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Anwohnerparkplatz - Gilt dies auch für die andere Straßenseite? Begriff des Anwohners und die enge räumliche Bindung zum PKW-Stellort Halten auf einem Anliegerparkplatz erlaubt? Klagebefugnis eines Anliegers bei Anliegerparkplätzen Az.: 3 C 11-97 Urteil
vom 28. 5. 1998 Normen: StVG § 6 I Nr. 14
2. Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 I Nr. 14 StVG gedeckt. 1. Die Anfechtung der zur Einrichtung der Parkbevorrechtigungszonen erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung läßt sich allerdings nicht darauf stützen, § 6 I Nr. 14 StVG und § 46 I b 1 Nr. 2 und S. 2 StVO verletzten den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. - Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Differenzierung der Parkberechtigungen zwischen Anwohnern und sonstigen Verkehrsteilnehmern auf sachlich gerechtfertigtem Grund beruht (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 30, S. 8 = NJW 1995, 473 m. w. Nachw.). Daran ist festzuhalten. Die Kläger haben keine Argumente vorgetragen, die diese gefestigte Rechtsprechung erschüttern könnten. 2. Die angefochtenen Maßnahmen sind aber deshalb rechtswidrig, weil die genannten Vorschriften die Straßenverkehrsbehörden hierzu nicht ermächtigen. Nach § 45 I b Nr. 2 StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner. Nach Satz 2 des § 45 I b StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden die Parkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Nach diesen Bestimmungen, die allein als Grundlage für die angeordneten Parkbevorrechtigungen in Betracht kommen, können nur "Anwohner" durch ein solches Vorrecht begünstigt werden. Insoweit deckt sich die Regelung mit der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 6 I Nr. 14 StVG. Danach erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner. Die Anordnungen
zur Schaffung der hier streitigen Anwohnerparkzone sind mithin nur rechtmäßig, wenn es sich bei den davon Begünstigten um Anwohner im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. a) Der Begriff des Anwohners ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der StVO definiert. Er hat jedoch in der Rechtsprechung des BVerwG bereits eine gewisse Klärung erfahren. Einerseits ist festgestellt, daß die Parkbevorrechtigung nur solchen Personen zuerkannt werden kann, die in dem dafür in Anspruch genommenen Gebiet tatsächlich wohnen (vgl. BVerwG, Buchholz 442. 151 § 45 StVO Abs. 30 = NJW 1995, 473). Andererseits hat der erkennende Senat in seinem Urt. v. 12. 11. 1992 (BVerwGE 91, 168 [172] = NJW 1993, 1728) ausgesprochen, daß zwischen der Wohnung und dem in Betracht kommenden Abstellort des Pkw eine gewisse räumliche Nähe bestehen muß. Dabei hat er offengelassen, wie eng diese räumliche Verbindung im einzelnen sein muß. Er hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, daß der Anwohnerbegriff nicht mehr erfüllt ist, wenn die Bewohner eines ganzen Stadtviertels, eines gesamten Stadtquartiers, eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten. Daran ist festzuhalten. Der vorliegende Rechtsstreit gibt Veranlassung, dies weiter zu konkretisieren. b) Der Wortsinn des Begriffs "Anwohner" beinhaltet die Aussage, daß der Betreffende "an" etwas wohnen muß. Dies bedeutet eine direkte räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Wohnens und dem Objekt, an dem jemand wohnt. So ist Anwohner einer Straße ohne jeden Zweifel nur derjenige, der in einem an dieser Straße gelegenen Haus wohnt. In einem Beschluß vom 3. 5. 1985 (Buchholz 442.151 § 45 Nr. 14 S. 15 = NJW 1985, 3092) hat das BVerwG die Straße als Objekt des Anwohnens i. S. des § 6 I Nr. 14 StVG verstanden und dementsprechend ein Sonderparkrecht nur für solchen Parkraum zugelassen, der auf der Straße an dem Wohngrundstück des Kraftfahrers liegt. Es ist aber einzuräumen, daß weder das Straßenverkehrsgesetz noch die StVO den Begriff des Anwohner ausdrücklich in Beziehung zu der jeweiligen Straße setzen, in der der Betroffene wohnt. Der Wortlaut der Regelungen läßt es auch zu, den in Anspruch zu nehmenden Parkraum als Bezugsobjekt anzusehen, wie es im Urteil des Senats vom 12. 11. 1992 (BVerwGE 91,
