Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Geschwindigkeitsüberschreitung – Aussageverweigerungsrecht, Verkehrszentralregister


KG Berlin

Az: 3 Ws (B) 484/02

Urteil vom: 06.11.2002


In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 6. November 2002 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Juni 2002 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tatzeit: 14. Juli 2001) zu einer Geldbuße von 100, - EUR verurteilt, und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Einstellung des Verfahrens.

I. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch Verjährung ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3. StVG) war hier schon vor Erlaß des Bußgeldbescheides vom 25. Oktober 2001 abgelaufen, ohne daß zuvor während des Fristablaufs eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 OWiG vorgenommen worden wäre, die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu einem Neubeginn der Frist zu einem ausreichenden späteren Zeitpunkt geführt hätte.

1. Soweit der Polizeipräsident in Berlin mit Schreiben vom 7. August 2001 dem Betroffenen mitgeteilt hat, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung (wegen seines Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten am Anschluß an die Geschwindigkeitsüberschreitung) geführt, und ihn deshalb zur Vernehmung vorgeladen hat, liegt darin zwar eine Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, die hier aber über § 33 Abs. 4 Satz 2 OWiG für die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG jedenfalls deshalb keine Wirkung entfalten konnte, weil eine Verjährungsunterbrechung nach dieser Vorschrift bereits dadurch erfolgt ist, daß dem Betroffenen am 14. Juli 2001 am Tatort unter Hinweis auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und sein Aussageverweigerungsrecht die Gelegenheit zur Äußerung eröffnet worden ist, was als eine die Verjährung unterbrechende Handlung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ausreichte (vgl. Göhler, OWiG 13.. Aufl., § 33 Rdn. 7 m.N.). Damit waren alle alternativ angeführten Unterbrechungshandlungen dieser Vorschrift verbraucht (vgl. KG, Beschluß vom 3. September 1998 - 3 Ws (B) 497/98 -; Göhler, § 33 Rdn. 6 a m.N.; Weiler in KK, OWiG 2. Aufl., § 33 Rdn. 13 m.N.).

2. Zwar hat die Polizei im Bußgeldverfahren am 10. Oktober 2001 eine Anfrage, an das Verkehrszentralregister gemacht, die am 22. Oktober 2001 beantwortet worden ist, aber eine solche stellt keine gesetzlich bestimmte Anhörung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 OWiG dar (vgl. OLG Stuttgart VRS 1994, 456; Göhler, § 33 Rdn. 29), so daß eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Der Senat stellt nach alledem das Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO ein.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf §§ 46, Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen war für eine Ermessensentscheidung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Raum. Denn nach den Umständen des Falles ist es nicht unbillig, die Landeskasse insoweit zu belasten, da das Verfahrenshindernis erkennbar von Anfang an bestand (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 467 Rdn. 18 m.N.; Franke in KK, StPO 4. Aufl., § 467 Rdn. 10 b m.N.) und ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen, das eine Abweichung vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO rechtfertigen könnte (vgl. Franke a.a.O. m.N), nicht erkennbar ist.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 05. August 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen