|














































| |
Brandschaden –
Leistungsfreiheit der Versicherung bei Falschangabe von Vorschäden
OLG Köln
Az: 9 U 108/03
Urteil vom
14.09.2004
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2003 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 5/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger war unter der Bezeichnung "XXX" gemeinsam mit Herrn X Betreiber des
Lokals C. In dem Lokal brach am 21./22.02.2001 ein Feuer aus, das von selbst
erlosch. Am 02.03.2001 kam es erneut zu einem Brand, der zur Zerstörung des
Gastronomiebetriebes führte. In beiden Fällen lag nach den Feststellungen der
Kriminalpolizei Brandstiftung vor. Das Objekt war bei der Beklagten im Rahmen
einer Vario-Sachversicherung unter anderem gegen Brandschäden versichert.
Am 09.03.2001 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, seiner Lebensgefährtin
und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen X., statt. Im Rahmen
des Gesprächs wurde der Kläger danach gefragt, ob er oder seine Ehefrau bereits
von Schäden betroffen gewesen seien. Der Kläger gab an, es sei zu einem
Vorschaden in einer Gaststätte namens S. gekommen und zu einem Vorschaden in
einem privaten Anwesen. Entsprechende Angaben finden sich in dem vom Kläger
unterzeichneten Verhandlungsprotokoll (Anlage B 25). Tatsächlich hatten der
Kläger und seine geschiedene Ehefrau weitere Brandschäden von erheblichem Ausmaß
erlitten.
Der Kläger behauptet, bei den Brandereignissen vom 21./22.02.2001 und 02.03.2001
sei ein Gesamtschaden von 260.000 € entstanden. Sein Mitgesellschafter L. habe
ihm unter dem 18.06.2001 alle Ansprüche gegen die Beklagte aus beiden
Schadensfällen abgetreten. In Höhe von rund 160.000 € habe der Kläger
seinerseits die gegenüber der Beklagten bestehenden Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an verschiedene Gläubiger zu Sicherungszwecken abgetreten.
Ihm selbst verbleibe jedenfalls ein Restanspruch von 102.000 €.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) an ihn 5.000 € zu zahlen;
b) an die XXX Getränkevertrieb GmbH, XXX , 5.000 € zu zahlen;
c) an die Brauerei XX, 5.000 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen,
hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt, festzustellen, daß dem Kläger auch über die mit
der Teilklage geltend gemachten 15.000 € zur Zeit keine Ansprüche zustehen,
hilfsweise festzustellen, daß dem Kläger auch über die mit der Teilklage geltend
gemachten 15.000 € keine Ansprüche zustehen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die streitgegenständlichen Brände selbst
gelegt oder legen lassen. Im übrigen beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, weil
die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die Vorschäden
gekannt, sie sei schon bei Vertragsschluß darauf hingewiesen worden. Im übrigen
fehle es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Folgen unrichtiger bzw.
unvollständiger Angaben.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 23.05.2003 - 10 O 5/03
- die Beklagte zu verurteilen,
a) an ihn 5.000 € zu zahlen;
b) an die XXX Getränkevertrieb GmbH, 5.000 € zu zahlen;
c) an die XX Brauerei, 5.000 € zu zahlen.
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zur Information beigezogenen
Akten der Staatsanwaltschaft M. 706 UJs 982/00, 706 Js 38403/96 und 706 UJs
2323/99 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Teilklage zutreffend abgewiesen und auf die Widerklage
mit Recht festgestellt, daß dem Kläger wegen der beiden streitgegenständlichen
Brandereignisse keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Nach § 19 Nr. 1e, 2 AVS 99 (GA 33/34) in Verb. mit § 6 Abs. 3 VVG ist die
Beklagte schon deswegen leistungsfrei, weil der Kläger in dem
Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2001 unzutreffende, nämlich unvollständige,
Angaben zu früheren Versicherungsfällen gemacht hat. Auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger hat objektiv falsche Angaben zu Vorschäden gemacht, indem er in dem
Verhandlungsprotokoll lediglich einen Schaden aus Mai 2000 angab, obwohl es
weitere wesentliche Brandschäden in den Jahren 1994, 1996 und 1999 gegeben
hatte. Der Kläger war ausdrücklich sowohl nach eigenen Schäden als auch nach
Schäden seiner früheren Ehefrau gefragt und hatte dementsprechend sämtliche
Schäden anzugeben, auch soweit er nicht als Versicherungsnehmer betroffen war.
