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Keine Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler OVG Rheinland-Pfalz Az.: 2 A 11467/96 Urteil vom 23.05.1997 Vorinstanz: VG Koblenz - Az.: 6 K 3759/95 Die Nebentätigkeit eines Beamten als Autohändler beeinträchtigt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und verletzt dadurch dienstliche Interessen. Dies ist die Ratio einer Entscheidung des mit der die Klage eines seit zwei Jahren dienstunfähig erkrankten 34jährigen Polizeiobermeisters aus der Eifel abgewiesen wurde. Der Beamte hatte sich gegen die Versagung einer Nebentätigkeitserlaubnis durch die vorgesetzte Behörde gewandt. Die Koblenzer Richter waren der Ansicht, daß die Nebentätigkeit eines Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren, krankgeschrieben ist, das Ansehen des Beamtentums nachhaltig herabsetze. Es müsse auf Unverständnis stoßen, wenn ein Beamter zwar einen Autohandel betreiben könne, aber seine Arbeitskraft nicht dem Dienstherrn zur Verfügung stelle, der ihn „alimentiere". Eine solche Nebentätigkeit sei geeignet, den verbreiteten Vorurteilen über „Drückebergerei und Faulenzertum" im öffentlichen Dienst Vorschub zu leisten. Leitsätze: Die
Ausübung einer
Nebentätigkeit als
Autohändler durch
einen Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren dienstunfähig erkrankt
ist, ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung regelmäßig abträglich und
verletzt dadurch dienstliche Interessen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erteilung einer
Nebentätigkeitsgenehmigung hat der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. Mai 1997,für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers
gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 1996
wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung
einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Der .... geborene Kläger ist Polizeiobermeister im
Dienste des Beklagten und
verrichtete seinen
Dienst zuletzt
bei der Polizeiinspektion
...... Seit Juni 1995 ist er dienstunfähig erkrankt. Am 16. August 1994 stellte
der Kläger den Antrag auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit als Autohändler. Die
wöchentliche Arbeitszeit belaufe sich
auf fünf
bis sieben Stunden.
Die Tätigkeit übe er in seiner Wohnung in ..... aus, eine Reparatur von
Fahrzeugen finde nicht statt. Am 15. Dezember 1994 meldete der Kläger einen
Betrieb zum An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen als Gewerbe an. Der Beklagte stellte das
Gesuch zunächst zurück, da er eine bereits seit längerer Zeit ausgeübte
Nebentätigkeit vermutete. Daraufhin hat der Kläger
Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Tatsache, daß er dienstunfähig sei,
stelle keinen Grund dar, die beantragte Genehmigung zu verweigern. Auch
habe die Einleitung eines
Dienstordnungsverfahrens mit
der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
nichts zu tun. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu
verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit
im Bereich des Autoan und -Verkaufs zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt,
er habe die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zurückgestellt, da
gegen den
Beamtendienstordnungsrechtliche Vorermittlungen im Gange seien.
Der Genehmigung der Nebentätigkeit stehe im übrigen die Dienstunfähigkeit
des Klägers entgegen. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. März 1996 abgewiesen. Zwar sei sie zulässig,
doch bestehe in der Sache kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung,
da die
Nebentätigkeit den
Kläger in einen Widerstreit
mit seinen dienstlichen Pflichten
bringen würde. Der Kläger sei nämlich
zunächst verpflichtet, seinen Genesungsprozeß voranzutreiben. Die beantragte Nebentätigkeit behindere diesen
Gesundungsprozeß. Für den Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei
die Nebentätigkeitsgenehmigung ebenfalls zu versagen, da auch dann die
Besorgnis bestehe, daß dienstliche Pflichten beeinträchtigt würden. Gegen den am 29. April 1996
zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Mai 1996 Berufung
eingelegt. Er wiederholt
sein erstinstanzliches Vorbringen und
führt ergänzend aus, das
Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der Autohandel eine Tätigkeit
darstelle, die wegen der Bindung von Nervenkraft seinen Genesungsprozeß
behindere. Er selbst habe keinen
Einfluß auf die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März
1996 nach seinen Schlußanträgen in der ersten Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätzen und der Verwaltungsakte. Diese Unterlagen sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Gemäß § 73 Abs. l Landesbeamtengesetz
Rheinland-Pfalz - LBG -in der Fassung vom 14.
Juli 1970 (GVBl S.
241) bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme
der in § 74 Satz l
LBG abschließend aufgeführten, der
vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 Abs.
3 LBG zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Die Genehmigung ist gemäß
§ 73 Abs. 2 LBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit
dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Dazu
nennt das Gesetz in § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG einzelne Versagungsgründe. Aus
dieser Gesetzesfassung folgt, daß die Behörde, wenn einer der gesetzlichen
Versagungsgründe nicht vorliegt, die Genehmigung zu erteilen hat, ohne daß ihr
ein Ermessen eingeräumt ist. Umgekehrt muß beim Vorliegen eines solchen
Grundes die Genehmigung abgelehnt werden. Nach Maßgabe dieser
Vorschriften darf dem Kläger eine Genehmigung nicht erteilt werden, weil im
Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG zu besorgen ist, daß sie zu einem
Ansehensverlust der Beamtenschaft führen und damit dienstliche Interessen beeinträchtigen
würde. Diese Versagungsvoraussetzungen liegen jedenfalls derzeit vor. Die Nebentätigkeit eines
Polizeibeamten, der seit nahezu zwei Jahren krankgeschrieben ist, ist in hohem
Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in sein Amt als Polizeibeamter zu erschüttern
und das Ansehen des
Beamtentums nachhaltig
zu beeinträchtigen. Einen
Polizeibeamten trifft gemäß § 214 LBG die gegenüber der Grundnorm des § 64
LBG gesteigerte Verpflichtung, sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf als Polizeibeamter
erfordert, insbesondere das Ansehen
der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos
für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen. Die
Aufnahme einer Tätigkeit als Kfz-Händler durch einen ..jährigen Beamten, der
seit Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit
des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708
Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG genannten Art
nicht vorliegen. Beschluß: Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils
20.000,-- DM festgesetzt (§§ 13 Abs. l Satz l, 14 Abs. l, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG
i.V.m. II Nr. 8.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996).
Dieser Wertansatz entspricht den Mindesteinnahmen eines Gewerbebetriebes (vgl.
II Nr. 14.2.1 Streitwertkatalog).
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