Beschuldigteneinlassung bei
Kriminalpolizei - Verwertbarkeit
Bundesverwaltungsgericht
Az: 1 D 3.05
Urteil vom 15.06.2006
In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht,
Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 2006,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Zollobersekretärs gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Z.
vom 12. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I
1. Mit Anschuldigungsschrift vom 23. September 2003 hat der
Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein
außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Zeitraum von 1996 bis zum 5. Juni 2000 in der Spielbank X. Jetons im
Gegenwert von rund 119 000 DM eingetauscht hat, die ein dort beschäftigter
Croupier durch eine Straftat in seinen Besitz gebracht hatte, was ihm bekannt
war und wofür er von dem Croupier einen Anteil von 20 % erhalten hat.
In dem sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht Schöffengericht den
Beamten hinsichtlich des Tatzeitraums 18. Februar 1999 bis zum 5. Juni 2000
durch rechtskräftiges Urteil vom 17. September 2002 wegen Geldwäsche in 29
tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf
Bewährung verurteilt. Hinsichtlich des Tatzeitraums 1. Januar 1996 bis zum 10.
Februar 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der
strafrechtlichen Verfolgung weiterer Geldwäschehandlungen des Beamten abgesehen.
2. Das Verwaltungsgericht Z., auf das die Sache vom früheren
Bundesdisziplinargericht übergegangen war, hat mit Urteil vom 12. November 2004
entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf die
Dauer von sechs Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem
Dienst entfernt wird. Es ist im Tatzeitraum 18. Februar 1999 bis zum 5. Juni
2000 von dem bindend festgestellten Sachverhalt im rechtskräftigen Strafurteil
ausgegangen. Danach stehe fest, dass der Beamte innerhalb von 16 Monaten in 30
Fällen Jetons der Spielbank im Gesamtwert von 58 925 DM, die zuvor von einem
befreundeten Croupier veruntreut worden seien, eingelöst habe. Der Beamte, der
über die Herkunft der Jetons unterrichtet gewesen sei, habe 20 % des
Einlösungsbetrages erhalten. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der
verwertbaren Einlassungen des Beamten in den Beschuldigtenvernehmungen durch den
Amtsrichter und die Kriminalpolizei festgestellt, dass der Beamte in gleicher
Weise wie in den abgeurteilten Fällen in der Zeit von Frühjahr 1996 bis Ende
1998 in mindestens zehn weiteren Fällen für den Croupier bei der Spielbank
veruntreute Jetons im Wert von jeweils mindestens 1 000 DM eingewechselt habe.
Der Spielbank sei dadurch ein weiterer Schaden von mindestens 10 000 DM
entstanden. Der Beamte habe auch von Anfang an gewusst, dass die Jetons aus
Straftaten des Croupiers gestammt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als
vorsätzlich schuldhaft begangenes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 3
i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet, das sehr schwer wiege und mit der
Entfernung aus dem Dienst geahndet werden müsse. Die Geldwäsche sei mit einer
Hehlerei vergleichbar. In einem solchen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht
den Beamten aus dem Dienst entfernt. Für eine solche Maßnahme spreche ferner der
beträchtliche Umfang der Verfehlungen. Der Beamte habe fortgesetzt in 40 Fällen
versagt sowie einen hohen Schaden mitverursacht. Ihn belaste zudem der Umstand,
dass er straffällig geworden sei, obwohl er als Angehöriger des Zolls auch die
Aufgabe gehabt habe, Straftaten zu verfolgen. Die von ihm begangene Geldwäsche
habe daher trotz ihrer außerdienstlichen Verwirklichung einen innerdienstlichen
Bezug. Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen habe, könne nicht mehr
erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht werde, Straftaten zu verhindern.
