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| Welche Ansprüche hat der Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz (= BDSG)? Verfasser: RA Dr. jur. Christian Gerd Kotz I. Einführung: a. Das Bundesdatenschutzgesetz führt in der Regel ein „Schattendasein“. Der „Normalbürger“ hat vielleicht am Rande einmal etwas hierüber gelesen, jedoch bleibt ihm häufig die praktische Relevanz des Bundesdatenschutzgesetzes verborgen. Dies möchte ich hiermit zumindestens teilweise ändern. b. Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz (sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“). Dieses beinhaltet das Recht eines jeden Bürgers, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer welche personenbezogenen Daten bei welcher Gelegenheit über ihn speichert. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Einschränkungen dieser Grundsätze sind nur durch ein Gesetz und bei Vorliegen eines überwiegenden Allgemeininteresses zulässig. c. Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem einzelnen Bürger auch ein „Recht auf Auskunft“ nach § 34 BDSG. Hiernach kann der Bürger (im BDSG „Betroffener“ genannt) Auskunft verlangen über:
d. Welche Vorteile haben Sie durch diesen Auskunftsanspruch? Sie bekommen beispielsweise in regelmäßigen Abständen Werbung von der Fa. XY und wissen nicht, woher die betreffende Firma Ihre Anschrift bzw. die Informationen hat? Nach § 34 BDSG haben Sie jedoch gegenüber der Fa. XY einen Auskunftsanspruch darauf, dass diese Ihnen die oben genannten Auskünfte erteilt. Ferner können Sie verlangen, dass Ihre Daten gem. § 35 Abs. 2 BDSG gelöscht oder gesperrt werden. So kann man unter Umständen verhindern, dass man wiederholt unliebsame Werbung im Briefkasten vorfindet.
II. Anschreiben nach § 34 BDSG – Vorlage für Sie:
Betrifft: nicht erwünschte Werbepost der Fa. XY - Verwendung
meiner Anschrift durch Sie Mit freundlichen Grüßen Unterschrift
Anmerkung vom Verfasser: Der Streitwert einer solchen Auskunftsklage liegt regelmäßig bei 2.500 Euro.
III. Eintrag in die sog. Robinson-Liste: a. Die sog. Robinsonlisten sollen den Empfänger vor unerwünschten Werbesendungen etc. schützen. Robinsonlisten gibt es für Faxrundsendungen, Briefsendungen, SMS- und E-Mailsendungen. In diese Robinsonlisten kann sich jeder eintragen, der kenntlich machen will, dass er keine unverlangte Werbung wünscht. Registrierte Unternehmen haben Zugriff auf die Liste und können die eingetragenen Adressen aus ihrer Datenbank löschen. Die Berücksichtigung dieser Robinsonlisten bei Werbesendungen durch Firmen geschieht auf freiwilliger Basis, d.h. selbst wenn Sie in diesen Listen eingetragen sind, kann es vorkommen, dass Sie weiterhin unerwünschte Werbepost erhalten.
b. Robinsonlisten: I.D.I. Interessenverband Deutsche Internet e.V. Franz-Wolter-Strasse 38, 81925 München, Telefon: 089/426636 - Fax 089/424236 Eintrag für eMail/SMS/Telefon nur via Internet, eMail-Robinson: http://www.robinsonlist.de, SMS-Robinson: http://www.sms-robinsonlist.de, Telefon-Robinson: http://www.telerobinson.de
DDV Deutscher Direktmarketing Verband e.V. Brief Stichwort „Brief-Robinsonliste“, Pf 1401, 71243 Ditzingen, Fax: 07156-304220. Eintrag nur schriftlich (Telefon-Abruf : 0611-97793-30); Internet: http://www.ddv.de
BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Fax, Telekommunikation und Neue Medien e.V. Stichwort „Telefax-Robinsonliste“, über: Retarus Network Services GmbH, Arnikastr.2, 85635 Höhenkirchen. Anträge nur schriftlich über Formular: Fax-Abruf unter 01805-000761 - 0,12 Euro/Minute; Internet: http://www.retarus.de/robinsonliste |
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