168) bereits anklingt. Damit entfällt zwar die ausschließliche Beschränkung auf die Straße, an der die Wohnung des Kraftfahrers liegt. Das Erfordernis einer direkten räumlichen Beziehung zwischen dieser Wohnung und dem in Anspruch zu nehmenden Parkraum wird damit aber nicht aufgehoben. Er mag sich etwa "um den Block herum" erstrecken, ohne daß diese Beziehung bereits verloren ginge. In jedem Fall erfordert die aus dem Begriff des Anwohners folgende enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz aber die Beschränkung auf einen Nahbereich, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt. c) Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck der vom Gesetz ermöglichten Anwohnerparkvorrechte für die hier vertretene, von Rechtsprechung und Literatur gebilligte (vgl. VGH Kassel, VRS 1987, 475 [478], sowie Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl. [1997], § 45 StVO Rdnr. 36) enge Auslegung des Anwohnerbegriffs. Ziel dieses Vorrechts ist es, den Anwohnern Parkmöglichkeiten im Umfeld ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen, um die innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten. Die Bewohner der innerstädtischen Wohngebiete sollen leichter einen Parkplatz finden, wenn sie mit dem Wagen nach Hause kommen (vgl. BT-Dr 8-3150, S. 9). Wird das Parkvorrecht aber auf das gesamte Stadtviertel erstreckt, wandelt es seinen Charakter und öffnet im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung dem Mißbrauch Tür und Tor. Es ermöglicht den Bewohnern des Viertels, innerhalb desselben alle Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorrechtigten Bedingungen mit dem Auto vorzunehmen. Ob Getränkeeinkauf oder Arztbesuch, alles kann bequem mit dem Auto erledigt werden, solange der Zielort innerhalb des Stadtviertels liegt, in dem der Betroffene wohnt. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht der Sinn des alle übrigen Verkehrsteilnehmer ausschließenden Parkvorrechts für Anwohner ist. d) Die Einrichtung der Anwohnerparkzone "K.-Viertel" für alle Bewohner dieses Viertels durch die Bekl. ist mithin nicht von 3. Die Einrichtung der Anwohnerparkzone "K.-Viertel" ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil sie Teil einer die gesamte Innenstadt erfassenden flächendeckenden mosaikartigen Überspannung mit Parkbevorrechtigungszonen ist. Eine solche flächendeckende Aufteilung der gesamten Innenstadt einer Großstadt in Parkbevorrechtigungszonen läßt das geltende Recht selbst dann nicht zu, wenn sie durch kleinräumige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne vorgenommen wird. a) Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-)Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. BVerfGE 40, 371 [380]). Daraus folgt, daß es nicht die originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden ist, grundlegende Entscheidungen zur städteplanerischen Entwicklung von Gemeinden zu treffen. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 I Nr. 15 StVG eindeutig anerkannt. Die dort eingeräumte Verordnungsermächtigung betrifft die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen. Durch die Verwendung des Begriffs "Kennzeichnung" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß den Straßenverkehrsbehörden nicht die Befugnis eingeräumt werden soll zu entscheiden, ob ein Fußgängerbereich oder eine verkehrsberuhigte Wohnzone eingerichtet werden soll, weil dies jeweils eine bedeutende lokale städteplanerische Entscheidung der Gemeinde ist (vgl. BT-Dr 8-3150, S. 10). Die flächendeckende Überspannung der gesamten Innenstadt einer Großstadt mit Anwohnerparkzonen stellt eine städteplanerische Entscheidung von mindestens gleichem Gewicht dar. Sie mag zwar darauf zielen, die Wohnbevölkerung der Innenstadt von einer Abwanderung ins Umland abzuhalten. Die Kl. weisen aber zu Recht darauf hin, daß sie gleichzeitig die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer Stadtflucht von Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu Folge haben kann. Die weitgehende
Reservierung des Parkraums der Innenstadt für Anwohner kann - und soll - Berufspendler und sonstige Innenstadtbesucher zwingen, nach Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Es gibt sicher gute Gründe, eine solche Entwicklung zu fördern. Es ist aber nicht zu übersehen, daß eine solche Maßnahme auch nachteilige Wirkungen auf die Stadtentwicklung haben kann, wie die verbreitete Klage über die Entstehung großer Gewerbeparks "auf der grünen Wiese" zeigt. b) In dieselbe Richtung weist die Tatsache, daß § 6 I Nr. 14 StVG eindeutig als Ausnahmevorschrift formuliert ist. Die Vorschrift fügt sich damit ein in die derzeitige Gesamtausrichtung des Straßenverkehrsrechts, die prinzipiell "präferenz- und privilegienfeindlich" ist.
