
einem Telefonat mit seiner Lebensgefährtin geltend gemacht habe. Dieses
Telefonat, in dem ihm seine Lebensgefährtin geschildert habe, sie sei von seiner
damaligen Ehefrau beschimpft worden, habe ihn psychisch nicht so sehr belastet,
dass hierdurch seine Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine hiergegen zunächst
eingelegte Revision zurückgenommen hatte. Nach Abschluss des Straf- und
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens übermittelte der Kläger dem Beklagten
das wesentliche Ergebnis seiner Ermittlungen, gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme und erhob die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel den
Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte beantragte,
eine mildere Maßnahme zu verhängen, gegebenenfalls das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung trug er – wie schon im Verlauf des Strafverfahrens – vor, er sei
am Tag des Diebstahls wegen einer Mittelohrentzündung ärztlich behandelt worden
und habe sich zudem in einem emotional stark aufgewühlten Zustand befunden. Bei
dem Diebstahl handele es sich um einen einmaligen Vorfall. Die ihm vorgeworfene
fehlerhafte Bearbeitung einer Anzeige sei zu relativieren, weil er mit dem
Anrufer auch die Möglichkeit erörtert habe, einen Wagen vorbeizuschicken, der
jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Anrufer habe
sich sodann damit einverstanden erklärt, am nächsten Tag zur Kriminalpolizei zu
gehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Dienst bei der Rufannahme in
der Polizeiinspektion F., anders als in seiner früheren Dienststelle, auch mit
der Möglichkeit der Weiterleitung von Anrufen versehen worden sei. Dies habe für
ihn eine erhebliche Umstellung bedeutet.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Er habe sich
eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das zu einem endgültigen
Vertrauensverlust seines Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Durch
die bindenden Feststellungen des Landgerichts F. stehe fest, dass der Beklagte
eines Diebstahls mit Waffen schuldig geworden sei, als er im Drogerie-Markt in
Dienstuniform und mit seiner Dienstwaffe eine kosmetische Creme an sich genommen
habe. Eine Lösung von den Feststellungen des Landgerichts komme nicht in
Betracht, da diese nicht offensichtlich unrichtig oder inzwischen als
unzutreffend zu erkennen seien. Gründe, die gegen die Verhängung der
disziplinaren Höchstmaßnahme sprächen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei die vom
Beklagten entwendete Sache als geringwertig anzusehen. Der Schwerpunkt des
disziplinaren Vorwurfs liege jedoch im Tragen der Uniform und Führen seiner
Dienstwaffe während der Tat, die überdies in unmittelbarer räumlicher Umgebung
seiner Dienststelle stattgefunden habe. Allein durch dieses Verhalten habe er
sich für einen weiteren Verbleib im Polizeidienst untragbar gemacht. Eine
persönlichkeitsfremde Tat in einer psychischen Ausnahmesituation oder einer
besonderen Versuchungssituation sei nicht gegeben. Schließlich zeigten die vom
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer gemachten
bagatellisierenden Äußerungen, dass er das Unrecht seiner Taten bislang nicht
eingesehen habe. Eine negative Prognose sei auch wegen des Vorfalls im
Zusammenhang mit der Anzeige eines Bürgers zu stellen. Sein hierbei gezeigtes
Verhalten belege, dass er sich auch während des gegen ihn eingeleiteten
Disziplinarverfahrens nicht mit aller Kraft um eine untadelige Pflichterfüllung
bemüht habe. Darüber hinaus sei selbst ein beanstandungsfreies dienstliches
Verhalten nicht geeignet gewesen, das bereits durch den Diebstahl zerstörte
Vertrauen wieder herzustellen.
Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beklagte
geltend, ein endgültiger Vertrauensverlust sei nicht eingetreten. Dies werde
schon dadurch belegt, dass er nach Bekanntwerden der Tat, wenn auch in einer
anderen Polizeiinspektion, seinen Dienst weiter habe verrichten dürfen.