Durchgreifende Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung
eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung des Bundesdisziplinargerichts sei das
Verwaltungsgericht Z. sachlich und örtlich nicht zuständig. Das Gericht habe
auch in der Sache zu Unrecht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Seine,
des Beamten, Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren hätten im
Disziplinarverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts sei zudem nicht nachvollziehbar. Die Pflichtverletzungen
erfüllten auch nicht den von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten
Tatbestand des außerdienstlichen Dienstvergehens. Es fehle insbesondere am Bezug
zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Er sei gerade nicht in dem Bereich eingesetzt
gewesen, der mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs im
Rahmen des neu geschaffenen Geldwäschetatbestands befasst gewesen sei. Auch
seine Stellung als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft sei disziplinarrechtlich
ohne Bedeutung. Dienstort und Spielbankort seien nicht nur nicht identisch,
sondern lägen auch in unterschiedlichen Bundesländern. Als Spielbankbesucher
habe sein Beruf keine Rolle gespielt. Der Fall habe auch nicht das behauptete
große Interesse in der Öffentlichkeit gefunden. Es habe lediglich einen kurzen
Zeitungsbericht gegeben. Verfehlt sei es auch, dem Geldwäschedelikt den gleichen
Unrechtsgehalt zuzubilligen wie einer Hehlerei. Ihm sei es im Wesentlichen darum
gegangen, zu günstigen Bedingungen in den Besitz der durch den Croupier
entwendeten Jetons zu kommen, um diese für eigene Zwecke beim Glücksspiel zu
verwenden, was letztlich bedeutet habe, sie auf diesem Wege in den Kreislauf der
Spielbank zurückzuführen. Er habe die Vielzahl gleichartiger Rechtsverletzungen
aus falsch verstandener Freundschaft zum Haupttäter begangen; inzwischen habe
sich ihr Verhältnis getrübt. Im Übrigen gälten für solche milieubedingten
Verfehlungen im Graubereich der Spielbanken andere Maßstäbe als für
Pflichtverletzungen im normalen täglichen Leben. Schon seit einiger Zeit habe er
sich aus der Spielbankszene gelöst.
II
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das im August 2001 förmlich eingeleitete Disziplinarverfahren ist nach
bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am
1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und grundsätzen der
Bundesdisziplinarordnung fortzuführen. Dies ergibt sich aus den
Übergangsbestimmungen des § 85 Abs. 3 BDG. Zu Recht hat auch das
Verwaltungsgericht Z. entschieden. Das seit dem 1. Oktober 2003 beim
Bundesdisziplinargericht anhängig gewesene Disziplinarverfahren war mit der
Auflösung des Gerichts am 31. Dezember 2003 (§ 85 Abs. 7 Satz 1 BDG) auf das
sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Z. Disziplinarkammer
übergegangen. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 85 Abs. 7 Satz 2, § 45 BDG i.V.m.
§§ 40, 41, 42 Abs. 1 Satz 1 LDO ... Nach § 41 LDO werden bei den
Verwaltungsgerichten A., B., C. und Z. Disziplinarkammern gebildet. Zuständig
ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beamte bei Einleitung des
förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 42 Abs. 1
Satz 1 LDO ). Der dienstliche Wohnsitz des Beamten bestimmt sich in Anlehnung an
die gleichlautende Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach dem Sitz der
Behörde, der er angehörte, d.h. hier im August 2001 dem Hauptzollamt Y. Für den
Landkreis ist gemäß § 1 Abs. 2 AGVwGO das Verwaltungsgericht Z. zuständig. Die
nicht näher begründete Zuständigkeitsrüge der Berufung geht daher fehl.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte zieht zwar nicht die
Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil in Zweifel.
Soweit das Verwaltungsgericht jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen
hat, greift er diese an und rügt insgesamt die Annahme eines außerdienstlichen
Dienstvergehens. Die Berufung wendet sich also nicht nur gegen die
erstinstanzliche Bemessung der Maßnahme. Der Senat hat danach den Sachverhalt
selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht
der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht in
objektiver und subjektiver Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus:
a) Nach den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen
im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Schöffengericht vom 17.
