Baumangel –
fehlende DIN-gerechte Konstruktion
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 13 U
147/05
Urteil vom
07.07.2006
G r ü n d e
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzlich geltend gemachte
Verteidigungsvorbringen der Beklagten, den - im übrigen der Höhe nach
unstreitigen - Werklohn der Klägerin um ersparte Stahlmengen kürzen zu können
und Zahlung nur Zug um Zug gegen die Beseitigung von 28 Baumängeln leisten zu
müssen, bis auf einen Schadensersatzbetrag von € 4.000.- zzgl. Mehrwertsteuer
für unbegründet erachtet sowie die Widerklage abgewiesen, die auf
Vorschusszahlung für eine Sanierung der Kellerabdichtung gerichtet war.
Mit ihrer Berufung (Berufungsbegründung Bl. 403 ff. d. A.) verfolgt die Beklagte
allein den Anspruch auf Herstellung einer "weißen Wanne" weiter. Die Kosten für
diese Mängelbeseitigung, mit denen sie gegen die Klageforderung die Aufrechnung
erklärt, betrügen € 146.551,72 (vgl. Bl. 409 in Verbindung mit dem Schriftsatz
vom 25. 4. 2005 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr.
SV1 vom 6. 1. 2005 [Bl. 214 ff. sowie identisch Bl. 258 ff.,] insbesondere
dessen Seite 9 ff.). Die Beklagte stellt besonders heraus, dass das Gebäude zwar
bisher - mit Ausnahme von Feuchtigkeitseintritt an der Tiefgaragenzufahrt - im
wesentlichen dicht sei. Dies sei allerdings nur auf ein unerwartetes Absinken
des Grundwasserspiegels unter das Niveau der Bodenplatte zurückzuführen; sobald
das Grundwasser in Zukunft wieder steige, sei mit Wassereintritt zu rechnen
(vgl. dazu die zweitinstanzlich in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz
der Beklagten vom 29. 3. 2005 Bl. 208 ff. d. A. mit den Anlagen Gutachten Prof.
alle über € 146.551,72 netto hinausgehenden Kosten für die Sanierung des Dr. SV1
Bl. 214 ff. d. A. sowie Fachartikel v. Pape über "Höchste Grundwasserstände im
Ried als Planungskriterium für Bauwerke" Bl. 239 ff. d. A.).
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen,
widerklagend
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, € 16.752,74 nebst 8
%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu
zahlen sowie
3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr, der Beklagten, auch
Baumangels "...zentrum ...",
fehlerhafte Herstellung der "weißen Wanne" zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt (vgl. die Berufungserwiderung Bl. 414 ff. d. A.) ihr
erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere also, sie habe das Geschuldete
gebaut, denn alle Einzelheiten der von ihr erbrachten Bauausführung seien von
dem planenden Architekten, dem Geschäftsführer der Beklagten B abgezeichnet und
freigegeben worden. Die Abdichtung des Kellergeschosses sei auch nicht
mangelbehaftet, sondern ausreichend wasserdicht
II.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wendet die Beklagte sich mit dem
zweitinstanzlich geänderten Antrag - der sich inhaltlich mit dem
erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der geltend gemachten
Mängel Nrn. 19 und 20 sowie mit dem erstinstanzlichen Widerklagebegehren deckt -
gegen die Beschwer aus der erstinstanzlichen Verurteilung.
Die Berufung ist aber unbegründet.
1. Die Beklagte kann die Errichtung einer "weißen Wanne" von der Klägerin nicht
verlangen und daher mit den Herstellungskosten dafür nicht gegen die
Klageforderung aufrechnen.
Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag ergibt sich, dass die
Klägerin nichts anderes schuldete als das von ihr tatsächlich auch errichtete
Mischkonstrukt aus wasserdichtem Beton der Bodenplatte, wasserdichtem
aufgehendem Kellermauerwerk aus Beton-Fertigteilen ("Filigranplatten"), die mit
Ortbeton auszufüllen waren, und einer Abdichtung der Fugen des aufgehenden
Mauerwerks durch eine kunststoffverstärkte Bitumendickbeschichtung.
Dieser Inhalt der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus
folgenden Umständen:
a. Der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag ist seinem Wortlaut nach
widersprüchlich. Im Angebot der Klägerin vom 17. 6. 1998 (Bl. 17 ff. d. A.) ist
eine "Isolierung schwarze Wanne‘" angeboten (Bl. 19 d. A.). Der zwischen den
Parteien abgeschlossene Bauvertrag vom 20. 6. 1998 (Bl. 11 f.) nimmt auf dieses
Angebot - ohne dass auf Änderungen hingewiesen wäre - vollumfänglich Bezug.