Durch die flächendeckende Überspannung der gesamten Innenstadt mit Anwohnerparkzonen werden diese Prinzipien in ihr Gegenteil verkehrt. Die Parkmöglichkeiten werden weitgehend den privilegierten Anwohnern vorbehalten, während allen übrigen Verkehrsteilnehmern das Parken extrem erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Der Wortlaut des Gesetzes schließt die Annahme aus, daß der Gesetzgeber dies zulassen wollte. c) Überdies ist den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen, daß d) Die flächendeckende Aufteilung der Innenstadt von K. in Anwohnerparkzonen ist hiernach mit der gegenwärtig geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Sie zielt darauf, mit Hilfe der Anwohnervorrechte einen grundlegenden Wandel im Verkehrsverhalten herbeizuführen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, ob sie nun Arbeitnehmer, Kunden oder Besucher sind, sollen davon abgehalten werden, mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Innenstadt aufzusuchen. Eine derart weitgehende "Verkehrslenkung" erlaubt § 6 I Nr. 14 StVG in seiner gegenwärtigen Fassung nicht.
Az: 5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi)
195/95 I Beschluß vom 05.01.96 Leitsätze: Das
durch Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO mit dem Zusatzschild "Anwohner
mit besonderem Parkausweis frei" angeordnete eingeschränkte Halteverbot
gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist, und auch nur bis zur
nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite. Wird es nicht
an allen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt, so kann von einem
geschlossenen Anwohnerparkgebiet nicht ausgegangen werden. Gründe: Das
Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "Parkens im Anwohnerparkbereich
in zwei Fällen - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 45
(Zeichen 286), 49 StVO i.V.m. Ziff. IX Abs. 5 VwV" zwei Geldbußen von
jeweils 30,-DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen
auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Der
Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OwiG zur
Fortbildung des Rechts zugelassen. Die rechtliche Beurteilung einer wie hier
festgestellten Beschilderung von Anwohnerparkplätzen ist – soweit ersichtlich
- bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Der
Senat hält es für angezeigt, seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die
nachgeordneten Gerichte Richtung gebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die
danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz. I. Nach
den Urteilsfeststellungen parkte der Betroffene sein Kraftfahrzeug am
30.September 1994 sowie am 16. Dezember 1994 jeweils länger als drei Minuten
vormittags in der G.Str. in Krefeld, die in dem von der Stadt Krefeld
eingerichteten "Anwohnerparkgebiet Nr. 12" gelegen ist. Erreichbar
sind die von dem Betroffenen jeweils genutzten Parkstellen in der G.Str. nur
nach Passieren von aufgestellten Schildern mit dem Text "Anwohnerparkgebiet
Nr. 12" unter dem das Verkehrszeichen 286 mit dem Zusattz "Anwohner
mit Sonderauswei frei" sowie das Bild 291 mit dem Zusatz "l Stunde 7 -
19 h" angebracht ist. Die
im Urteil mitgeteilte Einlassung des Betroffenen, daß die Beschilderung kein
geschlossenes Anwohnerparkgebiet ausweise, hat das Amtsgericht für unbeachtlich
gehalten und ausgeführt: "Die vorliegend verwendete Ausgestaltung der
Beschilderung gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß". Nach
Auffassung des Amtsgerichts hat der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt,
weil er der "aufgestellten Verkehrsbeschilderung" nicht die
erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe. II. Die
getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen
§ 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286) StVO in zwei Fällen nicht. Sie sind unvollständig
und erlauben dem Senat schon deshalb nicht die Prüfung, ob das sachliche Recht