September 2002 zum äußeren Geschehensablauf und zum Verschulden löste der
Beamte, der damals beim Zollkommissariat Y. als Grenzaufsichtsbeamter eingesetzt
war, in den 30 im Strafurteil (UA S. 9) genannten Fällen im Zeitraum vom 18.
Februar 1999 bis zum 5. Juni 2000 zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten
außer Dienst Jetons in der Spielbank X. ein. Diese hatte er zur Einlösung von
dem mit ihm befreundeten Croupier erhalten, der sie zuvor unberechtigt an sich
genommen hatte und deshalb wegen gewerbsmäßiger Untreue verurteilt worden ist.
Der dadurch der Spielbank entstandene Schaden betrug mindestens 58 925 DM. Das
dem Beamten ausgezahlte Bargeld teilten sich dieser und der Croupier jeweils im
Verhältnis 1 zu 5 (UA S. 9). Die Herkunft der Jetons war dem Beamten seit 1996
bekannt (UA S. 11 f.; s. auch unten zu 1 b), a.E.). Die strafrechtliche
Verurteilung des Beamten setzte ein vorsätzlich schuldhaftes Handeln voraus.
b) Da die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der
strafrechtlichen Verfolgung der Geldwäschehandlungen des Beamten teilweise
abzusehen, keine Sperrwirkung für eine disziplinarrechtliche Verfolgung des
angeschuldigten Fehlverhaltens auslöst, geht der Senat in weitgehender
Übereinstimmung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass
der Beamte in gleicher Weise wie vom Strafgericht unter a) festgestellt im
Zeitraum von Juli 1996 bis Ende 1998 in mindestens zehn weiteren Fällen für den
Croupier bei der Spielbank Jetons im Wert von jeweils mindestens 1 000 DM
einwechselte, die dieser unberechtigt an sich gebracht hatte. Dabei entstand der
Spielbank ein Schaden in einer Größenordnung von etwa 10 000 DM. Der 20%ige
Gewinn des Beamten belief sich auf etwa 2 000 DM. Dieser wusste auch seit Juli
1996, dass die Jetons aus Straftaten des Croupiers und nicht aus so genannten
Kreditgeschäften mit Kunden der Spielbank stammten.
Dieser Sachverhalt beruht vor allem auf den Einlassungen des Beamten anlässlich
seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16. Mai 2001 durch den Amtsrichter und vom
21. Mai 2001 durch die Kriminalpolizei. Die Verlesung dieser Aussagen in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 1 Satz 3 BDO) und auch vor dem
Senat sowie ihre Verwertung sind nicht zu beanstanden. Dies gilt, entgegen der
Auffassung des Beamten, insbesondere auch für dessen Einlassungen im
polizeilichen Ermittlungsverfahren.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO können Niederschriften über Aussagen von Personen,
die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden
sind, im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. Bei
dem polizeilichen Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich
geordnetes Verfahren im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO (Beschluss vom 27.
Februar 1980 BVerwG 1 DB 3.80 BVerwGE 63, 339). Einer Verwertung der
Beschuldigteneinlassung des Beamten steht auch nicht entgegen, dass das
kriminalpolizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 21. Mai 2001 keine ausdrückliche
Belehrung über ein Schweigerecht des Beamten enthält. Eine solche Belehrung war
gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der ersten
polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 15. Mai 2001 erteilt worden. Das reicht
nach dem Gesetz aus. Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 214 ; 47, 172 ) ein Verwertungsverbot dann
nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne
Belehrung gekannt hat. Nach der wertenden Abwägung ist er dann nicht so
schutzwürdig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht gekannt hat. In einem
solchen Fall kann dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der
Durchführung des Verfahrens Vorrang gegeben werden. So liegt es hier. Der Beamte
hatte nach der polizeilichen Belehrung über sein Schweigerecht am 15. Mai 2001
von diesem Recht ausdrücklich Gebrauch gemacht und nicht zur Sache ausgesagt. Am
Folgetag hat er sich vor dem Amtsrichter nach erneuter Belehrung und in
Anwesenheit seines Verteidigers zur Sache eingelassen. Bei der zweiten hier
maßgebenden polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21. Mai 2001 hat der Beamte
dann in Kenntnis seines Schweigerechts die ausdrückliche Frage des vernehmenden
Kriminalhauptkommissars, ob er Angaben zur Sache machen wolle, bejaht.