Allerdings ist der von den Parteien gesondert unterzeichneten "Anlage 3" zum
Bauvertrag (vgl. Bl. 17 oben d. A.) zu entnehmen, dass - und das wäre abweichend
vom Angebot - eine "weiße Wanne" aus wasserdichtem Ortbeton zu errichten sei.
Andererseits wird unter Nr. 4 der Anlage 3 (Bl. 15 d. A.) vereinbart, dass
abweichend von den Vorgaben des Ingenieurbüros B Fertigelemente zum Einsatz
kommen.
b. Es kann dahinstehen, wie dieser widersprüchliche Wortlaut auszulegen ist.
Denn die Parteien sind jedenfalls bei der Bauausführung einverständlich so
vorgegangen, dass auch die in der Vertragsanlage beschriebene "weiße Wanne" aus
Ortbeton nicht, sondern stattdessen im Sinne der handschriftlichen Ergänzung zu
Nr. 4) eine Konstruktion aus Filigranplatten mit einer Abdichtung durch
kunststoffverstärkte Bitumendickbeschichtung, die das wesentliche Merkmal einer
"schwarzen Wanne" darstellt, angebracht wurde. Sie haben somit, sofern nach dem
Bauvertrag eine "weiße Wanne" geschuldet gewesen sein sollte, den bestehenden
Vertrag in dieser Hinsicht durch schlüssiges Handeln einverständlich abgeändert.
Dem Vortrag der Klägerin, man sei von der Ortbeton-Wanne wie vorbeschrieben
einverständlich abgewichen, tritt die Beklagte nicht entgegen. Der Vortrag der
Beklagten (vgl. jetzt den Schriftsatz vom 23. 6. 2006 Bl. 470 ff. d. A.), dass
trotz dieser Abweichung eine "weiße Wanne" durch eine wasserdichte
Ortbeton-Bodenplatte und durch ohne zusätzliche bituminöse Abdichtung
wasserdichte Filigranplatten geschuldet sei, findet weder im Vertrag - wo im in
Bezug genommenen Angebot die Filigranplatten nur in Zusammenhang mit einer
"schwarzen Wanne" erscheinen - noch im rechtlich zu würdigenden
einverständlichen Vorgehen der Parteien bei der Bauausführung eine Stütze. Das
Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die - als solche ja aufwendige -
Bitumen-Dickschichtisolierung von der Klägerin nicht, ohne technisch
erforderlich zu sein, zusätzlich, sondern dass sie als nach den vertraglichen
Vereinbarungen wesentliches Element der Abdichtung dieses Kellers angebracht
wurde.
Rechtliche Folge ist, dass die Beklagte nicht die beantragte Errichtung einer
"weißen Wanne", sondern lediglich eine Beseitigung etwa vorhandener Mängel der
errichteten gemischten Konstruktion verlangen könnte.
2. Vier geringfügige Ausführungsfehler bei der Bauausführung durch die Klägerin
(keine Fugenbänder in den vertikalen Fugen, keine zweilagige Ausführung der
Deitermann-Bitumen-Dickbeschichtung, zu große Schichtstärke der
Dickbeschichtung, sowie gewisse punktuelle Mängel der Hohlkehle zwischen
Bodenplatte und aufgehendem Mauerwerk gemäß dem Gutachten Prof. Dr. SV1)
rechtfertigen die von der Beklagten beantragte umfassende Mängelbeseitigung
durch eine Neuabdichtung des gesamten Kellers von innen nicht.
a. Entgegen der Meinung der Berufung ergibt sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen SV2 vom 30. 9. 2002 (Bl. 136 d. A.) nicht, dass die
Bauausführung deswegen durchweg mangelhaft ist, weil die kunststoffmodifizierte
Bitumendickbeschichtung für den hier gegebenen Lastfall "drückendes Wasser"
schlechterdings ungeeignet wäre. Dieser Sachverständige hat sich zwar in der Tat
so geäußert (Bl. 146 oben d. A.), seine dahingehende Äußerung ist von ihm selbst
sinngemäß als eine Art "obiter dictum" bezeichnet worden, da diese Beurteilung
nicht in seine Kompetenz falle, und er sich daher nicht vertieft mit dieser
Frage befasst habe (so ausdrücklich unter Ziff 4. des Gutachtens, Bl. 144 d.