Disziplinarrechtlich relevante Erschwerungsgründe wegen des Tragens seiner
Uniform bzw. der Dienstwaffe lägen nicht vor, da beide Umstände den Tatablauf
weder beeinflusst noch begünstigt hätten. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er
sich vor Betreten des Drogerie-Marktes seiner Dienstkleidung noch nicht
vollständig entledigt habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht sein
gesamtes Persönlichkeitsbild hinreichend berücksichtigt. Auch ein Diebstahl mit
Waffen ziehe nicht in jedem Fall eine Dienstentfernung nach sich. Im Rahmen der
erforderlichen umfassenden Würdigung des Einzelfalles habe sich die Vorinstanz
nicht hinreichend mit den von ihm vorgetragenen Milderungsgründen auseinander
gesetzt. Seit seinem Eintritt in den Polizeidienst habe er überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt und es sei vorher zu keinen disziplinarrechtlichen Vorfällen
gekommen. Da er kurz vor dem Diebstahl noch bei einer Bankfiliale Bargeld
abgehoben habe, müsse von einer Spontan- bzw. Gelegenheitstat ausgegangen
werden. Hierfür sprächen auch seine Erkrankung sowie der emotional stark
aufgewühlte Zustand, in dem er sich am Tattag wegen der Äußerungen seiner
früheren Ehefrau gegenüber seiner Freundin befunden habe. Bei den vom
Verwaltungsgericht als bagatellisierend gewerteten Äußerungen handele es sich
allenfalls um missglückte Formulierungen. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen
wollen, dass ihm gerade die häufige Befassung der Gerichte mit dem Vorgang
deutlich mache, wie schwerwiegend seine Verfehlung gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier auf eine mildere
Disziplinarmaßnahme zu erkennen,
hilfsweise,
das Verfahren einzustellen.
Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten vorgelegten
Schriftsätzen sowie den beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Personalakten (1
Ordner und 5 Bände). Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als
Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – gewürdigt
und deshalb unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und
Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8
Landesdisziplinargesetz – LDG –). Denn er hat durch seine Handlungen so
gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des
Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Gewichtige und
durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch
nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen
würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht
festzustellen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist auch
nicht unverhältnismäßig.
Von entscheidender Bedeutung für die gerichtlich zu treffende Feststellung der
endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beklagten und
seinem Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit ist das objektive Gewicht des dem
Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens. Eine Entfernung aus dem Dienst ist
nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter
nach der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens und dem Gesamteindruck
seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig
und unwiederbringlich verloren hat oder wenn das Dienstvergehen einen so großen
Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die
Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (vgl. BVerwGE 43, 97 [98]; BVerfG,
NVwZ 2003, 1504). Anders als bei den sonstigen Disziplinarmaßnahmen besteht bei
einer derart negativen Prognose hinsichtlich der weiteren Vertrauenswürdigkeit
des Beamten kein Ermessen bezüglich der zu verhängenden Maßnahme.
Vorliegend hat sich der Beklagte durch seine begangene Straftat in einem so
hohen Maße disqualifiziert, dass dem Kläger eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Denn der Beklagte hat durch
sein Verhalten nicht nur in schwerwiegender Weise gegen seine besonderen
Pflichten als Polizeibeamter verstoßen (vgl. § 214 Satz 1 LBG), sondern zugleich
dem Ansehen der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz einen ganz
erheblichen Schaden zugefügt (vgl. §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG).
Hierdurch ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der
Allgemeinheit eingetreten.
Nach den rechtskräftigen und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG im
Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts F. im Urteil vom
10. Oktober 2005 hat der Beklagte am 11. März 2004 während seines Dienstes in
einem Drogerie- Markt in unmittelbarer räumlicher Umgebung zu seiner
Dienststelle eine Gesichtscreme entwendet. Die Creme war in einem mit
Codestreifen versehenen Glasbehälter abgefüllt, der wiederum in einem
Papierkarton verpackt war. Der Beklagte, der während der Tatbegehung seine
Polizeiuniform trug, nahm zunächst den Glasbehälter aus dem Papierkarton, den er
leer in das Regal zurück stellte.
Danach entfernte er den am Boden des Glasbehälters angebrachten zweiten
Codestreifen, klebte diesen an das Warenregal und steckte den Glasbehälter in
die rechte Außentasche seiner Polizeiuniform. Anschließend griff er nach einer
weiteren Creme, die er an der Kasse bezahlte. Da er während des gesamten
Vorgangs, bei dem er von einem Detektiv beobachtet worden war, seine Dienstwaffe
bei sich führte, wurde er vom Landgericht wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§
242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Strafgesetzbuch – StGB – schuldig gesprochen.
Anlass, sich von diesen Feststellungen des Strafgerichts zu lösen, weil diese
offensichtlich unrichtig oder inzwischen als unzutreffend erkannt worden sind (§
16 Abs. 1 Satz 2 LDG), besteht nicht. Dies hat im Einzelnen bereits die
Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung erschöpfend dargestellt.
Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts an und verweist gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130 b
Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils vom 6. Juli 2006. Hiernach kommt dem auch in der
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat vom Beklagten in Frage gestellten
Tragen seiner Dienstwaffe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Senat legt
vielmehr, ebenso wie schon das Verwaltungsgericht, die vom Landgericht
umfänglich und sorgfältig ermittelten äußeren und inneren Tatumstände im
gleichen Umfang zugrunde. Danach hat der Beklagte seine Dienstwaffe bei dem
Diebstahl nicht nur bei sich geführt; er war sich dieses Umstandes auch bewusst
und nahm diesen Qualifizierungsgrund des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zumindest
billigend in Kauf. Der danach vorliegende Diebstahl in Uniform und mit bei sich
geführter Dienstwaffe muss zu einer Dienstentfernung führen, weil die gesamten
Tatumstände den Beklagten für ein weiteres Verbleiben im Polizeidienst
schlichtweg untragbar gemacht haben.
Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarten zu Recht von einem
Polizeibeamten, dass er die Rechtsordnung in besonderem Maße wahrt. Wenn ein
Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehört, Straftaten zu
verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes
Eigentumsdelikte begeht, verletzt er in äußerst schwerwiegender Weise die ihm
gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG obliegende Pflicht, der Achtung
gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Hierdurch löst er sich zugleich
innerlich von den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter in einem
solchen Maße, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann,
das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 2
Satz 1 LDG). Denn einem Polizeibeamten, der während des Dienstes, in Uniform
sowie mit seiner geladenen Dienstwaffe einen Diebstahl begeht, glaubt man nicht,
dass er sich sonst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt
uneigennützig, ausschließlich nach bestem Gewissen und nur am Wohle der
Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil
ausüben wird. Die Polizeiverwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Beamten
kontrollieren kann, ist jedoch auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit unabdingbar
angewiesen. Wer innerhalb oder außerhalb des Dienstes Straftaten begeht, die
sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richten, erschüttert somit in der Regel
das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die
Grundlagen des Beamtenverhältnisses selbst in Frage.
Indem der Beklagte seine eigennützigen Motive über den ihm als Kernpflicht
obliegenden Schutz der Eigentumsordnung stellte, hat er darüber hinaus dem
Ansehen der Polizei des Landes in außergewöhnlich hohem Maße geschadet. Denn
durch ein derart kriminelles Verhalten wird nicht nur die Integrität des
betreffenden Beamten, sondern zugleich das Ansehen der gesamten Polizei schwer
in Mitleidenschaft gezogen. Diese Ansehensschädigung ist gerade deshalb so
schwerwiegend, weil der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße auf die
Wahrung des Ansehens der Träger von hoheitlichen Aufgaben angewiesen ist, will
er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben auch weiterhin
zweckgerecht und erfolgreich erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember
2004 – 3 A 11880/04.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP).
Durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch
nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen
würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht anzuerkennen.
Der Beklagte hat vielmehr bei Begehung der Tat eine ganz erhebliche kriminelle
Energie an den Tag gelegt, die einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewusstsein
und damit eine bedeutende charakterliche Fehlhaltung erkennen lässt. So hat er
nicht etwa den Papierkarton mit dem Glasbehälter, in dem sich die Creme befand,
einfach an sich genommen. Vielmehr sprechen schon die äußeren Umstände der Tat,
die sowohl durch eine überlegte Tathandlung (Entnahme des Glasbehälters und
Entfernung des Codestreifens) als auch durch weitere Verdeckungshandlungen
(Einstecken in die Uniformtasche und Vorzeigen einer weiteren Creme-Tube an der
Kasse zur Ablenkung vom bereits vollzogenen Diebstahl) charakterisiert werden,
für ein planvolles, überlegtes und gleichsam professionelles Vorgehen, das den
Schluss auf ein Augenblicksversagen nicht mehr zulässt.
Anders als die Berufung meint, ist eine mildere Bewertung des
disziplinarrechtlich zu würdigenden Fehlverhaltens auch nicht wegen der
fehlenden Suspendierung des Beklagten angezeigt. Die vorübergehende
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens sagt für
sich genommen nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus und wirkt sich
damit grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus. Die Frage der weiteren
Tragbarkeit des Beamten ist von den Disziplinargerichten vielmehr nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob dem Beamten bei
objektiver Gewichtung des Dienstvergehens und Abwägung aller festgestellten
belastenden und entlastenden Umstände noch zugetraut werden kann, seinen Dienst
zukünftig pflichtgemäß zu verrichten. Der Dienstvorgesetzte besitzt insoweit
keinen Beurteilungsspielraum. Es ist nicht entscheidend, wie dieser den Umfang
der Beeinträchtigung des Vertrauens einschätzt. Die Weiterbeschäftigung durch
ihn kann vielmehr auf Gründen beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von
Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht
nachträglich beseitigt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom23. Oktober 2002, BVerwG
1 D 5.02, Jurisdokument; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006 – 11 A 11702/05.OVG –
veröffentlicht in ESOVGRP).