zutreffend angewendet worden ist. Die Erwägung des Amtsgerichts, daß die
Kennzeichnung des Anwohnerparkgebiets keinen Anlaß zu rechtlichen
Beanstandungen biete, ist überdies von Rechtsirrtum beeinflußt. 1.a) Nach
§ 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO trifft die Straßenverkehrsbehörde u.a. die
notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten
für Anwohner. Dabei darf die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 4 StVO
den Verkehr nur durch - amtliche - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
regeln und lenken. Die für die Straßenverkehrsbehörde maßgebliche allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO bestimmt insoweit in IX Nr. 5, daß die
Sonderparkplätze - für Anwohner - entweder mit den Zeichen 286, 290/292 oder
mit den Zeichen 314, 315 jeweils mit Zusatzschild gekennzeichnet werden.
Dementsprechend ist zwar vorliegend aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß
die zuständige Straßenverkehrsbehörde das "Anwohnerparkgebiet Nr.
12" mit dem Zeichen 286 gekennzeichnet hat. b) Indes
ist nach den Urteilsfeststellungen zweifelhaft, ob der Straßenverkehrsbehörde
eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des von ihr gewollten Anwohnerparkgebietes
gelungen ist. Indem nämlich die Straßenverkehrsbehörde die Kennzeichnung
mittels des Zeichens 286 mit dem zulässigen Zusatzschild "Anwohner mit
besonderem Parkausweis frei" vorgenommen hat, ist der Anwendungsbereich
dieses Verkehrszeichens maßgeblich. Das durch dieses Zeichen angeordnete
eingeschränkte Halteverbot gilt nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO nur auf der Straßenseite,
auf der es angebracht ist und auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung
auf derselben Straßenseite. Sofern es die Straßenverkehrsbehörde unterlassen
haben sollte, was nach den Feststellungen nicht auszuschließen und nach der
mitgeteilten Einlassung des Betroffenen und seinem Rechtsbeschwerdevorbringen
sogar naheliegend ist, die von ihr an allen Zufahrtstraßen zu dem
"Anwohnerparkgebiet Nr. 12" aufgestellten Tafeln mit dem Zeichen 286
an allen Kreuzungen und Einmündungen, und zwar ggf. beidseitig zu wiederholen,
kann anders als im Falle der Kennzeichnung durch die Zeichen 290/292 nicht von
einem geschlossenen Anwohnerparkgebiet ausgegangen werden. 2. Demzufolge
vermag allein die Feststellung, daß der Betroffene in der G.Straße geparkt
habe, die er nur nach Passieren der aufgestellten Tafel mit der festgestellten
Beschilderung habe erreichen können, noch nicht die ihm vorgeworfenen Verstöße
gegen § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286) StVO aufzuzeigen. Sofern nämlich in der
G.Str. selbst die für die jeweiligen Parkstellen des Betroffenen maßgeblichen
und ein eingeschränktes Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen 286 nicht
aufgestellt gewesen sein sollten, scheiden die ihm vorgeworfenen Verstöße aus
Rechtsgründen aus. Angesicht
der fehlenden Feststellungen hinsichtlich etwaiger in der G.Str. angebrachter
Verkehrszeichen 286 kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr
ist es mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen
(§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO). Eine abschließende Entscheidung des
Senats in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die in
der G.Str. aufgestellten Verkehrsschilder weitere tatsächliche Feststellungen
zu treffen sind. Der Senat hat es für angebracht gehalten, die Sache gemäß
§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts zurückzuverweisen. Sofern
das Amtsgericht in der neuen Verhandlung aufgrund weiterer Feststellungen zu der
Überzeugung gelangen sollte, daß der Betroffene gegen §41 Abs. 2 Nr. 8
(Zeichen 286) StVO verstoßen hat, bemerkt der Senat, daß ein etwaiger Irrtum
des Betroffenen über die rechtliche Unbedenklichkeit des Parkens in der G.Str.