Die Verwertung der Einlassungen des Beamten vom 21. Mai 2001 gemäß § 21 Abs. 1
Satz 2 BDO scheitert auch nicht an dem gesetzlichen Merkmal eines anderen
Verfahrens. Während der Begriff des anderen gesetzlich geordneten Verfahrens in
§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 BDO wegen der jeweiligen Hauptregelungen in den
Absätzen 1 Verfahren mit sachgleichen Vorwürfen grundsätzlich nicht erfasst
(vgl. z.B. Beschluss vom 2. Mai 1968 BVerwG 1 DB 3.68 BVerwGE 33, 147 ; Behnke,
BDO, 2. Aufl. 1970, § 17 Rn. 16), gilt diese Einschränkung nicht für § 21 Abs. 1
Satz 2 BDO; dem gleichlautenden Begriff muss in unterschiedlichen
Regelungszusammenhängen keine einheitliche Bedeutung zukommen. Der Grundsatz der
mittelbaren Beweisaufnahme in § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO beruht gerade auf der
Überlegung, dass disziplinarisch entscheidungserhebliche Aussagen von Personen
aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren (z.B. das Geständnis des
Beamten oder Aussagen von Zeugen und Sachverständigen im vorangehenden
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl.
1996, § 21 Rn. 3; Weiß, in: GKÖD, Band II, Teil 3, BDO, K § 21 Rn. 150; vgl.
auch Beschluss vom 8. Oktober 1985 BVerwG 1 D 94.85 DokBer B 1985, 321 und
Urteil vom 28. Oktober 1997 BVerwG 1 D 60.97 DokBer B 1998, 136) ohne nochmalige
Vernehmung verwertbar sein sollen. Es muss freilich sichergestellt sein, dass
dem Beamten insoweit im Disziplinarverfahren rechtliches Gehör gewährt worden
ist. Dem ist sowohl in der Untersuchung als auch in den Hauptverhandlungen vor
dem Verwaltungsgericht und dem Senat entsprochen worden.
In der Sache folgt der Senat der zutreffenden und nachvollziehbaren
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 oben bis S. 14 Mitte), die vom
Beamten nicht substantiiert angegriffen wird, mit der Einschränkung, dass der
Beamte erst im Juli 1996 mit den Einwechselungen begann und von da ab wusste,
dass der Croupier die Jetons unrechtmäßig an sich gebracht hatte. Maßgebend
dafür ist die Tatsache, dass das für den damals in X. wohnhaften Beamten gemäß §
4 Abs. 2 der Spielordnung für die internationale Spielbank X. GmbH & Co. KG vom
13. Dezember 1985 geltende Verbot, die Spielsäle für die Großen Spiele zu
besuchen (so genanntes Residenzverbot) mit dem Inkrafttreten der
Spielbankordnung vom 13. Juni 1996 am 1. Juli 1996 (vgl. § 12) seine Gültigkeit
verlor. Bei seiner ersten richterlichen Vernehmung hat der Beamte angegeben:
Das Residenzverbot bestand bis Mitte 1996 Nachdem das Residenzverbot aufgehoben
worden war, war ich ca. einmal im Monat in der Spielbank als Gast. Von der
Tatsache, dass der Croupier Jetons einsteckte, habe ich definitiv erst 1996,
nach Aufhebung des Residenzverbots, erfahren. Ich habe auch schon davor damit
gerechnet, dass der Croupier die ganzen Jetons nicht auf rechtmäßige Weise von
Kunden, sondern auf strafbare Weise erlangt hatte.
