|
|
|
|
Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines EU-Bürgers innerhalb der EU Schlussanträge von EU-Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache C-60/00 Mary Carpenter / Secretary of State for the Home Department NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN HAT EIN DRITTSTAATSANGEHÖRIGER EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS NACH GEMEINSCHAFTSRECHT EIN AUFENTHALTSRECHT, WENN UND SOLANGE DER UNIONSBÜRGER VON SEINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDFREIHEITEN AUF GRENZÜBERSCHREITENDE NIEDERLASSUNG ODER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG GEBRAUCH MACHT Bei einem staatlichen Eingriff in dieses Aufenthaltsrecht müssen - so die Generalanwältin - die nationalen Behörden das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens respektieren.
Herr Carpenter betreibt als Alleineigentümer ein Unternehmen, das Anzeigen an Zeitschriften verkauft und den Herausgebern dieser Zeitschriften diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Veröffentlichung von Anzeigen bietet. Das Unternehmen hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich, wo auch einige seiner Kunden niedergelassen sind. Ein erheblicher Teil des Geschäfts des Unternehmens wird allerdings mit Kunden abgewickelt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben. Herr Carpenter nimmt darüber hinaus zu Geschäftszwecken auch an Tagungen in anderen Mitgliedstaaten teil.
Gegen diesen Beschluß wehrt sich Frau Carpenter. Das inzwischen befaßte Immigration Appeal Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der EG die Frage vorgelegt, ob in einem solchen Fall die nicht-EG-angehörige Ehefrau eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EG aus EG-Recht ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich herleiten kann. Generalanwältin Stix-Hackl trägt heute ihre Schlußanträge in dieser Rechtssache vor. Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwälte ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung für die Rechtssache vorzuschlagen, mit der sie befasst sind.
Die Generalanwältin weist zunächst daraufhin, dass Frau Carpenter sich für ihr Aufenthaltsrecht nicht auf die im EG-Vertrag für EU-Angehörige eingeräumten Grundfreiheiten, wie z.B. die Dienstleistungsfreiheit, berufen kann, weil sie Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates, nämlich der Philippinen ist. Anders sieht es nach Ansicht der Generalanwältin mit der Richtlinie 73/148/EWG "zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs" aus. Die Generalanwältin führt aus, dass sich danach der aufenthaltsrechtliche Status eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, nach der rechtlichen Stellung des Unionsbürgers richtet: Nur wenn und solange der Unionsbürger von seinen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten auf grenzüberschreitende Niederlassung oder Dienstleistungserbringung Gebrauch macht, habe sein Nicht-EU-Gatte dank der Gemeinschaftsrichtlinie ein Aufenthaltsrecht.
- 3 - Die Anwendung der britischen Vorschriften, nach denen Frau Carpenter eine Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird und sie ausgewiesen werden soll, können auch für ihren Ehemann zu einer Beeinträchtigung seines gemeinschaftlichen Rechts führen, in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen. Die Generalanwältin betont jedoch, dass diese britischen Vorschriften von den nationalen Behörden und Gerichten im Lichte der gemeinschaftlichen Grundrechte ausgelegt werden müssen. Zu ihnen gehören auch jene der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im vorliegenden Fall wird das in der Konvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens - d.h. der Schutz der Ehe und die Beziehung zu den Kindern - grundsätzlich beeinträchtigt. Nun genießt aber das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen absoluten Schutz; unter bestimmten Bedingungen sind staatliche Eingriffe erlaubt. Die Generalanwältin weist darauf hin, dass die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in Grundrechte von der Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles abhängt. Das bleibt Aufgabe des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof der EG kann ihm aber dafür Kriterien an die Hand geben. So ist bei der Frage der Notwendigkeit des Eingriffs dessen Verhältnismäßigkeit zu prüfen (d. h. Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen). Hier erwähnt die Generalanwältin u. a. folgende Kriterien: Ist es für Frau Carpenter zumutbar, nur vom Ausland aus um die Erteilung der Erlaubnis zu ersuchen? Wäre eine Ausweisung von Frau Carpenter für Herrn Carpenter und allenfalls seine Kinder zumutbar? Demgegenüber hat der Staat ein Interesse daran, dass seine ausländerrechtlichen Regelungen, insbesondere bzgl. des Aufenthaltsrechts, beachtet werden. Wie schwer wiegt dabei Frau Carpenters Verstoß, im Vereinigten Königreich nach Ablauf der befristeten Erlaubnis geblieben zu sein? Eine Nichtbeachtung von ausländerrechtlichen Regeln könnte auch durch Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Einer Entfernung aus dem Hoheitsgebiet sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EG enge Grenzen gezogen.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||