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Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines EU-Bürgers innerhalb der EU


Schlussanträge von EU-Generalanwältin Christine Stix-Hackl

in der Rechtssache C-60/00

Mary Carpenter / Secretary of State for the Home Department


NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN HAT EIN DRITTSTAATSANGEHÖRIGER EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS NACH GEMEINSCHAFTSRECHT EIN AUFENTHALTSRECHT, WENN UND SOLANGE DER UNIONSBÜRGER VON SEINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDFREIHEITEN AUF GRENZÜBERSCHREITENDE NIEDERLASSUNG ODER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG GEBRAUCH MACHT


Bei einem staatlichen Eingriff in dieses Aufenthaltsrecht müssen - so die Generalanwältin - die nationalen Behörden das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens respektieren.


Der philippinischen Staatsangehörigen Mary Carpenter wurde 1994 für 6 Monate eine Einreiseerlaubnis als Besucher in das Vereinigte Königreich erteilt. Sie überzog die Dauer dieser Erlaubnis und heiratete im Mai 1996 Herrn Peter Carpenter, einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches. Seitdem kümmert sie sich um die beiden Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe.

Herr Carpenter betreibt als Alleineigentümer ein Unternehmen, das Anzeigen an Zeitschriften verkauft und den Herausgebern dieser Zeitschriften diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Veröffentlichung von Anzeigen bietet. Das Unternehmen hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich, wo auch einige seiner Kunden niedergelassen sind. Ein erheblicher Teil des Geschäfts des Unternehmens wird allerdings mit Kunden abgewickelt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben. Herr Carpenter nimmt darüber hinaus zu Geschäftszwecken auch an Tagungen in anderen Mitgliedstaaten teil.


Im Juli 1996 beantragte Frau Carpenter beim Secretary of State for the Home Department eine Erlaubnis zum Aufenthalt als Ehegattin eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs. Die Behörde lehnte den Antrag ab und erließ eine Entscheidung, einen Ausweisungsbeschluß gegen Frau Carpenter zu fassen, weil sie die Frist ihrer Einreiseerlaubnis nicht eingehalten hatte.

Gegen diesen Beschluß wehrt sich Frau Carpenter. Das inzwischen befaßte Immigration Appeal Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der EG die Frage vorgelegt, ob in einem solchen Fall die nicht-EG-angehörige Ehefrau eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EG aus EG-Recht ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich herleiten kann.

Generalanwältin Stix-Hackl trägt heute ihre Schlußanträge in dieser Rechtssache vor.

Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwälte ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssache vorzuschlagen, mit der sie befasst sind.  


Die Generalanwältin schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage des britischen Gerichts dahin zu beantworten, dass in einem Fall, in dem ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat an Personen in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt und mit einem Ehegatten verheiratet ist, der selbst kein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, sich der drittstaatsangehörige Ehegatte auf eine Gemeinschaftsrichtlinie von 1973 berufen kann, um das Aufenthaltsrecht an der Seite seines Ehegatten in dessen Herkunftsmitgliedstaat zu erlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie im Lichte der Dienstleistungsfreiheit und der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens, auszulegen ist.

Die Generalanwältin weist zunächst daraufhin, dass Frau Carpenter sich für ihr Aufenthaltsrecht nicht auf die im EG-Vertrag für EU-Angehörige eingeräumten Grundfreiheiten, wie z.B. die Dienstleistungsfreiheit, berufen kann, weil sie Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates, nämlich der Philippinen ist.

Anders sieht es nach Ansicht der Generalanwältin mit der Richtlinie 73/148/EWG "zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs" aus. Die Generalanwältin führt aus, dass sich danach der aufenthaltsrechtliche Status eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, nach der rechtlichen Stellung des Unionsbürgers richtet: Nur wenn und solange der Unionsbürger von seinen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten auf grenzüberschreitende Niederlassung oder Dienstleistungserbringung Gebrauch macht, habe sein Nicht-EU-Gatte dank der Gemeinschaftsrichtlinie ein Aufenthaltsrecht.

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Herr Carpenter macht von seinen gemeinschaftlichen Rechten in zweierlei Hinsicht Gebrauch, indem er sich aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben und, indem er die Dienstleistungen auch vom Vereinigten Königreich aus über die Grenze erbringt. Folglich hat, so die Generalanwältin, Frau Carpenter aus Gemeinschaftsrecht ein (von ihrem Mann abgeleitetes) Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.

Die Anwendung der britischen Vorschriften, nach denen Frau Carpenter eine Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird und sie ausgewiesen werden soll, können auch für ihren Ehemann zu einer Beeinträchtigung seines gemeinschaftlichen Rechts führen, in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen.

Die Generalanwältin betont jedoch, dass diese britischen Vorschriften von den nationalen Behörden und Gerichten im Lichte der gemeinschaftlichen Grundrechte ausgelegt werden müssen. Zu ihnen gehören auch jene der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im vorliegenden Fall wird das in der Konvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens - d.h. der Schutz der Ehe und die Beziehung zu den Kindern - grundsätzlich beeinträchtigt.

Nun genießt aber das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen absoluten Schutz; unter bestimmten Bedingungen sind staatliche Eingriffe erlaubt. Die Generalanwältin weist darauf hin, dass die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in Grundrechte von der Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles abhängt. Das bleibt Aufgabe des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof der EG kann ihm aber dafür Kriterien an die Hand geben.

So ist bei der Frage der Notwendigkeit des Eingriffs dessen Verhältnismäßigkeit zu prüfen (d. h. Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen). Hier erwähnt die Generalanwältin u. a. folgende Kriterien: Ist es für Frau Carpenter zumutbar, nur vom Ausland aus um die Erteilung der Erlaubnis zu ersuchen? Wäre eine Ausweisung von Frau Carpenter für Herrn Carpenter und allenfalls seine Kinder zumutbar? Demgegenüber hat der Staat ein Interesse daran, dass seine ausländerrechtlichen Regelungen, insbesondere bzgl. des Aufenthaltsrechts, beachtet werden. Wie schwer wiegt dabei Frau Carpenters Verstoß, im Vereinigten Königreich nach Ablauf der befristeten Erlaubnis geblieben zu sein? Eine Nichtbeachtung von ausländerrechtlichen Regeln könnte auch durch Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Einer Entfernung aus dem Hoheitsgebiet sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EG enge Grenzen gezogen.


 

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