Bei seiner Aussage vor der Kriminalpolizei fünf Tage später hat der Beamte als
maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn seines Fehlverhaltens wieder die Aufhebung
des Residenzverbots im Jahr 1996 erwähnt; er habe nun selbst zur Spielbank gehen
dürfen. Seine anschließende Einlassung:
Dann hat mich vermutlich im Frühjahr 1996 der Croupier darauf angesprochen, dass
er wieder Jetons hat. Bei dieser Gelegenheit hat er mich auch darüber
aufgeklärt, dass er selbst diese Jetons unerlaubterweise immer an sich nimmt. Er
schilderte mir verschiedene Arbeitsweisen.
lässt sich deshalb dahin verstehen, dass der Beamte zumindest ab Juli 1996, als
er im festgestellten Umfang mit der Einlösung der Jetons begann, auch von deren
Herkunft wusste. Zwar hat er in der Hauptverhandlung vor dem Senat erneut
behauptet, erst 1998 von dem Croupier über die Herkunft der Jetons unterrichtet
worden zu sein. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, wie bereits das
Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat; darauf wird Bezug genommen. Die
anfänglichen Angaben hält der Senat in Übereinstimmung auch mit dem Strafrichter
vor allem deshalb für glaubhaft und zutreffend, weil sie sich in zeitlicher
Hinsicht an konkret nachprüfbaren Umständen festmachen und sich auch sonst in
den Gesamtzusammenhang fügen. Der Beamte war mit dem Croupier eng befreundet und
kannte sich mit den für das Spielbankenpersonal geltenden Regeln bestens aus.
Sein späteres Abrücken von den ursprünglichen Einlassungen beruht zur
Überzeugung des Senats allein auf einem prozesstaktischen Erfahrungsgewinn. Auch
ist zuletzt im Verteidigerschriftsatz vom 25. Juni 2004 an das
Verwaltungsgericht erneut eingeräumt worden, es solle nicht bestritten werden,
dass der Beamte zumindest von 1996 bis 1999 für den Croupier von diesem illegal
erworbene Jetons eingetauscht habe. Dass diese Jetons dann tatsächlich unerlaubt
entwendet worden seien, habe der Beamte im Laufe des Jahres 1996 erstmals
erfahren.
2. Durch die vorstehend festgestellte Handlungsweise hat der Beamte vorsätzlich
ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 54 Satz 3
i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht im
Ergebnis zutreffend festgestellt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten gemäß §
54 Satz 3 BBG verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten eines Beamten
auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die
sein Beruf erfordert. Dabei ist nach der neueren Senatsrechtsprechung (z.B.
Urteil vom 12. Dezember 2001 BVerwG 1 D 4.01 ZBR 2002, 398 = NVwZ 2002, 1519 =
DokBer B 2002, 135 m.w.N.) bei der Prüfung des § 54 Satz 3 BBG die Regelung des
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Nach der
letztgenannten Vorschrift ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes
ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem
Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen
des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Erfordernisse des
Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem Amt des Beamten und dem
Ansehen des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die
Tatbestandsmerkmale Amt und Ansehen sind daher, das Merkmal die sein Beruf
erfordert ausfüllend, bereits bei der Prüfung zu würdigen, ob eine
Pflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt. Unter Amt im Sinne von
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu
verstehen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 D 20.00 BVerwGE 114, 212 m.w.N.).