So ist es auch hier. Denn die Weiterbeschäftigung erfolgte nach den Angaben des
Klägers vor allem aus dienstlichen und fiskalischen Gründen, nämlich um zu
verhindern, dass der Beklagte während des Straf- und Disziplinarverfahrens seine
Dienstbezüge ohne eigene Dienstleistung erhielt und – auf der anderen Seite –
seine Kollegen den von ihm zu erbringenden Dienst zusätzlich übernehmen mussten.
Zudem wollte der Kläger, wie er dem Senat in der mündlichen Verhandlung
erläutert hat, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor er zu
der für den Beklagten einschneidenden Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung
griff. Da sich diese Erwägungen noch im Rahmen des dem Dienstherrn in solchen
Fällen zukommenden Ermessens halten (vgl. § 45 Abs. 1 LDG), ist das
Disziplinargericht allein wegen der Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht
gehindert, den gleichwohl eingetretenen Vertrauensverlust festzustellen. Aus
diesem Grund brauchte der Senat den vom Beklagten zum Beleg für seine
Vertrauenswürdigkeit angeregten Beweiserhebungen (u. a. durch Vernehmungen
seiner Kollegen und Vorgesetzten als Zeugen) nicht weiter nachzugehen.
Über diese Erwägungen hinaus muss das Verhalten des Beklagten hinsichtlich der
unterbliebenen Aufnahme einer Anzeige und der Personalien des Empfängers einer
kinderpornografischen E-Mail am 18. Juli 2004 zu seinen Lasten berücksichtigt
werden. Auch wenn ihm zuzugeben ist, dass diesem Vorfall bei weitem nicht das
disziplinare Gewicht des zuvor begangenen Diebstahls im Drogerie-Markt zukommt,
zeigt sein Verhalten doch eine erheblich Nachlässigkeit gegenüber den
Kernpflichten eines Polizeibeamten. Zwar kann eine fehlerhafte Sachbehandlung in
der Hektik des Polizeivollzugsdienstes in einer Einsatzzentrale grundsätzlich
vorkommen. Diese Rechtfertigung gilt für den Beklagten, gegen den erst wenige
Monate zuvor das vorliegende Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, aber
nur in eingeschränktem Maße. In einem solchen Verfahrensstadium versteht es sich
von selbst, wenn sich der unter einem derart schwer wiegenden Verdacht stehende
Polizeibeamte in einem ganz besonderen Maße um einwandfreie Dienstverrichtung
bemüht. Dass der Beklagte diese Vorgabe beachtet hätte, lässt sich aus seinem
Verhalten jedoch gerade nicht ableiten. Der von ihm mit der Berufung geltend
gemachte Milderungsgrund der erfolgreichen Nachbewährung (vgl. OVG RP, Urteil
vom 10. Mai 2006 – 11 A 10045/06.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP) steht ihm
deshalb nicht mehr zur Seite.
Auch der disziplinar- und strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beklagten sowie
seinen vor dem Diebstahl gezeigten Leistungen, die möglicherweise für seine
Person sprechen könnten, kommen insofern keine entscheidende Bedeutung für die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei, zumal sich eine ordnungsgemäße,
straffreie Dienstverrichtung für jeden Polizisten von selbst versteht.
Schließlich liegt der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des
Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation nicht
vor. Insofern wird erneut auf die zutreffenden und erschöpfenden Gründe im
Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf die Berufung sieht der
Senat gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation
wegen des vom Beklagten angegebenen Telefonats mit seiner Freundin am Tattag.
Insofern hat bereits das Landgericht ausschließen können, dass sich der Beklagte
in einem seine Schuld vermindernden Zustand befunden hat, nachdem ihm seine
Freundin ihr Treffen mit seiner damaligen Ehefrau geschildert hatte. Diese
Beurteilung gilt gleichermaßen für die hier zu treffende
Disziplinarentscheidung, zumal der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge,
Polizeihauptkommissar R., auch in der mündlichen Verhandlung vor der
Disziplinarkammer bestätigt hat, ihm sei am Tattag nichts aufgefallen, was auf
eine besondere seelische Belastung des Beklagten hingedeutet hätte (vgl. die
Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2006, S. 3).
Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich nicht als
unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu
der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten
Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet
die gegen ihn verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Polizeibeamter, wie
hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit
eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann
ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den
Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die
darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den
Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren
Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich
der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183
[189]) dient.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.