Berufsunfähigkeit - Verweisungstätigkeit
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U
326/04
Urteil vom
03.05.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
u.a. hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 17. März 2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
27.07.2004 - 3 O 128/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch
Sicherheitsleistung in Höhe 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
geltend. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit war er noch in Ausbildung zum
Metallbauer. Unter Zurückstellung der Prüfung einer Verweistätigkeit sagte die
Beklagte Leistungen für drei Jahre zu. In dieser Zeit ließ sich der Kläger zum
Einzelhandelskaufmann ausbilden. Im Einzelhandel ist er derzeit nicht
vollschichtig als Kassierer angestellt. Die Beklagte hat ihre Leistungen nach
mehr als drei Jahren eingestellt. Das Landgericht hat die Klage auf weiteren
Deckungsschutz abgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
geltend. Die Parteien streiten darüber, ob beim Kläger eine bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit vorliegt.
Der Kläger hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1995 eine
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die
"Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" zugrunde
(BB - BUZ 90). Für den Fall der Berufsunfähigkeit ist danach eine monatliche
Rente von DM 1.000,00 (EUR 511,29) sowie eine Beitragsbefreiung auch für die
ebenfalls abgeschlossene Lebensversicherung vorgesehen.
Bei Abschluss des Vertrages befand sich der Kläger noch in der Ausbildung zum
Metallbauer. Diese Ausbildung war auch noch nicht abgeschlossen, als der Kläger
am Vormittag des 11.02.1996 einen epileptischen Anfall erlitt ("Grand - Mal").
Da der Kläger mit weiteren Anfällen rechnen musste und er bei einem Anfall an
einer Werkzeugmaschine noch zusätzlichen erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen
wäre, gab er seine Ausbildung auf. Auf seinen Leistungsantrag hin sagte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.1996 bedingungsgemäße
Leistungen zu mit der Einschränkung:
"Gemäß § 5 Ziff.2 der Bedingungen ... befristen wir unsere zukünftig zu
erbringenden Leistungen auf den 1.9.1999 unter einstweiliger Zurückstellung der
Frage, ob sie eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ... ausüben können."
Im Dezember 2000 trat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Prüfung der
zurückgestellten Frage der Ausübbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein. Der als
schwerbehindert anerkannte Kläger hatte zum 22.06.1999 eine Ausbildung zum
Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Seit dem 01.04.2001 hat er eine Anstellung
in einem Lebensmittelmarkt als Verkäufer und Kassierer. Er arbeitet dort
regelmäßig von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt
25 Stunden.
Mit Schreiben vom 11.09.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man nicht von
einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgehe. Der Kläger übe
jedoch als Einzelhandelskaufmann eine Tätigkeit aus, die hinsichtlich ihrer
Vergütung und ihrer Wertschätzung der Tätigkeit eines ausgebildeten Metallbauers
entspreche. Diese Tätigkeit sei dem Kläger auch zuzumuten. Zum 1.10.2002 sind
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingestellt.
Die auf Gewährung weiteren Versicherungsschutzes gerichtete Klage hat das
Landgericht Mannheim mit Urteil vom 27.07.2004 abgewiesen. Auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er
macht geltend, weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Die
Voraussetzungen des § 7 BB - BUZ lägen nicht vor. Er habe überobligatorisch neue
beruflichen Fähigkeiten erworben. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kassierer
würde nicht seinen erworbenen Fähigkeiten entsprechen und auch nicht zur
Bedarfsdeckung ausreichen, so dass bereits deshalb ein Verweis auf diese
Tätigkeit ausgeschlossen sei. Außerdem seien die Vergütung der ursprünglich
erlernten und die der jetzt ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.07.2004 - 3 O 128/03 - abzuändern
und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 571,94 zu zahlen bis längstens
01.01.2030, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats,
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesen
Beträgen seit der jeweiligen Fälligkeit.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der
Beitragspflicht für die Lebensversicherung und die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Vers.-Nr.: 1703367 ab dem 01.10.2002
freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Verweisbarkeit sei erstmals im Jahr 2000 geprüft worden, so dass die
besonderen Anforderungen des Nachprüfverfahrens hier nicht maßgeblich seien. Die
jetzt ausgeübte Tätigkeit sei mit der eines ausgebildeten Metallbauers
vergleichbar, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht mehr
berufsunfähig im Sinne der Bedingungen, da er nicht aus gesundheitlichen Gründen
gehindert ist eine Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann auszuüben. Eine solche
Tätigkeit steht dem von ihm angestrebten Beruf gleich. Er muss sich hierauf
verweisen lassen.
