Betriebskostenabrechnung – Frischwasser- und Schmutzwasserabrechnung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
340/08
Urteil vom
15.07.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 16. Juli 1999 eine Wohnung
in C. .
Die Nebenkostenabrechnung vom 1. September 2006 für das Jahr 2005 weist eine
Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 184,65 EUR aus. Die nach dem
durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser
und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 EUR; eine
Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht.
Die Kläger setzten dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 4. Oktober 2006. Der
Beklagte zahlte daraufhin - vor Rechtshängigkeit - einen Betrag von 100 EUR. Mit
der Klage haben die Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse - zunächst Zahlung des Restbetrages von 84,65 EUR aus der
Nebenkostenabrechnung 2005 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe
von 200,63 EUR, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Nach Rechtshängigkeit hat der
Beklagte auf die Nebenkosten einen weiteren Betrag von 50 EUR gezahlt und haben
die Kläger insoweit (einseitig) die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 235,28 EUR nebst Zinsen
verurteilt und in Höhe eines Betrages von 50 EUR die Erledigung der Hauptsache
festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung insoweit abgeändert, als es die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nur in Höhe eines Betrages von 58,38 EUR
(Nebenkosten in Höhe von 24,26 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von 33,92 EUR) aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Aus der Nebenkostenabrechnung 2006 ergebe sich eine begründete Nachforderung in
Höhe von 174,46 EUR, worauf der Beklagte vorgerichtlich 100 EUR und nach
Rechtshängigkeit weitere 50 EUR gezahlt habe; daher verbleibe noch ein Betrag
von 24,46 EUR und sei die Erledigungsfeststellungsklage bezüglich des Betrages
von 50 EUR begründet.
Die Nebenkostenabrechnung der Kläger vom 1. September 2006 genüge den formellen
Anforderungen. Es sei zulässig, die Abrechnungspositionen Wasser und Abwasser -
wie in der vorliegenden Abrechnung geschehen - zusammenzufassen. Typischerweise
werde beiden der gleiche Umlagemaßstab zugrunde gelegt und sei der durch Zähler
ermittelte Frischwasserverbrauch auch für die Abrechnung des Schmutzwassers
maßgeblich, da insoweit eine Erfassung durch einen gesonderten Zähler nicht
stattfinde. Für denjenigen, der eine Abrechnung erstelle, liege es deshalb nahe,
beide auf demselben Ableseergebnis beruhenden Kosten zu einer Position
zusammenzufassen und dann diesen Betrag unter Ansatz des Verhältnisses des
individuellen Verbrauchs des Mieters zum Gesamtverbrauch im Objekt auf die
Mieter aufzuteilen. Dieser Rechenweg führe weder zu sachlichen Fehlern noch
leide die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, wenn klargestellt sei, dass die
Abrechnung zwei Kostenarten betreffe. Der Aufwand des Mieters, der die
Abrechnung durch Belegeinsicht überprüfen wolle, werde dadurch nicht erhöht.
Die Abrechnung sei auch nicht deshalb formell unwirksam, weil die Position
"Kalt- und Abwasser" doppelt auftauche, nämlich einmal mit einer Abrechnung nach
individuellem Verbrauch und einmal als "Wasser und Kanal allgemein" nach dem
Flächenmaßstab. Es sei für den Mieter transparent, dass es sich bei der
letzteren Position um die Kosten für die Grundstücksbewirtschaftung als solche
handele.
Vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Geschäftswert von 74,46 EUR schulde der
Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
1.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Umlage der Kosten für die
Außenanlagen und der "sonstigen Kosten" bzw. der unter diesen Positionen
abgerechneten Kosten für die Reinigung des Glasdachs und der Zisterne richtet.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - wegen der Kosten für
Wasser und Abwasser - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl
aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153,
358, 360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils. Darin hat das Berufungsgericht
die Zulassung der Revision damit begründet, es sei höchstrichterlich noch nicht
entschieden, ob die Kosten für Wasser und Schmutzwasser in einer
zusammengefassten Kostenposition abgerechnet werden können. Dies betrifft
lediglich die Abrechnungsposition der (individuellen) Wasserkosten sowie die
davon abhängende Nebenforderung (Verzugskosten), nicht aber die übrigen
Positionen der Betriebskostenabrechnung. Diese Beschränkung auf einzelne
Betriebskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, weil
sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes
betrifft, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision wirksam hätte
beschränken können (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, WuM 2008,
556, Tz. 14 m.w.N.).
2.