A.). Zudem nimmt dieser Sachverständige die seinerzeit geführte baufachliche
Diskussion um die technische Vertretbarkeit dieser Abdichtungsmethode nicht auf
(vgl. dazu die Zitate im folgenden unter c), was seine Ausführungen wenig
überzeugend macht. Der vom Gericht für die Beurteilung der Dichtigkeit des
Kellers herangezogene Sachverständige Prof. SV3 kommt denn auch zu dem
gegenteiligen Ergebnis:
b. Nach der Begutachtung durch Prof. Dipl.-Ing. SV3 (vgl. dessen Hauptgutachten
vom 2. 3. 2004 im Sonderband, dort insbesondere Seiten 49-60, sowie das
Ergänzungsgutachten vom 8. 2. 2005 im weiteren Sonderband, dort Seiten 6 bis 8
und vor allem S. 14) ist die Dichtigkeit dieses Kellergeschosses - trotz der
oben genannten vier Ausführungsmängel - hinreichend gewährleistet. Nach seinen
auch gegenüber den Ausführungen des von der Beklagten herangezogenen
Sachverständigen Prof. Dr. SV1 überzeugenden Darlegungen - der Sachverständige
Prof. SV2 hat sich im hiesigen Gerichtsbezirk seit Jahrzehnten stets als einer
der zuverlässigsten und besten Sachverständigen erwiesen - haben sich weder die
fehlenden, von der Klägerin in die senkrechten Fugen zwischen den
Filigranplatten nicht eingelegten Fugenbänder, noch die fehlende Zweilagigkeit
der Bitumendickbeschichtung, noch deren zu große Schichtstärke, noch die Mängel
bei der Hohlkehle auf die Dichtigkeit der Konstruktion negativ ausgewirkt.
Wörtlich befindet dieser Sachverständige (Bl. 60 des Hauptgutachtens):
"Die ausgezeichnete Haftung der Beschichtung am Untergrund, der lückenlose
Auftrag im einsehbaren Bereich und die große Materialdicke lassen den
Rückschluss zu, dass mit sehr großer Wahrscheinlichkeit das Bauwerk hinreichend
abgedichtet ist."
Das von der Herstellervorschrift abweichende Vorgehen beim Aufbringen der
Dickbeschichtung ist also ohne negative Folgen geblieben, denn die Beschichtung
ist vollkommen durchgehärtet und haftet vorzüglich. Die abdichtende Funktion der
fehlenden Fugenbänder wird von der zusätzlich aufgebrachten Dickbeschichtung
übernommen (so insbesondere das Ergänzungsgutachten, S. 14).
Ferner haben die vom Sachverständigen im Zuge der Vorbereitung des
Ergänzungsgutachtens vorgenommenen Messungen (vgl. zu den Befunden im Einzelnen
S. 6 bis 8 des Ergänzungsgutachtens) ergeben, dass das Kellergeschoss, wie von
der Beklagten behauptet, insgesamt dicht ist und keinerlei Hinweise auf
Durchfeuchtungen festgestellt werden konnten.
Daher ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der von der Beklagten
behauptete, das gesamte Kellergeschoss ergreifende Mangel der Abdichtung nicht
vorliegt.
Der von der Beklagten zweitinstanzlich erneut besonders betonte
Abdichtungsmangel an der Tiefgarageneinfahrt betrifft eine einige Stelle; sein
Vorliegen allein rechtfertigt nicht die streitgegenständliche Gesamtsanierung.
c. Diesem rechtlichen Ergebnis, dass demnach kein Mangel der gesamten
Kellerabdichtung vorliegt, steht nicht entgegen, dass nach damaliger - wie nach
der heutigen - DIN-Vorschrift für den hier gegebenen Lastfall "drückendes
Wasser" die gewählte Konstruktion nicht vorgesehen war (wenngleich damals andere
verbreitete technische Richtlinien eine solche Abdichtung auch für diesen
Lastfall vorsahen - vgl. zu dieser fachlichen Kontroverse das Hauptgutachten
Prof. SV3, S. 57 - und diese Ausführung damals, wie der Sachverständige SV3
überzeugend darlegt, "allgemein üblich" war). Das Berufungsgericht verweist für
die zum Zeitpunkt der damaligen Ausführungsplanung und Bauausführung geführte
intensive baufachliche und baurechtliche Diskussion um die Zulässigkeit der
kunststoffverstärkten Bitumendickbeschichtung auf die Aufsätze von Jagenburg/Pohl,
BauR 1998, 1075 ff. und Schreiter, BauR 1998, 1082 ff.). Wie dort überzeugend
dargestellt, ist ein Mangel der Bauausführung dann nicht anzunehmen, wenn, wie
hier, unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein
zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird.