1. Ob der Kläger auf eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB - BUZ
verwiesen werden kann, richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach den
besonderen Voraussetzungen des § 7 BB - BUZ.
Mit Schreiben vom 28.08.1996 ist gem. § 5 Abs. 2 BB - BUZ zwar die
Leistungspflicht anerkannt worden. Damit käme eine Einstellung der Leistungen
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ in Betracht. Anderes
ergäbe sich hier auch nicht allein aus dem Umstand, dass das Anerkenntnis
hinsichtlich der Frage der "Verweisbarkeit" befristet war. Eine solche
Befristung ist grundsätzlich möglich und hat regelmäßig zur Folge, dass bei
fristgerechter Prüfung hinsichtlich der offen gelassenen Umstände die Regeln der
Erstprüfung nach § 2 Abs. 1 BB - BUZ gelten. Im Gegensatz zu der Regelung in § 7
BB - BUZ ist eine Änderung der Verhältnisse seit Abgabe des befristeten
Anerkenntnisses nicht erforderlich, um eine Leistungsverweigerung zu
rechtfertigen. Anderes könnte allerdings gelten, wenn der Versicherer sich eine
unzulässig lange Frist von 3 Jahren einräumt (vgl. Rixecker in Beckmann
Versicherungsrechts-Handbuch § 46 Rdn. 181; OLG Düsseldorf ZfSch 2001, 422),
oder längere Zeit weitere Leistungen erbringt und erst dann zur Überprüfung
seiner Leistungspflicht ansetzt.
Erhält der Versicherungsnehmer nämlich nach Ablauf der Frist weiter die volle
Versicherungsleistung ausbezahlt und wird er auch nicht darauf hingewiesen, dass
die weitere Leistungserbringung bis zur Überprüfung der Verweisbarkeit
kulanzhalber erfolgt, so kann er unter Umständen davon ausgehen, dass der
Versicherer nunmehr die dauernde Berufsunfähigkeit auch hinsichtlich der Frage
der Verweisbarkeit anerkennt (§§ 133, 157 BGB). Der Versicherungsnehmer könnte
sich hierin dadurch bestärkt sehen, dass der Versicherer im Interesse des
Versicherungsnehmers gehalten ist, seinem Vertragspartner die ihm nach § 5 B-BUZ
obliegende Entscheidung mit der erforderlichen Klarheit mitzuteilen. Der
Versicherer, der sich nicht im Wege eines Anerkenntnisses binden will, muss dies
so deutlich zum Ausdruck bringen, dass weder für den Versicherungsnehmer noch
für Dritte irgendwelche Zweifel aufkommen können, dass die angekündigte Leistung
ausschließlich kulanzhalber erfolgen soll (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1508).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nach den Umständen keinen berechtigten Anlass, in der weiteren Leistung
ein Anerkenntnis des Versicherers zu sehen, das es der Beklagten verwehren
könnte, sich auf eine Verweistätigkeit zu berufen. Es darf nämlich nicht
unberücksichtigt bleiben, dass im Schreiben vom 28.08.1996 die Befristung mit
dem Hinweis auf die Möglichkeit einer neuen dreijährigen Ausbildung erfolgte und
der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen wurde, Änderungen der beruflichen
Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Dass dem Versicherer der Abschluss der
Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei Ablauf der Befristung noch nicht
mitgeteilt war, wusste der Kläger.
Daneben kann die ursprünglich gesetzte Frist von drei Jahren wegen der
Besonderheiten des Falls auch nicht als unzulässig lang angesehen werden. Der
Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Eintritts seiner krankheitsbedingten
Unfähigkeit, als Metallbauer tätig zu sein, noch in der Ausbildung. Der dem
Kläger günstige Umstand, dass bei Lehrverhältnissen im Rahmen der Versicherung
der Berufsunfähigkeit die Ausbildung selbst der angestrebten beruflichen
Tätigkeit gleichzusetzen ist (OLG Köln, r+s 1988, 310), gestattet im Gegenzug
dem Versicherer, eine Befristung zeitmäßig an einer weiteren Berufsausbildung
auszurichten.