Das rechtskräftig wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 Buchst.
a StGB i.d.F. des Gesetzes vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322) bestrafte und
das weitere, zuvor gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 StGB i.d.F. des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) strafbare Fehlverhalten des
Beamten im gesamten Zeitraum von Juli 1996 bis Juni 2000 war geeignet, negative
Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt als
Angehöriger des Zollgrenzdienstes zu ziehen. Vom 1. Januar 1995 bis zum 14. Mai
2000 war der Beamte, seit Oktober 1998 im Rang eines Zollobersekretärs, beim
Zollkommissariat Y. als Grenzaufsichtsbeamter eingesetzt. Seine konkreten
Dienstpflichten waren in diesem Amt u.a. grenzpolizeilich geprägt. Aufgrund des
§ 62 BGSG a.F. waren durch Verordnung vom 25. März 1975 (BGBl I S. 1068)
BGSZollV polizeiliche Aufgaben des Grenzschutzes zur Ausübung auf die
Zollverwaltung übertragen worden. Nach § 1 BGSZollV i.V.m. der Anlage galt dies
u.a. auch für die Grenzübergangsstelle Y. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung
der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar
1996 hatte der Beamte als Zollsekretär und später als Zollobersekretär eine
entsprechende besondere Verantwortungsstellung gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 GVG. Die außerdienstlichen Geldwäschehandlungen des Beamten waren vor
allem aber deshalb geeignet, Rückschlüsse auf seine mangelnde dienstliche
Vertrauenswürdigkeit zu ziehen, weil im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche u.a.
die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zu den generellen
Aufgaben des Zollgrenzdienstes und damit auch zum dienstlichen Aufgabenbereich
des Beamten gehörte. Erstmals durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. August 1995 war ab 1. Oktober 1995 für vier Monate angeordnet worden, im
grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr den Transport von Bargeld über
einen Schwellenwert von 20 000 DM zu erfassen; im Falle des konkreten Verdachts
strafbarer Geldwäsche war das Zollfahndungsamt einzuschalten
(Ausführungsverfügung der Oberfinanzdirektion vom 4. September 1995). Die
Verpflichtung zur Erfassung von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten über
einem Schwellenwert von 20 000 DM wurde wiederholt verlängert bis sie auf der
Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) durch Erlass des Bundesministeriums
der Finanzen vom 7. April 1998 i.V.m. der ab 1. Juni 1998 anzuwendenden
Verwaltungsvorschrift zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
abgelöst wurde; der Schwellenwert wurde auf 30 000 DM angehoben. Mit Erlass vom
27. Juli 1998 wurde die Verwaltungsvorschrift nochmals geändert. Als
innerdienstlich geltende Verwaltungsanordnungen haben sie den Aufgabenbereich
des Beamten konkretisiert, ohne dass es hier darauf ankommt, ob ihm ihr Inhalt
im Einzelnen damals bekannt war.
Aber auch im Hinblick auf das berufserforderliche Ansehen des Beamtentums hat
der Beamte gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats
dient die Wahrung des Ansehens des Beamtentums der Erhaltung der Grundlagen
eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung.
Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, auch
außerdienstlich nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O.).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Ansehensschädigung
tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet
war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O.
BVerwGE 114, 212 ; vgl. auch Urteil vom 16. März 2004 BVerwG 1 D 15.03 Buchholz
232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 = NVwZ-RR 2004, 867). So liegt es hier. Das teils
rechtskräftig bestrafte und das weitere strafbare außerdienstliche Verhalten des
Beamten war geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.
Das Fehlverhalten des Beamten erfüllt auch die besonderen qualifizierenden
Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Zwar wird von einem Beamten
außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem
Durchschnittsbürger (Urteil vom 30. August 2000 BVerwG 1 D 37.99 BVerwGE 112, 19
). Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden
außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer
Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein
Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es ist durch einen langen
Tatzeitraum von fast vier Jahren und durch einen vom Beamten mitverursachten
Gesamtschaden von weit über 60 000 DM geprägt. Das Strafgericht hat einen Teil
dieser gravierenden Verfehlungen deshalb auch nicht zu Unrecht mit einer
längeren Freiheitsstrafe geahndet.
3. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten im Ergebnis zu Recht aus dem Dienst
entfernt.
