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Auffahrunfall: Haftung des
Vordermanns bei ausbremsen!
LG Mönchengladbach
Az.: 5 S 86/01
Urteil vom 16.04.2002
Vorinstanz: AG Grevenbroich –
Az.: 11 C 291/00
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf
die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom
16.11.2001 (11 C 291/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und des Berufungsverfahrens
werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die
Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist insgesamt unbegründet und daher in Abänderung der
amtsgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen. Dem Kläger steht
gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom
20.01.2000 nicht zu.
Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach §§ 18 Abs. 1
StVG, 3 PfIVG grundsätzlich vor. Das Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb eines
Kraftfahrzeuges beschädigt worden, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1. und dessen
Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. war. Der Unfall war auch, wie sich aus
den nachstehenden Ausführungen ergibt und wie auch das Amtsgericht zu Recht
angenommen hat, für keinen der beiden beteiligten Fahrer unabwendbar im Sinne
von § 7 Abs. 2 StVG oder unverschuldet im Sinne von § 18 Abs. 2 StVG.
Bei der demgemäß vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen
Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG tritt jedoch der mögliche Anteil der
Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalles so weit hinter das grob
verkehrswidrige Verhalten des Klägers, welches als die Hauptursache des Unfalles
anzusehen ist, zurück, dass eine Haftung der Beklagten gänzlich entfällt und der
unfallbedingte Schaden des Klägers in vollem Umfang von diesem selbst zu tragen
ist. Dies gilt auch in Ansehung eines nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
auszuschließenden schuldhaften Verursachungsbeitrages der Beklagten zu 1.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG können nur solche Umstände
Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder nach dem
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen sind.
Unstreitig ist die Beklagte zu1. mit dem von ihr gesteuerten Wagen auf das vor
ihr fahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Bei Auffahrunfällen spricht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren
ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder
weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe
VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den
Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte
Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden
sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen
und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).
Im vorliegenden Fall haben jedoch die Beklagten den gegen sie sprechenden
Anscheinsbeweis erschüttern können. Zwar schließt allein der Umstand, dass der
Kläger unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund scharf
gebremst hat, eine Anwendung des genannten Anscheinsbeweises gegen die Beklagten
noch nicht aus. Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne
zwingenden Grund ist vielmehr in der Regel von einem überwiegenden
Verursachungsbeitrag des Auffahrenden auszugehen (OLG Köln, MDR 1995, 577; KG
NZV 1993, 478; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI; § 4 StVO, Rnr. 17 m.
w. Nachw.). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ist der nachfolgende Fahrer nämlich
verpflichtet, einen so großen Abstand zu halten, dass er auch dann hinter dem
Vorausfahrenden halten kann, wenn dieser plötzlich bremst.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass der Kläger nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme absichtlich scharf gebremst hat, um die Beklagte zu 1., über
deren vorhergehendes Fahrverhalten er sich geärgert hatte, zu disziplinieren
oder zu maßregeln. Der Kläger hat mithin zwar nicht den Unfall, aber die
Gefahrensituation, welche sich in dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge verwirklicht
hat, vorsätzlich herbeigeführt. Dies rechtfertigt es, dem Kläger die volle
Haftung für den unfallbedingten Schaden aufzuerlegen, ungeachtet der Tatsache,
dass die Beklagte zu 1. durch ausreichenden Abstand, aufmerksame Fahrweise und
eine schnelle Bremsreaktion den Unfall möglicherweise hätte verhindern können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Kläger das von ihm geführte Fahrzeug plötzlich und stark abgebremst hat.
Dies ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der schlüssigen
und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen .... Zur näheren
Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden, der sich die
Kammer insoweit anschließt.
Die hiergegen von Seiten des Klägers vorgebrachten Einwendungen vermögen kein
anderes Ergebnis zu rechtfertigen. So hat der Sachverständige seine Feststellung
ins besondere nicht unkritisch auf die Feststellungen der unfallaufnehmenden
Polizeibeamten vor Ort gestützt, sondern diese lediglich im Zusammenhang mit dem
Beschädigungsbild und den sonstigen Tatsachen angemessen gewürdigt. Demgemäß hat
der Sachverständige seine Feststellung, dass Fahrzeug des Kläger vor dem Unfall
stark abgebremst wurde, ausdrücklich (BI. 65 d. A.) auch bereits ohne
Berücksichtigung der Spuren auf der Fahrbahn getroffen und das Vorhandensein
dieser Spuren, die nach seinen nachvollziehbaren Darlegungen durchaus vom
klägerischen Fahrzeug stammen können, nur als ein weiteres Indiz für diese
Feststellung verwertet. Auch die Kammer erachtet daher das Gutachten des
Sachverständigen für in vollem Umfang zutreffend und überzeugend.
Die Kammer sieht es darüber hinaus aber auch als erwiesen an, dass der Kläger
das beschriebene Bremsmanöver bewusst vornahm, um die hinter ihm fahrende
Beklagte zu 1. zu maßregeln. Ein verkehrsbedingter Grund für das plötzliche
Bremsen des Klägers ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, er habe
deshalb gebremst, weil er gemerkt habe, dass sein Fahrzeug die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50km/h etwas überschritten habe, sieht die Kammer dies
als durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt an. Die von dem
Sachverständigen festgestellte Stärke und Heftigkeit des Bremsmanövers lässt
sich mit einem Abbremsen wegen geringfügiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nicht vereinbaren. Da auch ein sonstiges Motiv für das
plötzliche Bremsen des Klägers nicht erkennbar ist, sieht es die Kammer als mit
hinreichender Sicherheit erwiesen an, dass der Kläger, der sich unstreitig über
das vorhergehende Fahrverhalten der Beklagten zu 1. geärgert, bremste, um diesem
Ärger gegenüber der Beklagten zu 1. Ausdruck zu verleihen. Da die Kammer diese
Überzeugung bereits auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnen hat,
bedurfte es eine Vernehmung der in der Berufungsinstanz von den Beklagten zum
Beweis dieser Tatsache benannten Zeugin ... nicht mehr.
Der Kläger hat damit den Unfall durch ein Verhalten verursacht, welches als grob
verkehrswidrig anzusehen ist. Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr
widersprechen in schwerwiegender Weise den darin geltenden Geboten der Vorsicht
und Rücksichtnahme und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes
Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten oder auf ein solches
reagieren. Der Kläger hat hier vorsätzlich eine Gefahrensituation geschaffen,
die sich dann in dem Unfall verwirklicht hat. Auch wenn nicht davon ausgegangen
werden kann, dass der Kläger einen Unfall herbeiführen wollte, so hat er
willentlich eine Unfallgefahr geschaffen. Es kann ihn daher nicht entlasten,
dass er möglicherweise darauf vertraute, dass die von ihm bewusst und ohne
rechtfertigenden Grund zum Bremsen genötigte Beklagte zu 1. noch rechtzeitig
abstoppen und so einen Zusammenstoß würde verhindern können. Unerheblich ist es
in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte sein Fahrzeug nicht bis zum
Stillstand abgebremst hat.
Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß dem Vorgenannten
Beweisergebnis wiegt das verkehrswidrige Verhalten des Klägers so schwer, dass
ausnahmsweise nicht nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges, sondern auch
ein mögliches, im vorliegenden Falle jedenfalls nicht gravierendes, Verschulden
der Beklagten zu 1. vollständig dahinter zurücktritt. Die Klage ist daher in
vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1ZPO.
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