Das Berufungsgericht sieht zwar - mit der Berufung -, dass in der
Nichteinhaltung der DIN-Normen ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Baukunst/Technik liegt. Dieser Verstoß begründet allerdings lediglich die -
widerlegliche - Vermutung für einen Mangel (vgl. Werner/Pastor, "Der
Bauprozess", 11. Auflage 2005, Rn 1461 mwN.). Die Klägerin hat diese Vermutung
vorliegend, wie sich aus den überzeugenden Gutachten Prof. SV3 ergibt,
widerlegt.
d. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Dichtigkeit das Bauwerks
sei nur deswegen gegeben, weil der Grundwasserspiegel unerwartet abgesunken sei,
überzeugt nicht. Der Sachverständige Prof. SV3 hat seine Feststellungen auf eine
Überprüfung der vorgenommenen Abdichtungen und nicht nur auf das Fehlen von
Feuchtigkeitsspuren gegründet.
Ferner ist nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (vgl. den
Aufsatz v. Pape, Bl. 239 ff. d. A., insbesondere Bl. 241 und 248) davon
auszugehen, dass das Grundwasser im fraglichen Gebiet nicht abgesunken, sondern
zeitweise auf Höchststände angestiegen war. Nach dem zitierten Fachaufsatz waren
im fraglichen Gebiet vielerorts nämlich im April 2001 - als das
streitgegenständliche Gebäude bereits seit 2 Jahren stand - die höchsten
Grundwasserstände seit 40 Jahren festzustellen, ohne dass Feuchtigkeitsschäden
eingetreten wären.
3. Schließlich scheitert der Angriff der Berufung, die gewählte Ausführung sei
nicht DIN-gerecht und daher mangelhaft, - unabhängig von den vorstehenden
Ausführungen - schon daran, dass die Beklagte, als Bauherrin, der Klägerin eine
zutreffende Ausführungsplanung schuldete. Wäre die gewählte Ausführung allein
wegen ihres Verstoßes gegen die DIN-Vorschriften als Mangel zu betrachten, so
hätte die Beklagte diesen Mangel durch das von ihr zu vertretende Fehlverhalten
ihres die Bauausführung planenden Architekten (der im übrigen mit dem
Geschäftsführer der Beklagten personenidentisch war und ist) überwiegend selbst
zu vertreten.
Nach dem Bauvertrag lag die Ausführungsplanung in den Händen des Architekten B
(vgl. die Bezugnahme auf den von diesem Büro zur Verfügung zu stellenden "Satz
Werkplanung" Bl. 11 Mitte d. A.). Eine Übertragung der Ausführungsplanung auf
die Klägerin haben die Parteien nicht vorgenommen: Die Absprachen in Anlage 3,
Nr. Mitte (Bl. 17 oben d,. A.: "Die erforderlichen Fugenbänder, die
Nebenarbeiten, die sorgfältige Planung der Arbeitsabschnitte, um die Funktion
der weißen Wanne zu gewährleisten, sind Vertragsbestandteil.") betreffen die
Ausführung, nicht die Ausführungsplanung, und beziehen sich zudem auf die
nachher nicht ausgeführte "weiße Wanne". Die handschriftliche Einführung auf Bl.
15 d. A. zu Nr. 4 wiederum betrifft, wie sich aus der Einordnung zwischen die
die Statik betreffenden Nummern 3 und 5 ergibt, allein Ausführungsplanung der
Statik der Filigranplatten.
Nach allem kann sich also die Beklagte gegen die Klageforderung nicht auf eine
Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten berufen, denn das Vorliegen solcher
Mängel ist nicht festzustellen.
Dass gegebenenfalls ein Feststellungsantrag, gerichtet auf eine Ersatzpflicht
der Klägerin dann, wenn sich in der Zukunft Mängel an der Kellerabdichtung
herausstellen sollten, Erfolg hätte haben können, spielt vorliegend keine Rolle,
denn einen solchen Antrag hat die Beklagte, der es um die Abwehr der
Werklohnansprüche der Klägerin geht, nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der
Beklagten war erfolglos.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.
Gegenstandswert für den zweiten Rechtszug: € 149.551,72 (€ 128.798,98
angegriffene Verurteilung der Beklagten auf den Zahlungsantrag, € 16.752,74
Widerklage, € 4.000.- Feststellungsantrag).