Der Kläger meint, die Beklagte habe durch die lückenhaften Angaben nicht
getäuscht werden können, weil sie Kenntnis von den Vorschäden gehabt habe. Der
Vortrag des Klägers ist insoweit vage. In der Berufungsbegründung wird die
Kenntnis der Beklagten unter Hinweis auf Angaben bei Vertragsschluß behauptet.
Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, weil der Versicherungsantrag von einem
Makler aufgenommen wurde, der in dem Antrag die später verschwiegenen Vorschäden
nicht aufgenommen hatte. Schon weil die eventuell beim Makler vorhandene
Kenntnis der Beklagten bei Vertragsschluß nicht vermittelt wurde und ihr auch
nicht zuzurechnen ist, kann es auf Angaben bei Vertragsschluß hier nicht
ankommen. Im übrigen ist eine Täuschung des Versicherers auch dann zu bejahen,
wenn im Haus des Versicherers an irgendeiner Stelle - hier wäre dies die
Vertragsabteilung - Kenntnisse vorhanden sind, aus denen sich ergibt, daß eine
Schadensanzeige oder ein Verhandlungsprotokoll unvollständige und damit
unrichtige Angaben enthält (vgl. OLG Saarbrücken r+s 1998, 139; OLG Bremen VersR
1998, 1149). Der Versicherer fragt im Schadensfall nach Vorschäden und nach
Umständen des aktuellen Versicherungsfalls, um in der Lage zu sein, ohne
umfangreiche Recherchen entscheiden zu können, wie in der konkreten
Schadenssituation vorzugehen ist. Der Versicherungsnehmer hat in der Regel - und
so auch hier - keinen Anlaß zu der Annahme, der Versicherer werde die Umstände,
nach denen er fragt, ohnehin ermitteln, denn dies würde die Fragen von
vornherein überflüssig und sinnlos machen. Dafür, daß die Beklagte durch
sonstige Umstände (etwa durch vorherige Ermittlungen) zur Zeit des Gesprächs mit
dem Schadensregulierer Kenntnis von den früheren Versicherungsfällen hatte, ist
nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Die entsprechende Behauptung des
Klägers entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage und ist aus den dargelegten
Gründen auch nicht erheblich.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.07.2004 geltend gemacht, er habe bereits
in erster Instanz vorgetragen, bei Aufnahme des Schadensprotokolls durch den
Zeugen Peter X., sei über sämtliche Vorschäden gesprochen worden. Diese
Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrags steht zunächst in Widerspruch zu
den tatbestandlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, ohne daß diese
angegriffen worden wären. Sie steht aber auch in Widerspruch zu dem Inhalt der
Schriftsätze erster Instanz. In dem Schriftsatz vom 14.02.2003 (Bl. 169-190 d.
A.), mit dem der Kläger auf die ausführliche Klageerwiderung Stellung genommen
hat, findet sich nichts dazu, daß mit dem Zeugen X. über die im
Schadensprotokoll nicht erwähnten Vorschäden gesprochen worden sein soll. Soweit
in unsubstantiierter Weise behauptet wurde, der Zeuge X. habe "die" Vorschäden
(welche?) gekannt, "da die Beklagte den Hof in H. auch mitversichert hatte"(Bl.
189 d. A.), wird unterstellt, dem Zeugen X. seien die Kenntnisse zuzurechnen,
die man im Haus der Beklagten - an irgendeiner Stelle - wegen einer bestehenden
Doppelversicherung gehabt haben soll. Eine solche Zurechnung findet jedoch nicht
statt, so daß es sich erübrigt, hier erneut darauf einzugehen, daß eine frühere
Befassung mit einem Schadensfall (noch dazu einem Schadensfall wohl eines
anderen Versicherungsnehmers, nämlich der Ehefrau) nicht zu einer Kenntnis
führt, die zutreffende und vollständige Angaben des Versicherungsnehmers auf
relevante Fragen überflüssig macht.