einen Verbotsirrtum darstellt, der den Vorsatz unberührt läßt. Az: Ss 411/94 (Z) Beschluß vom 29.09.93 Normen: StVO §§ 12, 42 Abs. 4
(Zeichen 314) Leitsätze: »Das
Halten auf einem durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit Zusatzschild
"Anwohner mit Parkausweis" gekennzeichneten Parkplatz zum Zwecke des
Be- oder Entladens ist Nichtberechtigten nach § 12 Abs. 3 StVO untersagt, wenn
die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für
das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt.« Gründe: Das
Halten auf einem durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit Zusatzschild
"Anwohner mit Parkausweis" gekennzeichneten Parkplatz zum Zwecke des
Be- oder Entladens ist -ebenso wie das nämlichen Zwecken dienende Halten an den
durch Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO ausgewiesenen Taxenständen oder
auf den durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit Zusatzschild für
Rollstuhlfahrer vorgesehenen Parkplätzen – Nichtberechtigten nach § 12 Abs.
3 StVO untersagt, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder
der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verläßt (§ 12
Abs. 2 StVO). Aus § 12 Abs. 1 Nr. 6 b i.V.m. § 41 Abs.2 Nr. 8 Zeichen 286 StVO
kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Zwar erlaubt Zeichen 286 einem
Verkehrsteilnehmer, der ein Ladegeschäft vornimmt, sein Fahrzeug zu verlassen
oder länger als drei Minuten zu halten -d.h. zu parken (§ 12 Abs. 2 StVO)-,
und zwar so lange, wie das für ein ohne Verzögerung durchgeführtes
Ladegeschäft notwendig ist. Diese Rechtslage gilt jedoch nur dort, wo das
Zeichen 286 aufgestellt ist. Demgegenüber ist das Parken auf Plätzen für
Parksonderberechtigte, seien es Taxen, Rollstuhlfahrer oder Anwohner, nach §12
Abs. 3 StVO für Nichtberechtigte ausnahmslos unzulässig, auch wenn es der
Vornahme eines Ladegeschäfts im Sinne von Zeichen 286 dienen sollte. Der vom
Amtsgericht vertretene Standpunkt, daß "Ladetätigkeit"
Nichtberechtigten ein Parken auf Anwohnerparkplätzen nicht erlaube, trifft
daher zu. Der gegenteiligen Auffassung der Verteidigung kann aus den dargelegten
Gründen nicht gefolgt werden. Die Verfolgungsverjährung ist im
Zulassungsverfahren, wo sie gemäß § 80 Abs. 5 OWiG regelmäßig außer
Betracht zu bleiben hat, nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage
geboten erscheint, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dazu gibt es hier keinen
Anlaß. Az:
11 K 2260/93; 11 K 6366/93; 11 K 9902/94; 11 K 126 Urteil
vom 20.03.95 Normen -
StVO § 45 Abs. 1b Leitsätze: 1.
Der Anlieger einer Anwohnerparkzone im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1b Nr. 2 2.
a)Materiell verlangt die Einrichtung einer Anwohnerparkzone, daß zwischen b)
In Ergänzung zu der Entscheidung des BVerwG (DAR 1993, 191), das hier 3.
Mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ist es - in Übereinstimmung mit dem VGH |
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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