Der Ausspruch einer solchen Disziplinarmaßnahme setzt voraus, dass der Beamte
durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. jetzt § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG; dazu
näher Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 2 C 12.04 ). Bei der Frage nach der
Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung
abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale
(insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. inner-
oder außerdienstliche Pflichtverletzung, sowie besondere Umstände der
Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens),
subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des
Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des
Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller
Schaden, vgl. dazu auch Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O.).
Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Ein Zollbeamter im
Grenzaufsichtsdienst, der sich außerhalb des Dienstes der Geldwäsche strafbar
gemacht hat und wegen dieses Vergehens auch bestraft worden ist, verletzt in
schwerwiegender Weise die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Auch wenn die außerdienstliche Geldwäsche (§ 261 StGB) mit der außerdienstlichen
Hehlerei (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 2000 BVerwG 1 D 65.99 m.w.N.)
nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist, kommt dem außerdienstlichen
Dienstvergehen erhebliches Gewicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem engen
innerdienstlichen Bezug des Fehlverhaltens. Nicht nur die Bekämpfung der
Geldwäsche gehört allgemein zu den Aufgaben des Zollgrenzdienstes. Der Beamte
hat generell auch der Verletzung von Rechtsvorschriften entgegenzuwirken und als
Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls an der Verfolgung von
Straftaten mitzuwirken. Zudem dient der Verschleierungstatbestand der Geldwäsche
(§ 261 Abs. 1 StGB) gerade dem Schutz der staatlichen Rechtspflege und dem
Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (amtliche Begründung, vgl.
BTDrucks 12/989, S. 26 f.). Für die Schwere des außerdienstlichen
Dienstvergehens sprechen ferner der beträchtliche Umfang der vorsätzlich
begangenen Verfehlungen und deren Folgen (objektive und subjektive
Handlungsmerkmale, unmittelbare Folgen des Dienstvergehens). Der Beamte hat über
einen Zeitraum von etwa vier Jahren in 40 Fällen wiederholt schwer versagt und
bei der Spielbank in X. einen hohen Schaden (weit über 60 000 DM) mit
verursacht. Er hat auch eigennützig, d.h. aus persönlichen Gründen gehandelt
(vgl. dazu z.B. Urteil vom 19. Mai 1998 BVerwG 1 D 20.96 BVerwGE 113, 221 zu §
54 Satz 2 BBG). Die Straftaten beruhten einmal auf der engen Freundschaft zu dem
Croupier. Ob der 20%ige Gewinn daneben als mit der Zeit eine noch bedeutendere
Triebfeder des Fehlverhaltens geworden ist, kann letztlich jedoch offen bleiben;
denn er war dem Beamten jedenfalls sehr willkommen. Seiner eigenen tatzeitnahen
Einlassung zufolge hat er das nach dem Spielen übrig gebliebene Geld für seine
Lebensführung verbraucht.
Das schwere Dienstvergehen ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis des
Beamten zu seinem Dienstherrn zu zerstören, so dass die Entfernung aus dem
Dienst die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Durch das schwere
Dienstvergehen hat der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der
Allgemeinheit endgültig verloren. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen
Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver
Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und
entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft
seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist
insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine
zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das
Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt
würde; auf ein zufälliges Bekanntwerden der Verfehlungen in der Öffentlichkeit
wie hier durch einen Pressebericht vom 18. September 2002 kommt es allerdings
nicht an. Es ist eine umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung
aller wesentlicher belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls
einschließlich des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu treffen. Dies gebietet
auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot; vgl. dazu insgesamt
Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. zu § 13 BDG).
Als mildernden Umstand kann sich der Beamte nur mit Erfolg darauf berufen, dass
er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und den Schaden
gegenüber der Spielbank in X. alsbald wieder gutgemacht hat. Das kann ihn
angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entlasten. Zum Schadensersatz
war er ohnedies rechtlich verpflichtet. Er hatte sich zuletzt auch nicht mehr
durch gute dienstliche Leistungen ausgezeichnet. Besondere Milderungsgründe für
sein Tatverhalten (finanzielle Notlage, familiäre Probleme) standen ihm
ebenfalls nicht zur Seite. Entlastend kann auch nicht berücksichtigt werden,
dass sich das Dienstvergehen im Graubereich der Spielbanken ereignet hat, wie
der Beamte dies bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um einen rechtsfreien
Raum. Der Betrieb einer Spielbank ist zwar eine an sich unerwünschte Tätigkeit,
die der Staat jedoch in kontrollierter Form erlaubt, um das illegale Glücksspiel
einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich
überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche
Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 102, 197
). Die Spielbank in X. unterliegt deshalb dem Gesetz über Spielbanken vom 26.
Juli 1995 und der bereits erwähnten Spielbankordnung von 1996. Gerade die
staatlichen Bemühungen um eine angemessene Kontrolle lassen deutlich genug
werden, dass es nicht hinzunehmen ist, wenn ein Zollbeamter sich in der
geschehenen kriminellen Weise auf Kosten der Spielbank bereichert.
Eine für den Beamten günstige Zukunftsprognose kann sich auch nicht auf den
Umstand stützen, dass sein Fehlverhalten Anfang Juni 2000 endete, d.h. vor
Entdeckung seiner Tatbeteiligung im April 2001. Eine mildere Bewertung des
schwerwiegenden Dienstvergehens wäre nur möglich, wenn der bisher unbescholtene
Beamte sein Fehlverhalten vor Tatentdeckung freiwillig vollständig und
vorbehaltlos offenbart hätte; dann hätte er ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das
ohne weiteres ein Absehen vom Ausspruch der Entfernung aus dem Dienst
rechtfertigen würde (vgl. zum entsprechenden Milderungsgrund bei
Zugriffsdelikten Urteil vom 9. Mai 1990 BVerwG 1 D 81.89 BVerwGE 86, 283 ff.;
Urteil vom 27. Mai 1997 BVerwG 1 D 70.96 DokBer B 1998, 9). Eine solche
Offenbarung liegt jedoch nicht vor. Der Beamte hat sein Fehlverhalten deshalb
eingestellt, weil es im Juni 2000 wegen persönlicher Gründe zur Trennung von dem
Croupier gekommen war; zudem war durch die Eröffnung des neuen Kasinos mit
Videoüberwachung das Entdeckungsrisiko gestiegen.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Beamten und der dafür
erforderlichen Abwägung aller be- und entlastender Umstände, insbesondere unter
Berücksichtigung der Schwere des über einen langen Zeitraum begangenen und des
hohen Schadens des außerdienstlichen Dienstvergehens sowie des Fehlens
durchgreifender Milderungsgründe, ist der Eintritt eines endgültigen
Vertrauensverlusts festzustellen. Zudem kann von einem Zollbeamten, der eine
schwere Straftat (Geldwäsche) begangen hat, die ihn im Blick auf § 48 Satz 1 Nr.
1 BBG an den Rand seiner Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst bringt, nicht
mehr erwartet werden, dass er seinen dienstlichen Aufgaben gerecht wird, der
Verletzung von Rechtsvorschriften entgegen- und an der Verfolgung von Straftaten
mitzuwirken. Die Entfernung aus dem Dienst ist danach die erforderliche und
angemessene Reaktion. Sie ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig (vgl. zum
Fall eines außerdienstlichen Betrugs Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04
Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 m.w.N.).
4. Mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein
Bewenden.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der
Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine
andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt
die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem
Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um
eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Lebensgrundlagen bemüht. Der
Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen
neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit)
als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist von vornherein gehalten,
sich rechtzeitig und fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den
Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise
durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Dabei ist es ihm auch
zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation
voraussetzen, anzunehmen. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren
Erfolglosigkeit sind auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des
Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung bei dem
zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002
in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar
2002 BVerwG 1 DB 34.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBer B
2002, 95 und vom 19. Oktober 2004 BVerwG 1 DB 5.04 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.