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Geschwindigkeitsüberschreitung –
Aussageverweigerungsrecht, Verkehrszentralregister
KG Berlin
Az: 3 Ws (B) 484/02
Urteil vom: 06.11.2002
In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 6. November
2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 18. Juni 2002 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 14. Juli 2001) zu einer Geldbuße
von 100, - EUR verurteilt, und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, führt zur Einstellung des Verfahrens.
I. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen
ergibt, daß die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch Verjährung
ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die dreimonatige Frist der
Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3. StVG) war hier schon vor Erlaß des
Bußgeldbescheides vom 25. Oktober 2001 abgelaufen, ohne daß zuvor während des
Fristablaufs eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 OWiG vorgenommen
worden wäre, die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu einem Neubeginn der Frist zu
einem ausreichenden späteren Zeitpunkt geführt hätte.
1. Soweit der Polizeipräsident in Berlin mit Schreiben vom 7. August 2001 dem
Betroffenen mitgeteilt hat, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung (wegen seines Verhaltens
gegenüber den Polizeibeamten am Anschluß an die Geschwindigkeitsüberschreitung)
geführt, und ihn deshalb zur Vernehmung vorgeladen hat, liegt darin zwar eine
Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die hier aber über
§ 33 Abs. 4 Satz 2 OWiG für die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG
jedenfalls deshalb keine Wirkung entfalten konnte, weil eine
Verjährungsunterbrechung nach dieser Vorschrift bereits dadurch erfolgt ist, daß
dem Betroffenen am 14. Juli 2001 am Tatort unter Hinweis auf den Vorwurf der
Geschwindigkeitsüberschreitung und sein Aussageverweigerungsrecht die
Gelegenheit zur Äußerung eröffnet worden ist, was als eine die Verjährung
unterbrechende Handlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ausreichte (vgl.
Göhler, OWiG 13.. Aufl., § 33 Rdn. 7 m.N.). Damit waren alle alternativ
angeführten Unterbrechungshandlungen dieser Vorschrift verbraucht (vgl. KG,
Beschluß vom 3. September 1998 - 3 Ws (B) 497/98 -; Göhler, § 33 Rdn. 6 a m.N.;
Weiler in KK, OWiG 2. Aufl., § 33 Rdn. 13 m.N.).
2. Zwar hat die Polizei im Bußgeldverfahren am 10. Oktober 2001 eine Anfrage, an
das Verkehrszentralregister gemacht, die am 22. Oktober 2001 beantwortet worden
ist, aber eine solche stellt keine gesetzlich bestimmte Anhörung im Sinne des §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 OWiG dar (vgl. OLG Stuttgart VRS 1994, 456; Göhler, § 33
Rdn. 29), so daß eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch unter diesem
Gesichtspunkt ausscheidet.
Der Senat stellt nach alledem das Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO
ein.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Betroffenen beruht auf §§ 46, Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der
notwendigen Auslagen des Betroffenen war für eine Ermessensentscheidung nach §§
46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Raum. Denn nach den Umständen
des Falles ist es nicht unbillig, die Landeskasse insoweit zu belasten, da das
Verfahrenshindernis erkennbar von Anfang an bestand (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl., § 467 Rdn. 18 m.N.; Franke in KK, StPO 4. Aufl., § 467 Rdn. 10 b
m.N.) und ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen, das eine
Abweichung vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen könnte (vgl. Franke
a.a.O. m.N), nicht erkennbar ist.
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