Die anders lautende Darstellung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 15.05.2003 (Bl. 235-239) war in erster Instanz nicht Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Im Berufungsverfahren erfolgte eine Bezugnahme auf
diesen Schriftsatz erst in dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Schriftsatz vom 19.7.2004. Im Schriftsatz vom 15.05.2003 heißt es,
im Rahmen der Erörterung der Vorschäden habe der Zeuge X. erklärt, diese kenne
man und brauche nicht näher darauf einzugehen. Diese Darstellung macht nicht
deutlich, über welche Vorschäden gesprochen worden sein soll. Schließlich wurden
bestimmte Vorschäden vom Kläger mitgeteilt und in das Schadensprotokoll
aufgenommen. Nur auf die dort unerwähnt gebliebenen Vorschäden kann es hier
ankommen. Im weiteren Text des Schriftsatzes heißt es, dem Zeugen X. seien
"sämtliche Schäden" bekannt gewesen, ohne daß klargestellt wird, woher diese
Kenntnis gestammt haben soll. Es wird allenfalls suggeriert, keinesfalls aber
behauptet, daß sämtliche (!) Vorschäden bei dem Gespräch vom 09.03.2001 erwähnt
wurden. Der Schriftsatz vom 15.05.2003 enthält aber keinen entsprechenden
Sachvortrag. Soweit es in ihm im Anschluß an die Behauptung, der Zeuge X. habe
sämtliche Schäden gekannt, heißt, er habe "also" den Brandschaden H. mit
Protokoll vom 22.05.2000 aufgenommen, ist der Sachvortrag nicht nachvollziehbar,
zumal dem Kläger hier vorgeworfen wird, mehrere Brandereignisse verschwiegen zu
haben. Über welche Vorschäden, die nicht in die Niederschrift vom 09.03.2001
aufgenommen wurden, gesprochen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Woher
der Zeuge X. Kenntnisse von Vorschäden hatte, ist ebensowenig nachvollziehbar.
Erst recht ist unklar, ob der Zeuge X. die ihm vielleicht aus seiner Tätigkeit
tatsächlich bekannten Vorschäden mit dem Kläger in Verbindung brachte oder
bringen konnte. Nachdem in dem früheren Schriftsatz vom 14.02.2003 eine Kenntnis
des Zeugen X. von Vorschäden aus anderen Erwägungen hergeleitet wurde (nicht
etwa mit entsprechenden ausdrücklichen Erklärungen des Klägers begründet wurde)
und nachdem in der Berufungsbegründung mit ähnlichen Überlegungen eine bei der
Beklagten vorhandene Kenntnis der Vorschäden dargelegt werden sollte, kann der
Vortrag im Schriftsatz vom 15.05.2003 nicht dahin verstanden werden, daß der
Kläger gegenüber dem Zeugen X. mündlich zutreffende und vollständige Angaben
über die Vorschäden gemacht hatte oder aber sich davon überzeugt hätte, daß der
Zeuge X. über solche Kenntnisse verfügte. Ein entsprechender Sachvortrag kann
auch dem Schriftsatz vom 19.07.2004 nicht entnommen werden, denn dieser
Schriftsatz versucht ersichtlich nur, früheren Sachvortrag des Klägers zu
interpretieren. Dies und die Vermengung der beiden zitierten Schriftsätze aus
der ersten Instanz ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich
erörtert worden.
Die bei einer folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach
der Relevanzrechtsprechung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den
Eintritt der Leistungsfreiheit (vgl. z. B. BGH r+s 1984, 178 = VersR 1984, 228
und ständig; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 51 ff.; Prölss in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Rn. 101 ff.) sind gegeben. Die
Obliegenheitsverletzung des Klägers war generell geeignet, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Kläger trifft ein schweres Verschulden,
und er wurde ausdrücklich und zutreffend (auf jeder von ihm unterschriebenen
Seite des Protokolls) über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Es wird vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgte (vgl. § 6 Abs. 3
VVG). Der Kläger müßte die Vorsatzvermutung widerlegen. Insoweit fehlt es jedoch
an einem nachvollziehbaren Sachvortrag. Es ist bereits ausgeführt, daß die
Darstellung des Klägers zu der behaupteten Kenntnis der Beklagten von Vorschäden
unzureichend und nicht nachvollziehbar ist.
Ein erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Nur dann, wenn
ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer
angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR
1976, 383 und VersR 1977, 1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen. Eine
solche Situation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Mehrere Brandschäden
größeren Ausmaßes wurden verschwiegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 260.000 €
|