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Den Klägern steht der
Restbetrag von 24,46 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2005 nebst Anwaltskosten
in Höhe von 33,92 EUR zu; auch hat das Berufungsgericht die
Erledigungsfeststellungsklage bezüglich des Betrags von 50 EUR, den der Beklagte
nach Rechtshängigkeit gezahlt hat, zutreffend als begründet angesehen.
a)
Die Kläger haben die - als solche zwischen den Parteien nicht streitigen -
Kosten für Frischwasser und Abwasser formell richtig abgerechnet, so dass das
Berufungsgericht diese Kosten zu Recht bei der Betriebskostenabrechnung der
Kläger berücksichtigt hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass
die Zusammenfassung der Kosten von Frischwasser und Abwasser bei der Abrechnung
zulässig ist.
Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den
allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen
Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung regelmäßig folgende
Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe
und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des
Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Rspr. des Senats ,
z.B. Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007,1059, Tz. 8). Wie
stark dabei die einzelnen Kostenarten aufgegliedert sein müssen, ist bislang
nicht abschließend geklärt.
aa)
Überwiegend wird verlangt, dass sämtliche angesetzten Kostenarten einzeln
abgerechnet werden (OLG Dresden, NZM 2002, 437; OLG Hamburg, WuM 2003, 268, 269)
. Dabei wird zumindest eine Differenzierung entsprechend den Betriebskostenarten
in § 2 der BetrKV für erforderlich gehalten (Sternel, Mietrecht aktuell, 4.
Aufl., Rdnr. V 426 f.; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Mietund Mietprozessrecht,
5. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 76), teils wird aber auch noch eine zusätzliche
Spezifizierung verlangt, etwa bei der Position Versicherung die Angabe der
einzelnen Versicherungsarten (KG, NZM 2002, 954; Langenberg, Betriebskostenrecht
der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 144 f.).
bb)
Bei den Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser, die nach der Systematik der
Betriebskostenverordnung zwei verschiedene Positionen - Ziffer 2
(Wasserversorgung) und Ziffer 3 (Entwässerung) - betreffen, wird jedoch von
einer verbreiteten Meinung eine zusammengefasste Abrechnung für zulässig
erachtet, zumindest dann, wenn auch die Berechnung der Kosten für Abwasser an
den Frischwasserverbrauch geknüpft ist (LG Berlin, GE 2003, 121; Kinne, aaO;
Sternel, aaO, Rdnr. 427; aA LG Itzehoe, ZMR 2007, 539). Diese Auffassung teilt
der Senat.
(1)
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die
Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann
gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander
zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in
einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler
erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es
dem Mieter ohne weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung
gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige
Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit
dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten
ermittelt wurde.
(2)
Die Prüffähigkeit und damit die formelle Wirksamkeit einer solchen Abrechnung
wird auch nicht durch den Einwand der Revision in Frage gestellt, die
Abwasserkosten könnten "nachhinken", wenn der Zählerstand erst mit einiger
Verzögerung vom Wasserversorgungsbetrieb dem Entsorgungsbetrieb übermittelt
werde. Da für die Abrechnung jeweils derselbe Frischwasserverbrauch
(Zählerstand) maßgeblich ist, spielt es für den vom Mieter zu tragenden
Kostenanteil keine Rolle, ob der Wasserversorgungsbetrieb den abgelesenen
Zählerstand sofort oder erst mit einiger Verzögerung an den Entsorgungsbetrieb
übermittelt.
(3)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abrechnung der Wasserkosten
schließlich nicht deshalb (formell) unwirksam, weil die Betriebskostenabrechnung
außerdem noch die Position "Wasser und Abwasser allgemein" enthält. Dem
Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass für den Mieter hinreichend
deutlich wird, dass es sich dabei um die für die Grundstücksbewirtschaftung als
solche angefallenen und nach dem Flächenmaßstab umgelegten Kosten (im Gegensatz
zu den durch individuellen Verbrauch in den Wohnungen angefallenen Kosten)
handelt.
b)
Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht auch einen Anspruch aus § 280 Abs.
1, 2, § 286 Abs. 1, 2 BGB auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche
Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nach dem hier einschlägigen niedrigsten
Gegenstandswert (Gebührenstufe bis 300 EUR) zugebilligt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Kläger nach dem von der Revision als übergangen gerügten
Vortrag des Beklagten Belegkopien für die "sonstigen Kosten" erst übersandt
haben, nachdem dieser geltend gemacht hatte, dass ihm eine Einsichtnahme bei der
Hausverwaltung wegen der ungünstigen öffentlichen Verkehrsverbindungen nicht
zumutbar sei; hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision kein
vertragswidriges Verhalten der Kläger, das dem geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch entgegenstehen könnte.