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Eine Behörde haftet auch ohne Auskunftspflicht für falsche Rechtsauskünfte: OLG Zweibrücken Az.: 6 U 24/98 Leitsatz:
Eine Behörde haftet grundsätzlich für falsche Rechtsauskünfte
ihrer Beamten Nach einem
Grundsatzurteil des OLG Zweibrücken gilt dies selbst dann, wenn die Beamten überhaupt
nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen wären. Auch dann gelte „die Pflicht
zur vollständigen, richtigen und unmissverständlichen Rechtsauskunft“. Das Gericht gab mit
seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Unternehmers gegen den Landkreis in
Höhe von 112.000 DM statt. Der Unternehmer hatte von einem Beamten des
Landkreises wissen wollen, wer im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes
die Kosten der Deponierung des Erdaushubs zu tragen hätte. Der Beamte erklärte,
dies sei der Anlieferer. Das Honorar für den Bauunternehmer wurde daher
entsprechend höher. Später stellte sich heraus, dass nach geltendem Recht der
Bauherr die Kosten zu tragen hatte. Da das Bauunternehmen inzwischen zahlungsunfähig
war, konnte sich der Unternehmer dort sein Geld nicht mehr zurückholen. Daher
hielt er sich an den Landkreis. Anders als das Landgericht Landau sah das OLG
Zweibrücken die Klage des Unternehmers als begründet an. Eine erhöhte
Sorgfaltspflicht bestehe insbesondere, wenn für den Beamten erkennbar sei, dass
die Rechtsauskunft - wie in diesem
Fall – für den ratsuchenden Bürger von erheblicher Bedeutung und
wirtschaftlicher Tragweite sei. Das Urteil ist
inzwischen auch rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Revision des
beklagten Landkreises nicht angenommen hat. |
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