2. Der vom Kläger nachträglich erlernte Beruf des Einzelhandelskaufmanns steht
dem ursprünglich angestrebten Beruf des Metallbauers gleichwertig gegenüber,
denn er erfordert gleichwertige (nicht gleichartige) Kenntnisse und
Fertigkeiten, verspricht ein mindestens ebenbürtiges Einkommen und geniest
entsprechende soziale Wertschätzung (st. Rspr. BGH VersR 1997, 436, BGHReport
2003, 431). Beide Ausbildungen setzen grundsätzlich den Hauptschulabschluss und
somit gleiche Fähigkeiten voraus. Der Kläger hätte nach dem unbestrittenen
Vortrag der Beklagten als gelernter Metallbauer bei einer Vollzeitbeschäftigung
ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 1.533,88 erzielt. Bereits in
seiner jetzt ausgeübten und von ihm als unterqualifiziert angesehenen Tätigkeit
im Einzelhandel erhielt er ein Anfangsgehalt von EUR 933,76, umgerechnet auf
eine Vollzeittätigkeit also EUR 1.556,27. Als anerkannte Ausbildungsberufe die
den Hauptschulabschluss voraussetzen, sind beide auch in der sozialen
Wertschätzung vergleichbar. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.
3. Unerheblich ist für die Verweismöglichkeit, dass der Kläger derzeit nur 25
Stunden / Woche arbeitet, sein Verdienst entsprechend reduziert ist und er nach
seinem Vortrag nicht in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden.
Offen bleiben kann zudem, ob er derzeit überhaupt als Einzelhandelskaufmann
beschäftigt ist oder - wie er behauptet und was nicht fern liegt - eher
unterhalb seiner Qualifikation liegende Tätigkeiten im Einzelhandel ausübt.
Bei der Verweisung nach § 2 Abs. 1 BB - BUZ kommt es grundsätzlich nicht darauf
an, ob der Versicherte in seinem Vergleichsberuf eine Arbeitsstelle hat. Die
Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Arbeitslosenversicherung. Das Risiko
der Arbeitslosigkeit als solches wird von dieser Versicherung nicht abgedeckt.
Eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf nach § 2 Abs. 1 BB - BUZ scheitert
wegen eines fehlenden Arbeitsplatzes lediglich dann, wenn der Versicherte - was
hier nicht der Fall ist - gerade wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung, die
ihm die Fortführung seines bisherigen Berufs unmöglich macht, auch keinen
Arbeitsplatz innerhalb des Vergleichsberufs finden kann (Senat VersR 2000,
1401).
Anderes würde vorliegend auch dann nicht gelten, wenn insoweit auf die
Regelungen des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 BB - BUZ zurück zu greifen wäre.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 7 BB-BUZ ist inhaltlich
deckungsgleich; eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab bei Eintritt von
Berufsunfähigkeit einerseits und deren Fortbestand andererseits kommt - auch was
die Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt anlangt - nicht in Betracht.
Die BB - BUZ verpflichten allerdings den Versicherten zum Erwerb neuer
beruflicher Fähigkeiten nicht; ebenso wenig ist er gehalten, sich fortzubilden
oder umschulen zu lassen. Der Versicherte muss grundsätzlich nicht erwarten, bei
einem freiwilligen Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten seinen Leistungsanspruch
gegen den Versicherer auch und schon dann zu verlieren, wenn es ihm trotz neu
erworbener Fähigkeiten und zumutbarer Bemühungen noch nicht gelungen ist, die
Bedarfsdeckung durch die Erlangung eines Arbeitsplatzes zu sichern. Nach den das
Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätzen von Treu
und Glauben darf der Versicherer im Regelfall von seinem Recht zur
Leistungseinstellung nach § 7 I, IV BB-BUZ erst dann Gebrauch machen, wenn der
Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um
einen solchen nicht (bzw. nicht mehr) in zumutbarer Weise bemüht (BGH VersR
2000, 173).
Anderes muss allerdings gelten, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger -
noch gar nicht im Stande war, mit seiner beruflichen Tätigkeit seine
Lebensstellung zu sichern, weil er noch in einem Ausbildungsverhältnis stand.
Das Risiko, eine seinen erst noch vollständig zu erwerbenden Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu finden, war für seine Situation vor
dem erstmaligen Auftreten seiner Krankheit prägend. In diesem Falle gebietet der
Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht, dass der Versicherer mit dem
Verweis zuwartet, bis die neuen beruflichen Fähigkeiten erfolgreich in einem
Dienstverhältnis zum Einsatz kommen.
4. Dem Umstand, dass der Kläger durch seine Berufsunfähigkeit Ausbildungszeit
verloren hat und somit Zeit benötigte, um eine vergleichbare berufliche Position
wiederzuerlangen, hat die Versicherung -vertragsgemäß - dadurch Genüge getan,
dass sie während der gesamten Dauer der kaufmännischen Ausbildung ihre
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erbrachte (vgl. OLG
München, VersR 1993, 1000). Nunmehr bestehen keine Ansprüche des Klägers aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mehr.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung
der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.